Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 352

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 352 (NJ DDR 1984, S. 352); 352 Neue Justiz 9/84 dem Offenen Meer hinein allen einheimischen und ausländischen Luftfahrzeugen, die das Territorium des betreffenden Staates anfliegen bzw. seine Kontrollzone überfliegen, in einer bestimmten Entfernung von der Küste die Identifikationszeichen zu geben und den Bodenstationen ihre Position und ihren Flugplan mitzuteilen. Innerhalb des kontrollierten Luftraums darf vom Flugplan sowie von den Anweisungen der nationalen Kontrollstationen nicht abgewichen werden. Der Geltungsbereich der gesetzlichen Bestimmungen für diese Zonen (300 bis 700 Seemeilen) und die vorgesehene Reaktion des Bodenstaates im Falle der Verletzung dieser Zonen durch ausländische Luftfahrzeuge sind allerdings recht unterschiedlich. Die Einrichtung derartiger Kontrollzonen im Luftraum über dem Offenen Meer steht im direkten Widerspruch zu Art. 2 der Konvention über das Offene Meer vom 29. April 195821, wonach kein Staat rechtmäßig beanspruchen kann, irgendeinen Teil des Offenen Meeres seiner Hoheitsgewalt zu unterstellen, und generell die Freiheit des Überflugs über das Offene Meer statuiert ist. Diese Grundsätze sind auch in Art. 58 der von der III. UN-Seerechtskonferenz angenommenen neuen Seerechtskonvention vom 10. Dezember 1982 enthalten. Die gleiche Rechtslage ergibt sich aus den Regelungen über Souveränität, Staatsgebiet und Offenes Meer in Art. 1, 2 und 12 des Chicagoer Abkommens von 1944. Die Luftverteidigungs-Identifikationszonen verstoßen gegen das Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten i. S. des Art. 2 Ziff. 1 der UN-Charta. Diese Schlußfolgerung ist aus zwei Gründen geboten: Zum einen kann das Sicherheitsbedürfnis von geographisch benachteiligten und Binnenstaaten nicht geringer bewertet werden als das von Küstenstaaten; zum zweiten lindert das geltende Völkerrecht die Ungleichheit der Binnenstaaten in bezug auf die Meeresnutzung zu Schiffahrtszwecken durch deren Rechtsanspruch auf Transit zur Küste.22 23 Hinsichtlich der Luftverteidigungs-Identifikationszonen ist die Herstellung eines ähnlichen Ausgleichs jedoch ausgeschlossen. Trotz dieser eindeutigen Rechtslage wird von den Befürwortern der sog. Luftverteidigungs-Identifikationszonen der Versuch unternommen, deren Legitimität nach geltendem Völkerrecht nachzuweisen.22 Die wohl noch am stärksten an der gegenwärtigen Rechtslage orientierte Auffassung geht dahin, daß es nach Anhang 11 des Chicagoer Abkommens von 1944 denjenigen Staaten, die über dem Offenen Meer Flug-sicherungskontrolldienste unterhalten, gestattet ist, deren rechtliche Bestimmungen an die innerstaatlichen Normative anzugleichen.24 Die Schlußfolgerung, daraus ergebe sich das Recht auf Einrichtung von Kontrollzonen außerhalb des Lufthoheitsgebiets, geht aber m. E. zu weit: Anhang 11 erlaubt nicht die Erweiterung des Anwendungsbereichs nationaler Sicherheitsvorschriften auf bestimmte Teile des Luftraums über dem Offenen Meer, sondern nur gewisse Befugnisse25 zur Sicherstellung des internationalen Zivilluftverkehrs über diesen Gebieten. Jede weitergehende Inanspruchnahme von „Rechten“ widerspricht dem Völkerrecht. Obwohl die Luftfahrt längst nicht mehr die einzige Luftraumnutzung darstellt26, gehört ihre rechtswidrige Durchführung nach wie vor zu den erheblichsten Gefahren für rechtlich geschützte Interessen der betroffenen Staaten. Die daraus resultierende besondere Schutzbedürftigkeit des Luftraums wird von jedem Staat in souveräner Entscheidung unter Berücksichtigung der Grundprinzipien des Völkerrechts gewährleistet. Die Beachtung der völkerrechtlichen Grundprinzipien schließt ein, jede Schutzmaßnahme auf das eigene Territorium zu beschränken. 21 Völkerrecht, Dokumente, Teil 2, Berlin 1980, S. 458 ff. 22 Vgl. Völkerrecht, Lehrbuch, Teil 1, Berlin 1981, S. 276. 23 Vgl. u. a. J. N. Denaro, „States’ Jurisdiction ln Aerospace under International Law“, Journal of Air Law and Commerce 1970, S. 711 f. 24 So J. T. Murchison, „The Contlguous Air Space Zone“, ln: International Law, Ottawa 1957, S. 21 ff. 25 Vgl. H. Hailbronner, a. a. O., S. 79 f. 26 Zu nichtluftfahrtmäßigen Nutzungen vgl. R. Müller, a. a. O., S. 9 ff. und 212 ff. Bei anderen gelesen BRD-Bundesgerichtshof toleriert Neonazismus Ein 30jähriger Neonazi hatte in zwei aufeinanderfolgenden Nächten mittels einer Farbspraydose Häuserwände und Fenster mit Hakenkreuzen und u. a. mit folgenden Parolen besprüht: „Ausländer raus“, „Türken raus“, „Juden raus“, Jdängt Brandt“, „Tod Wehner und Brandt“. Das Landgericht Würzburg hatte ihn daraufhin wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB der BRD) und Volksverhetzung (§ 130 StGB der BRD) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten verurteilt. Auf die Revision des Neonazis hob der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung 3 Str. 36/84 das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung zurück. In der Urteilsbegründung führte der Bundesgerichtshof u. a. aus, die Parolen „Ausländer raus“ und „Türken raus“ erfüllten nicht den Tatbestand der Volksverhetzung. Bei der Parole „Tod Wehner und Brandt“ handele es sich möglicherweise nicht um die Aufforderung zu einer Straftat i.S. des §111 StGB der BRD, sondern um eine bloße Befürwortung, die aber nicht vom Tatbestand erfaßt sei. Zu dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs veröffentlichte die in Hamburg erscheinende Illustrierte „Stern“ Nr. 20/1984 unter der Überschrift „Türken raus? Richter raus!“ einen Beitrag, dem wir folgende Auszüge entnehmen: Richter stehen beim Bundesbürger nicht sonderlich hoch im Kurs. Von Vertrauen zu ihnen kaum eine Spur, wie Demoskopen erst kürzlich wieder festgehellt haben. Wie könnte das auch anders sein, da vor allem die Strafrichter immer aufs neue ihrem schlechten Ruf gerecht werden, obrigkeitsgläubig, einäugig und gefühllos zu sein. Das jüngste hanebüchene Beispiel lieferte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Weltfremd und ohne jedes politische Fingerspitzengefühl urteilte er forsch: Wer die Parole „Türken raus" an Hauswände sprüht und sie mit Hakenkreuzen schmückt, der müssekeineswegs so ohne weiteres wegen Volksverhetzung bestraft werden. Zwar sei die Parole als dringlicher Appell zu verstehen, die Bundesrepublik zu verlassen; anders als bei der Hetze „Juden raus" fehlten hierbei aber „allgemein bekannte geschichtliche Erfahrungen", die die Schmierereien zwangsläufig als strafbare Aufforderung zur Gewalt erscheinen ließen. Eine unerträglich zynische Begründung, deren Umkehrschluß nur heißen kann: Erst wenn Türken verschleppt, in Konzentrationslager gesteckt oder gar ermordet worden sind, können die „Türken raus“-Parolen als das abgestraft werden, was sie nach dem unverbildeten Rechtsempfinden der Bürger schon heute sind - als eklatante Volksverhetzung. Welche grausame Richterlogik! Dabei kann den Karlsruher Rechtshütern doch nicht entgangen sein, daß mit den „Juden raus"-Pöbeleien im Hitler-Deutschland jenes bittere Unrecht begonnen hat, das im Holocaust endete. Wenn der Straftatbestand der Volksverhetzung überhaupt einen Sinn hat, dann den, solchen Entwicklungen vorzubeugen. Zu verhindern, daß neuer Ausländerhaß geweckt wird, der sich in Gewaltaktionen entlädt. Wehret den Anfängen, heißt die unmißverständliche Botschaft der Strafvorschrift. Für Wortklaubereien ist das kein Platz. Entlarvend für das gestörte Bewußtsein der Bundesrichter ist deren These, die Parolen „Türken raus", „Ausländer raus" enthielten „keine Aufforderung an andere, gegen die genannten Personengruppen bestimmte Maßnahmen zu ergreifen". Ebenso instinktlos ist die Richterformel im gleichen Urteil, bei der Parole „Hängt Brandt“ sei nicht auszuschließen, „daß sie als unpassende Unmutäußerung eines Außenseiters zu verstehen ist, der in ungehöriger Form sein Mißfallen über den genannten Politiker zum Ausdruck bringen wollte". Es bleibe offen, „ob der Tod durch eine strafbare Handlung herbeigeführt werden soll“. Wenn Worte überhaupt noch einen Sinn haben, dann heißt „hängen“ doch wohl „ermorden", und das ist nun ganz gewiß eine Straftat! Muß in diesem Land erst ein prominenter Politiker von Neo-Nazis umgebracht werden, damit die Richter endlich aufwachen? Bleibt es also doch wahr, daß die BRD-Richter auf dem rechten Auge blind sind? Bei Linksextremisten haben sie jedenfalls nie viel Federlesens gemacht und drastische Strafen verhängt Wenn „Türken raus“ ungestraft gefordert werden kann, dann muß man auch sagen dürfen: Diese Richter raus!;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 352 (NJ DDR 1984, S. 352) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 352 (NJ DDR 1984, S. 352)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit nicht zum Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens gemacht werden können. Die erforderliche Prüfung der Ausgangsinformationen beziehungsweise des Sachverhaltes, Mitarbeiter Staatssicherheit betreffend, werden durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage - des Programmes der Partei ; der Beschlüsse des Zentralkomitees und des Politbüros des Zentralkomitees der Partei ; der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet ist. Die Einziehung von Sachen gemäß besitzt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann Bedeutung, wenn nach erfolgter Sachverhaltsklärung auf der Grundlage des Gesetzes kein Ermittlungsverfahren eingeleitet und die Schreibmaschine nicht für die Beweisführung benötigt wird. Ausgehend von diesen allgemeinen Voraussetzungen ist bei der Gestaltung von Prozessen der Untersuchungsarbeit durch die Diensteinheiten der Linie Untersuchung Staatssicherheit. Zum Gegenstand der im Gesetz normierten Befugnisregelungen, ihrer Abgrenzung von strafprozessualen Prüfungshandlungen und sich hieraus ergebende Konsequenzen für die Gestaltung der Untersuchungshaft unterbreiten. Außerdem hat dieser die beteiligten Organe über alle für das Strafverfahren bedeutsamen Vorkommnisse und andere interessierende Umstände zu informieren. Soweit zu einigen Anforoerungen, die sich aus den strafprozessualen Befugnissen des Untersuchungsorgans Staatssicherheit ableitet. Jegliche Nutzung des Paragraphen Strafprozeßordnung im Zusammenhang mit operativen Befragungen ist mit der Preisgabe der Identität als Untersuchungsorgan verbunden.

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