Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 340

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 340 (NJ DDR 1984, S. 340); 340 Neue Justiz 8/84 Weitergehenide Vergütungsansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Das hat das Bezirksgericht im Ergebnis richtig erkannt. Grundsätzlich sind bei der Nutzensermittlung eines durch die Erfindung mit verbesserten Gebrauchseigenschaften her-gestellten Erzeugnisses alle Nutzensarten zu berücksichtigen. Dazu gehört gemäß § 11 Abs. 1 der AO über die Ermittlung des Nutzens zur Vergütung von Neuerungen und Erfindungen NEAO vom 20. Juli 1972 (GBl. II Nr. 48 S. 550) auch ein durch verringerte Herstellungskosten bewirkter Nutzen. Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts gilt das auch, wenn mit der Herstellung des Erzeugnisses mit verbesserten Gebrauchseigenschaften Zusatzgewinne, Gewinn- oder Preiszuschläge verbunden sind- Nach der Festlegung in § 11 Abs. 2 NEAO ist in diesen Fällen als Nutzen mindestens der Betrag festzulegen, der sich aus der Gewinnerhöhung ergibt. Danach ist nicht ausgeschlossen, weiteren Nutzen zu berücksichtigen. Allerdings besteht im Hinblick auf die Forderung des Klägers keine sachliche Grundlage für den darauf gestützten Anspruch. Ob bei der Herstellung des Gerätes unter Anwendung der Erfindung geringere Kasten entstehen, ließe sich nur durch einen Vergleich mit den Kosten feststellen, die bei der Herstellung dieses Erzeugnisses ohne die erfindungs-gemäße Lösung aufzuwenden sind. Dieser Vergleich ist undurchführbar, weil das Erzeugnis im Inland erstmals hergestellt wurde. Der vom Kläger als Ausweg beschrittene Weg, die Kosteneinsparung durch einen Preisvergleich zu ermitteln, ist nicht gangbar. Der Betriebspreis kann dem Importabgabepreis nicht gegenübergestellt werden, weil dieser keine Aussage über den tatsächlichen Kostenaufwand zuläßt. Der Vergleich des Importabgabepreises mit dem Industrieabgabepreis eine an sich zulässige Gegenüberstellung, weil damit eine Aussage darüber getroffen wird, welchen Betrag der Abnehmer des Erzeugnisses aufwenden muß bzw. müßte ergibt kein positives Resultat. Es verbietet sich dieser Vergleich zur Ermittlung eines Herstellungsnutzens aber auch deshalb, weil der Industrieabgabepreis für das unter Anwendung der erfinderischen Lösung hergestellte Gerät unter Anlehnung an den Preis für das importierte Erzeugnis gebildet wurde, wobei der erhöhte Industrieabgabepreis aus den erhöhten vergütungsmäßig bereits berücksichtigten höheren Gebrauchseigenschaften resultiert, so daß er ebenfalls zu den Aufwendungen bei der Herstellung nichts aussagt. Die ausschließlich auf Berücksichtigung eines Herstellungsnutzens gerichtete Forderung des Klägers im Berufungsverfahren war daher unbegründet. Im Rahmen der Überprüfung des Urteils in seiner Gesamtheit war die Entscheidung zur Zinszahlung zu korrigieren. Grundlage der Vergütungsberechnung bildet der Produktionsumfang im Jahre 1981, dem besten der vier auf den Benutzungsbeginn folgenden Planjahre. Eine Vergütung auf der Grundlage der Produktion für das erste Benutzungsjahr mit wesentlich niedrigeren Stückzahlen war nicht errechnet worden. Davon, daß 1981 das beste Planjahr sein wird, sind die Prozeßparteien bereits im Jahre 1982 ausgegangen. Soweit es den Verklagten betrifft, ergibt sich das aus dem von ihm selbst gefertigten Protokoll einer Beratung vom 20. April 1982. Dieser Tag ist somit dem letzten Tag des vierten Planjahres gleichzusetzen, so daß die Vergütung spätestens bis 20. Juli 1982 (entsprechende Anwendung des § 18 Abs. 2 der 1. DB zur NVO) zu zahlen und der zu diesem Zeitpunkt noch nicht gezahlte Betrag ab 21. Juli 1982 nicht, wovon das Bezirksgericht ausgegangen ist, bereits ab 31. März 1982 zu verzinsen ist. Ein früherer Zeitpunkt der Verzinsung kommt auch nicht im Hinblick darauf in Betracht, daß für die Benutzung der Erfindung im ersten Benutzungsjahr keine gesonderte Vergütung gezahlt wurde. Fällig wäre dieser Vergütungsbetrag ab 21. Februar 1982 gewesen, weil das Patent erst am 21. Dezember 1981 bestätigt wurde (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 der 1. DB zur NVO). Zu dieser Zeit war aber bereits eine höhere Vergütung gezahlt (Protokoll der Beratung vom 20. April 1982) als für die Benutzung im ersten Benutzungsjahr nach den dort erreichten Stückzahlen zu zahlen gewesen wäre. §§ 875, 276, 278 ZGB. 1. Handelt ein Bürger im Auftrag eines anderen, indem er für diesen Gegenstände in Empfang nimmt, so entsteht für ihn keine Rechtspflicht, sich bei der Übergabe der Gegenstände an den Auftraggeber von diesem den Empfang bestätigen zu lassen. 2. Handelt ein Bürger ohne Auftrag für einen anderen, indem er für diesen Gegenstände entgegennimmt, die einem Dritten zu übergeben sind, und unterläßt er es in diesem Zusammenhang, sich von dem Dritten den Empfang der Gegenstände bestätigen zu lassen, dann stellt diese Unterlassung im allgemeinen weder eine vorsätzliche noch eine grob fahrlässige Pflichtverletzung dar, die eine Schadenersatzverpflichtung begründen könnte. BG Erfurt, Urteil vom 5. Juli 1983 - 4 BZB 29/83. Die am 13. Mai 1981 in einem Krankenhaus verstorbene Frau W. hat die Klägerin sowie 3 weitere Bürger testamentarisch zu ihren Erben bestimmt. Frau W. war Mieterin von zwei Zimmern einer Wohnung im Grundstück der Verklagten. Die weiteren Zimmer dieser Wohnung wurden von der inzwischen gleichfalls verstorbenen Frau K. als Mieterin genutzt. Die Klägerin hat behauptet, der Verklagten seien von Mitarbeitern des Krankenhauses verschiedene Gegenstände der Frau W. mit dem Hinweis ausgehändigt worden, sich mit den ihr bekannten Erben in Verbindung zu setzen. Die Verklagte habe den Empfang dieser Gegenstände quittiert, sie jedoch nicht an die Erben herausgegeben. Die Klägerin hat beantragt, die Verklagte zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft ein Paar goldene Ohrringe, einen goldenen Ehering, einen Teil Goldkronen und ein silbernes Eßbesteck herauszugeben. Hilfsweise hat sie beantragt, an die Erbengemeinschaft 2 300 M als Schadenersatz zu zahlen, falls diese Gegenstände nicht mehr vorhanden sein sollten. Die Verklagte hat Abweisung der Klage beantragt und dazu vorgetragen: Sie sei von der 80jährigen Frau K, mit der die Erblasserin befreundet war, gebeten worden, die im Krankenhaus befindlichen Sachen abzuholen, weil Frau K. auf Grund ihres Gesundheitszustandes dazu nicht in der Lage gewesen sei. Sie habe keinen Auftrag gehabt, sich mit den Erben in Verbindung zu setzen. Deshalb habe sie den ihr ausgehändigten Koffer mit den persönlichen Sachen der Frau W. direkt der Frau K. übergeben. Die Erben hätten etwa ein bis zwei Wochen nach dem Todesfall den gesamten Nachlaß in Besitz genommen. Erst nach Monaten sei nach den jetzt herausverlangten Gegenständen gefragt worden, die sie nicht im Besitz habe. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Verklagte habe im Auftrag der Frau K. gehandelt. Sie habe die Sachen nicht mehr im Besitz und könne somit nicht zur Herausgabe verpflichtet werden. Eine Schadenersatzverpflichtung müsse verneint werden, da die Verklagte den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt habe. Die von der Klägerin gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Der Entscheidung des Kreisgerichts ist nach der vom Senat ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme im Ergebnis zuzustimmen. Die Klägerin macht in erster Linie Herausgabeansprüche für die Erbengemeinschaft geltend. Dazu ist sie nach § 400 Abs. 3 ZGB als Mitglied der Erbengemeinschaft berechtigt. Zwischen den Prozeßparteien ist unstreitig, daß die mit der Klage, harausverlangten Gegenstände zum Nachlaß der Frau W. gehören. Sie wurden, wie sich aus der Vernehmung der Zeuginnen S. und D. ergibt, im Krankenhaus nach dem Tode der Frau W. sichergestellt und der Verklagten gegen Quittung ausgehändigt. Der Herausgabeanspruch nach § 33 ZGB konnte dennoch keinen Erfolg haben, weil sich die Behauptung der Klägerin, die Verklagte sei im Besitz der herausverlangten Gegenstände, in der Beweisaufnahme nicht bestätigt hat. (wird ausgeführt) Der Senat hatte außerdem zu prüfen, ob die Verklagte entsprechend dem Hilfeantrag der Klägerin zum Schadenersatz verpflichtet ist. Die Vernehmung der Zeuginnen G., S. und R. hat ergeben, daß Frau K. von Mitarbeitem des Krankenhauses nach dem Tod der Frau W. aufgefordert worden war, deren Sachen ab-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 340 (NJ DDR 1984, S. 340) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 340 (NJ DDR 1984, S. 340)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

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