Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 342

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 342 (NJ DDR 1984, S. 342); 342 Neue Justiz 8/84 Wenn nach den früheren Bedingungen für die Haushaltversicherung, die durch die ABH 1977 abgelöst worden sind, unter § 1 Abs. 2 Buchst, a Fahrräder unter der Voraussetzung versichert waren, daß diese „in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloß gesichert sind“, so erfuhr diese Regelung mit der jetzt geltenden Bestimmung eine notwendige Erweiterung, die mit der massenhaften Errichtung von Neubauten und den darin den Bürgern zur Verfügung stehenden Ge-meinschaftsräumen zur Unterbringung von Fahrrädern im Zusammenhang steht. Dieser Umstand darf jedoch nicht zur Benachteiligung derjenigen Bürger führen, die keine Neubauwohnung und eine dazugehörende Gemeinschaftseinrichtung haben. Wenn wegen des Fehlens von Gemeinschaftseinrichtungen oder anderer geeigneter Nebenräume Fahrräder üblicherweise in einem während der Nachtzeit regelmäßig verschlossenen Hausflur abgestellt und dort beschädigt oder entwendet werden, fallen diese nach § 1 Abs. 2 Buchst, a der ABH 1977 ebenfalls unter den Versicherungsschutz. Von diesem Rechtsgrundsatz war im vorliegenden Fall auszugehen. Nach der Zeugenaussage der Eigentümerin des Grundstücks, in dem der Kläger wohnt, befand sich das Fahrrad, durch ein Fahrradschloß gesichert, an der dem Kläger zugebilligten Stelle im Hausflur, als sie gegen 20 Uhr die Haustür zuschloß. Am folgenden Tag war es nicht mehr vorhanden. Damit ist mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen, daß der vom Kläger sofort beim zuständigen Volkspolizeirevier angezeigte Diebstahl des durch ein Schloß gesicherten Fahrrades aus dem verschlossenen Hausflur erfolgte. Dabei muß im Interesse der Wahrung der Interessen des Versicherten die Möglichkeit eines zufällig vorübergehenden Öffnens des Hausflurs durch Dritte was im vorliegenden Fall allerdings nicht nachgewiesen worden ist außer Betracht bleiben. Nach allem hat die Verklagte die Versicherungsleistung in Form des Wertersatzes für das entwendete Fahrrad in Geld zu erbringen (§ 248 Abs. 1 ZGB). Siro frecht §§ 126,128 Abs. 1 Ziff. 1 StGB. Bei der Begehung eines Raubes ist eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leben und Gesundheit nicht an Worte gebunden. Werden zur Ausführung einer solchen Straftat Waffen oder andere Gegenstände (hier: Zaunlatten) verwendet, kann sich die Drohung auch in Gesten oder Gebärden äußern. BG Erfurt, Urteil vom 21. Oktober 1983 BSB 431/83. Am 23. Juni 1983 spielten die Angeklagten M., K. und T. zusammen in einer Gaststätte Karten. Gegen 22 Uhr lud K. den am Nebentisch sitzenden Zeugen Ka. dazu ein, mit ihm und dem Angeklagten M. „17 und 4“ mit Geldeinsatz zu spielen. Im Laufe der Zeit verloren der Angeklagte M. etwa 130 M und der Angeklagte K. etwa 50 M. Beide waren der Meinung, daß der Zeuge Ka. das Spiel vorzeitig beendet und aujch falsch gespielt habe. Sie hatten Bier und Apfelkorn getrunken (die zwischen 2.20 Uhr und 2.30 Uhr erfolgte Blutentnahme ergab eine Äthanolkonzentration bei M. von 1,1 mg/g, bei K. von 1,6 mg/g und bei T. von 0,8 mg/g). Als sie kurz nach 23 Uhr die Gaststätte verließen, schlug M. vor, dem Zeugen Ka. aufzulauern und ihm das Geld wieder abzunehmen. Nach anfänglichem Bedenken stimmten K. und T. diesem Vorschlag zu und gingen zu einem Feldweg, den der Zeuge auf seinem Heimweg passieren mußte. Auf Vorschlag von M. riß jeder der Angeklagten von einem dort befindlichen Gartenzaun eine 1,20 Meter lange hölzerne Zaunlatte ab. Als der Zeuge Ka. sich näherte, verstellten sie ihm den Weg. M. hielt seine Zaunlatte zum Schlag erhoben, während K. und T. ihre Zaunlatten auf den Erdboden gestellt hatten und sie lediglich in der Hand hielten. M. forderte von dem Zeugen die Herausgabe des gewonnenen Geldes. Als der Zeuge vorgab, es in der Gaststätte gelassen zu haben, schlug M. mindestens zweimal mit der Latte auf ihn ein. Der Zeuge lief danach weg, fiel aber nach 15 Metern zu Boden und wurde von den drei Angeklagten wieder eingeholt. K. und T. hielten den Zeugen nunmehr an den Armen fest, und M. forderte ihn erneut auf, das Geld herauszugeben. Dabei schlug M. wiederum zweimal mit der Zaunlatte auf den Zeugen ein. Nach einem erneuten Fluchtversuch schlug M. nochmals mehrfach mit der Zaunlatte auf den Zeugen ein. Der Angeklagte T. hielt den Zeugen fest, und K. nahm ihm eine Geldbörse mit etwa 200 M Bargeld aus der Tasche. Auf weitere Aufforderungen des Angeklagten M. hin warf der Zeuge dann noch weiteres Geld auf die Straße. Insgesamt nahmen die Angeklagten dem Geschädigten 338 M weg und teilten es unter sich auf. Den Geschädigten ließen sie am Tatort liegen. Er trug Verletzungen der Nasenpartie davon, die eine sofortige Replantation erforderten. Der Geschädigte mußte etwa 2 Wochen stationär behandelt werden und war vom 24. Juni bis 18. Juli 1983 arbeitsunfähig. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht die Angeklagten K. und T. wegen Raubes (Vergehen gemäß § 126 Abs. 1 StGB) und den Angeklagten M. wegen Raubes im schweren Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Verbrechen gemäß §§ 126 Abs. 1, 128 Abs. 1 Ziff. 1 StGB, Vergehen gemäß § 115 Abs. 1 StGB). Gegen diese Entscheidung legte der Staatsanwalt zuungunsten der Angeklagten K. und T. Protest ein, mit dem er die Verurteilung dieser beiden Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes fordert. Der Protest führte zur Abänderung des Urteils. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat die Verurteilung der Angeklagten K. und T. wegen schweren Raubes nach § 128 Abs. 1 Ziff. 1 StGB mit der Begründung abgelehnt, daß K. und T. zwar in der ersten Phase der Handlung ebenfalls eine Zaunlatte in der Hand gehabt, sie jedoch auf die Erde gestellt und lediglich oben mit den Händen festgehalten haben. Außerdem seien von diesen Angeklagten keine Drohungen gegenüber dem Geschädigten ausgesprochen worden. Sie hätten damit die Zaunlatten nicht angewendet, die bloße Mitführung solcher Gegenstände genüge nicht. Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden. Für eine Drohung i. S. des § 128 Abs. 1 Ziff. 1 StGB sind keine Worte erforderlich. Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, mit dem rechtswidrig auf den Willen eines Menschen eingewirkt wird. Außerdem setzt auch der Raub nach § 126 StGB die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leben oder Gesundheit voraus. Eine solche Drohung ist nicht ausschließlich an Worte gebunden. Sie ist durch verschiedenartige menschliche Aktionen möglich, wie z. B. Gebärden, Blicke und Gesten in Verbindung mit einer matgeführten Waffe. Damit erhält die Forderung entsprechenden Nachdruck, weil sie eine Überlegenheit und die Ankündigung des Gebrauchs der Waffe im Weigerungsfälle zum Ausdruck bringt. Im vorliegenden Fall besteht daher kein Zweifel daran, daß der Gebrauch der sichtbar in der Hand gehaltenen Latten eine Drohung für Leben oder Gesundheit darstellt. Die Latten waren nicht verborgen, sie wurden offen dem Zeugen zur Schau gestellt. Nichts deutete zu diesem Zeitpunkt darauf hin, daß sie nicht als Waffen, sondern nur als Stützen gebraucht werden sollten. Aus der gesamten Situation war vielmehr zu schließen, daß die Zaunlatten als Waffen eingesetzt werden sollten, falls der Zeuge der Forderung nicht nachkommt oder eventuell sein Widerstand gebrochen werden muß. Der Angeklagte M. hatte ja bereits seine Zaunlatte erhoben, als die anderen beiden Angeklagten demonstrativ bei dem Zeugen standen und eine Zaunlatte so in den Händen hielten, daß es der Zeuge trotz der Dunkelheit wahrnahm. Da M. zu diesem Zeitpunkt von dem Zeugen das Geld gefordert hat, kann kein Zweifel daran bestehen, daß mit Drohungen auf den Zeugen eingewirkt werden sollte. Es ist zwar richtig, daß die beiden Angeklagten K. und T. von den Latten keinen Gebrauch gemacht und sie weggeworfen haben, nachdem M. geschlagen hatte. Damit wurde aber nur die bereits eingetretene Bedrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leben und Gesundheit in dieser Weise nicht weiter fortgesetzt. Die folgende Handlungsweise der beiden Angeklagten verdeutlichte aber dem Zeugen in eben solcher Weise die Unabdingbarkeit des Willens der Angeklagten zur Verfolgung ihres strafbaren Zieles. Aus diesen Gründen hätte das Kreisgericht auch die Angeklagten T. und K. entsprechend der Anklage nach §§ 126, 128 Abs. 1 Ziff. 1 StGB zur Verantwortung ziehen müssen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 342 (NJ DDR 1984, S. 342) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 342 (NJ DDR 1984, S. 342)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Beratungen beim Leiter der vermittelt wurden, bewußt zu machen und schrittweise durchzusetzen. Zu diesem Zweck wurden insgesamt, Einsätze bei den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den örtlichen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Organisationen und Einrichtungen. Soweit zu einigen grundsätzlichen politisch-operativen Aufgaben, wie siesich aus den Veränderungen der Lage an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Herbeiführunq der Aussaqebereitschaft ist nicht zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Aufträge und Instruktionen an die insgesamt gestellt werden. Es ist vor allem neben der allgemeinen Informationsgewinnung darauf ausgerichtet, Einzelheiten über auftretende Mängel und Unzulänglichkeiten im Rahmen des Untersuchungshaftvollzuges in Erfahrung zu brin-gen. Derartige Details versuchen die Mitarbeiter der Ständigen Vertretung der offensichtlich die Absicht, detailliertere Hinweise als unter den Bedingungen der Konsulargespräche zu erhalten und die Korrektheit und Stichhaltigkeit von Zurückweisungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu prüfen, die in den konkreten Fällen nach Beschwerden ührungen der Ständigen Vertretung der erfolgten. Neben den Konsulargesprächen mit Strafgefangenen während des Strafvollzuges nutzt die Ständige Vertretung der versuchen deren Mitarbeiter beharrlich, vor allem bei der Besuchsdurchführung, Informationen zu Einzelheiten der Ermittlungsverfahren sowie des Untersuchung haftvollzuges zu erlangen.

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