Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 356

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 356 (NJ DDR 1984, S. 356); 356 Neue Justiz 9/84 Als im Jahre 1965 in der BRD der Eintritt der Verjährung der mit lebenslanger Zuchthausstrafe bedrohten schwersten Fälle von Nazi- und Kriegsverbrechen drohte, führte die AIDP eine internationale Meinungsumfrage zu einem von der UNO erarbeiteten Entwurf einer internationalen Konvention über die Nichtverjährbarkeit von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit dem Ziel durch, die Möglichkeit der Verfolgung solcher Verbrechen auch künftig offenzuhalten. Die AIDP hat sich darüber hinaus auf ihren Kongressen und in ihrer Arbeit zwischen den Kongressen mit Problemen der Gewährleistung der Gesetzlichkeit in der Strafrechtspflege, mit der Weiterentwicklung des Systems der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, mit Problemen des Strafvollzugs und der Wiedereingliederung sowie mit Fragen der Berichterstattung über Strafprozesse in der Presse befaßt. Hinzu kommen solche aktuellen Themen wie die Erhöhung des Schutzes des Verkehrswesens, Fragen des Umweltschutzes durch das Strafrecht, Probleme der Verfolgung und Behandlung von Fahrlässigkeitsstraftaten, der Täter von Unterlassungsdelikten u. a. m. Ungeachtet des Bemühens vor allem der Leitung der Vereinigung um größte Sachlichkeit in der Arbeit gibt es natürlich unterschiedliche Auffassungen zu den Sachfragen. Die Erfahrungen bestätigen immer eindeutiger, daß die Kriminalität in ihren Erscheinungsformen selbst wie auch die Wege und Formen ihrer Vorbeugung und Bekämpfung nicht losgelöst von den jeweils herrschenden gesellschaftlichen Verhältnissen betrachtet werden können. Damit ist auch die bloße Übernahme von Erkenntnissen und Erfahrungen aus Ländern mit unterschiedlichen ökonomischen und Gesellschaftsstrukturen nicht möglich. Trotzdem können wir feststellen, daß die in den sozialistischen Ländern entwickelte Strafrechtstheorie und die Erfahrungen bei ihrer praktischen Verwirklichung insbesondere bei den national befreiten Ländern zunehmend Aufmerksamkeit finden. Es bestehen also gute Voraussetzungen für eine fruchtbare Zusammenarbeit. Übt die AIDP auch Einfluß auf die Entwicklung der Strafrechtswissenschaft, die Strafgesetzgebung und die Strafrechtspraxis selbst aus? Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß die Vereinigung eine Reihe von Aufgaben im Aufträge der UNO, bei der sie einen beratenden Status besitzt, durchführt. Die Kongresse der UNO zu Problemen der Kriminalitätsbekämpfung und -Vorbeugung werden durch die AIDP spwohl auf Landesebene als auch auf regionaler und auf der Ebene der gesamten Vereinigung mit vorbereitet. Die AIDP gibt Stellungnahmen zu den Vorlagen ab, erörtert auf Kongressen und Kolloquien Beschlußentwürfe der UNO und arbeitet selbst zu spezifischen Sachfragen in der Regel durch Arbeitsgruppen solche Entwürfe aus. Vor allem über diesen Weg wurde in jüngster Zeit auf den Inhalt solcher Empfehlungen der UNO Einfluß genommen, die sich gegen die Anwendung der Folter in den Machtbereichen faschistischer und diktatorischer Regimes, wie Südafrika, Chile und anderer Staaten, richteten. Der Einfluß der Vereinigung auf di nationalen Gesetzgebungen darf indessen nicht überschätzt werden. Allein die Tatsache, daß es kein klassenneutrales Strafrecht gibt und geben kann, andererseits jedoch die unterschiedlichsten Gesellschaftssysteme in der Vereinigung vertreten sind, läßt den Einflußmöglichkeiten in dieser Richtung nur wenig Raum. Ihre Möglichkeiten bestehen vor allem in der theoretischen Aufarbeitung, Erläuterung und Popularisierung sich neu abzeichnender Formen und Methoden in der Kriminalitätsvorbeugung und -bekämpfung. Grundlegende Erfordernisse gerechter und menschenwürdiger Strafverfolgung, die im Forum der AIDP angesprochen werden (wie z. B. die Gewährleistung der Gesetzlichkeit im Strafverfahren, das Verbot doppelter Bestrafung, die Wahrung der Rechte des Angeklagten), sind durch das sozialistische Straf- und Strafprozeßrecht weit über das in vielen westlichen Ländern geforderte Maß hinaus geregelt und verwirklicht. So besteht für die sozialistischen Länder die Aufgabe vor allem darin, ihre Erkenntnisse und Erfahrungen einzubringen und sie zum Gedankengut der Strafrechtswissenschaft und -praxis in allen Teilen der Welt zu machen. Auf welche Aktivitäten der DDR-Landesgruppe kann in diesem Zusammenhang hingewiesen werden? Die DDR-Landesgruppe ist entsprechend dem AIDP-Statut auch zwischen den Weltkongressen auf nationaler und internationaler Ebene tätig. So wurde nach dem Hamburger Weltkongreß durch die DDR-Landesgruppe im November 1979 in Potsdam das 2. Internationale Symposium der AIDP für junge Strafrechtswissenschaftler organisiert und durchgeführt. Es beschäftigte sich mit dem strafrechtlichen Schutz des Kindes und der Vorbeugung der frühen Delinquenz. Damit griff es in spezifischer Weise die UN-Deklaration zum Jahr des Kindes 1979 auf. An dem Symposium nahmen der langjährige Präsident und jetzige Ehrenpräsident der AIDP, Prof. Bouzat (Frankreich), sowie Delegationen aus 13 Ländern teil darunter aus Bulgarien, der BRD, Finnland, Frankreich, Schweden, der Sowjetunion, Spanien und der CSSR. Gemeinsam mit der Sektion Strafrecht und Kriminalitätsvorbeugung der Vereinigung der Juristen der DDR führt die DDR-Landesgruppe der AIDP wissenschaftliche Symposien und Diskussionen mit jungen Strafrechtswissenschaftlern und Kriminologen zu theoretischen und praktischen Fragen des nationalen und ausländischen Strafrechts durch. Diese Symposien werden genutzt, um Forschungsergebnisse junger Wissenschaftler zu erörtern, den Blick über die eigene Fakultät und den eigenen Lehrstuhl hinaus zu weiten und den Meinungsstreit zu führen. Diese Veranstaltungen, die mehrmals jährlich durchgeführt werden, erfreuen sich großer Popularität, zumal namhafte Rechtswissenschaftler und Praktiker als Referenten gewonnen werden. Genosse Professor, würden Sie abschließend unseren Lesern noch einen Ausblick auf die nächsten Aufgaben der AIDP geben? Gegenwärtig wird der 13. Weltkongreß vorbereitet, der im Oktober dieses Jahres in Kairo durchgeführt wird. Auf der Tagesordnung stehen folgende Themen: 1. Konzeption und Prinzipien des Wirtschafts- und Geschäftsstrafrechts einschließlich des Verbraucherschutzes. 2. Unterlassungsdelikte und strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Unterlassung. 3. Das Absehen von strafrechtlichen Maßnahmen und ihre Ersetzung durch andere Maßnahmen. 4. Strukturen und Methoden der internationalen und regionalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Strafrechts. In Vorbereitung auf den Kairoer Kongreß wurden durch die DDR-Landesgruppe zu allen vier Konferenzthemen Länderberichte erarbeitet. Besondere Beachtung .jverden sicherlich die Erfahrungen aus der Tätigkeit unserer gesellschaftlichen Gerichte als Form der Reaktion auf Straftaten außerhalb des Strafverfahrens vor staatlichen Gerichten finden. Wir meinen, daß diese Form nicht nur schlechthin eine Alternative gegenüber der seit einigen Jahren in den USA sowie in west- oder nordeuropäischen Ländern praktizierten Schlichtung der Konflikte außerhalb des Strafverfahrens ist, sondern daß hier unter Aufrechterhaltung grundlegender Prinzipien des Strafrechts so der Gewährleistung der Gesetzlichkeit, der Gerechtigkeit, der Wahrung der Rechte des Geschädigten usw. eine Form gefunden wurde, um wirkungsvoll auf Straftaten zu reagieren. Interessant ist, daß noch vor Jahren durch nicht wenige bürgerliche Wissenschaftler diese Form der „Strafverfolgung“ bestenfalls wohlwollend zur Kenntnis genommen wurde, heute jedoch in zunehmendem Maße die Tätigkeit unserer gesellschaftlichen Gerichte von ihnen als studierenswert und immer häufiger auch als Vorbild offen genannt wird.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 356 (NJ DDR 1984, S. 356) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 356 (NJ DDR 1984, S. 356)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei anhaltend extremen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstait seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. Ir, unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gesamt aufgabenstellung Staatssicherheit . Diese hohe Verantwortung der Linie ergibt sich insbesondere aus der im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens und aus der vor und während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen für das Zustandekommen von feindlich-negativen Einstellungen und ihres Umschlagens in staatsfeindliche Handlungen nicht vorgegriffen werden soll. Ausgehend vom Ziel der Forschung, zur weiteren Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung Staatssicherheit bei der Vorbeugung und Bekämpfung abzuleiten. Es geht also vor allem darum grundlegend zu beantworten, welchen Stellenwert individualpsychische und sozialpsychische Faktoren im Ursachen- und Bedingungskomplex feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen dar. Daraus folgt, daß die möglichen sozial negativen Wirkungen erst dann Wirkungsgewicht erlangen können, wenn sie sich mit den im Imperialismus liegenden sozialen Ursachen, den weiteren innerhalb der sozialistischen Gesellschaft die Wege zur Befriedigung von Bedürfnissen zu kompliziert verlaufen würden und besonders das Niveaugefälle zwischen Hauptstadt, Großstädten und ländlichen Gebieten Anlaß zu wiederholter Verärgerung war.

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