Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 339

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 339 (NJ DDR 1984, S. 339); Neue Justiz 8/84 339 der gerichtlichen Hauptverhandlung erfaßten Gegenstände, sondern einen in der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluß genannten Geldwert zur Grundlage genommen, der nicht mit dem Gesamtwert der gestohlenen Sachen über-ednstimmt. Das Bezirksgericht hat diesen berechtigten Einwand des geschädigten Betriebes nicht beachtet und ungeprüft gelassen, ob die in der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluß getroffenen Wertangaben dem tatsächlichen Wert der entwendeten Waren entsprechen. Entgegen der vom Kreisgericht und vom Bezirksgericht vorgenommenen Berechnung ergibt sich aus den Verfahrensakten eindeutig, daß die vom Verklagten entwendeten Zigaretten sowie das Pflaumenmus nicht einen Wert von 1 684,85 M, sondern von 2 184,85 M haben, (wird ausgeführt) Da der Klägerin Waren im Wert von 1 577,50 M zurückge-geben worden sind, steht ihr für die entwendeten Waren ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 607,35 M zu. Zuzüglich des unbestrittenen weiteren Schadens in Höhe von 869,58 M beträgt die Schadenersatzforderung somit 1 476,93 M. Da die Klägerin mit ihrem Schadenersatzantrag lediglich den Ersatz von 50 M entwendeten Bargeldes geltend gemacht hat, war für eine darüber hinausgehende Schadenersatzverurteilung kein Raum. Der der Klägerin insgesamt zustehende Schadenersatz beläuft sich somit auf 1 526,93 M. Die von der Klägerin mit ihrer Beschwerde geforderten weiteren 400 M Schadenersatz gegenüber dem Verklagten waren daher in vollem Umfang gerechtfertigt. Nach alledem war auf den Kassationsantrag der Beschluß des Bezirksgerichts wegen Verletzung von §§ 330, 337 Abs. 1 ZGB gemäß § 162 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Da der Sachverhalt aufgeklärt und entscheidungsreif war, hat der Senat selbst entschieden. § 154 Abs. 1 ZPO; § 11 Abs. 2 NEAO; § 8 Abs. 3 der 1. DB zur NVO. 1. Das Urteil erster Instanz ist, soweit es nicht rechtskräftig geworden ist, im Berufungsverfahren im Rahmen der dort gestellten Anträge auch insoweit zu überprüfen, als es mit der Berufung nicht angefochten wurde. 2. Eine Entscheidung über Forderungen auf Erfindervergütung wird nicht hinsichtlich einzelner Bestandteile der Vergütung, sondern in ihrer Gesamtheit rechtskräftig. 3. Wird unter Benutzung einer Erfindung ein Erzeugnis mit verbesserten Gebrauchseigenschaften hergestellt, dann sind bei der Nutzensermittlung alle Nutzensarten zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn durch die erfindungsgemäße Herstellung Zusatzgewinne, Gewinn- oder Preiszuschläge erzielt werden, die als Mindestbetrag der Nutzensermittlung zugrunde gelegt werden. 4. Zur Ermittlung eines durch Verringerung von Herstellungskosten erzielten Nutzens sind die Kosten des erfindungsgemäßen Erzeugnisses mit den Kosten des ohne die Erfindung hergestellten Erzeugnisses zu vergleichen. Ist das Erzeugnis erstmals im Inland hergestellt worden, ist dieser Vergleich undurchführbar und auch nicht durch einen Vergleich der Preise der Erzeugnisse zu ersetzen. 5. Zur Fälligkeit der Erfindervergütung und zum Zinsanspruch, wenn sich die Beteiligten über Grundlagen und Zeitpunkt der Zahlung geeinigt haben. OG, Urteil vom 26. April 1984 - 4 OPB 1/84. Der Kläger ist Mdterfinder und Mitinhaber eines am 21. Dezember 1981 bestätigten Wirtschaftspatents. Der Verklagte hat gemäß der ihm erteilten Benutzungser-laubnis unter Anwendung der erfindungsgemäßen Lösung Geräte hergestellt, die bis dahin ausschließlich importiert wurden. Dafür hat er dem Kläger eine Vergütung gezahlt, deren Grundlage ausschließlich der durch eine Erhöhung des Gebrauchswerts eingetretene Nutzen bildete. Die Forderung des Klägers auf eine höhere Vergütung unter Berücksichtigung eines durch Importeinsparung sowie weiter eingetretenen Nutzens lehnte der Verklagte ab. Gegen den Einigungsvorschlag der Schlichtungsstelle des Amtes für EriincLungs- und Patentwesen hat der Kläger Klage vor dem Bezirksgericht erhoben. Das Bezirksgericht hat den Einigungsvorschlag der Schlichtungsstelle aufgehoben. Es hat den Verklagten verurteilt, an den Kläger weitere Erfindervergütung zu zahlen und diesen Betrag mit 374 Prozent seit dem 1. April 1982 zu verzinsen. Die weitergehenden Anträge des Klägers hat es abgewiesen. Dazu hat das Bezirksgericht ausgeführt: Der durch Importeinsparung erzielte Nutzen müsse bei der Vergütungsberechnung berücksichtigt werden. Es stehe fest, daß das Gerät vom Verklagten unter Anwendung der erfindungsgemäßen Lösung produziert worden sei, so daß diese auch anteilig zur Importeinsparung beigetragen habe. Die aus einem nach Auffassung des Klägers durchzuführenden Preis-Preisvergleich hergeleitete Forderung sei nicht begründet. Bei einer Ermittlung des Nutzens durch Gehrauchswerterhöhung gemäß § 11 Abs. 2 NEAO sei ein Pr eisvengleich ausgeschlossen, da Nutzen durch verringerte Herstellungskosten nur neben einer Nutzensermittlung gemäß § 11 Abs. 1 NEAO berücksichtigt werden könnte, um die es sich hier aber nicht handele. Im übrigen könnte nur der Industrieabgabepreis und nicht ein fiktiver Kalkulationspreis mit dem Importabgabepreis verglichen werden. Die Zinsforderung sei ab 1. März 1982 begründet, da nach Vereinbarung der Prozeßparteien das Jahr 1981 als bestes Planjahr der Nutzensermittlung zugrunde gelegt wurde und sich danach die Fälligkeit der Forderung bestimme. Mit seiner Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts wandte sich der Kläger dagegen, daß ein Vergütungsanspruch auf der Grundlage eines Herstellungsnutzens verneint wurde. Dieser sei durch den Vergleich des Betriebspreises mit dem Importabgabepreis zu ermitteln. Der Verklagte beantragte, die Berufung als unbegründet abzuweisen, das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und die Forderung des Klägers auf weitere Erfindervergütung nebst Zinsen abzuweisen. Aus der Begründung: Die durch den Senat vorzunehmende Überprüfung unter Berücksichtigung des im Berufungsverfahren gestellten Antrags des Verklagten führte zur Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts und zur teilwedsen Abweisung der vom Kläger erhobenen Forderungen. Die Überprüfung des Urteils des Bezirksgerichts im Rahmen der gestellten Anträge unabhängig davon, daß der Verklagte keine Berufung eingelegt hat beruht auf § 154 Abs. 1 ZPO (vgl. OG, Urteil vom 30. März 1982 - 3 OFK 8/82 ; Zivilprozeßrecht, Lehrbuch, Berlin 1980, S. 402 f.). Der Auffassung des Klägers, das Urteil sei rechtskräftig geworden und im Berufungsverfahren nicht mehr überprüfbar, soweit dem Kläger die von ihm erhobenen Forderungen in erster Instanz zuerkannt worden seien, trifft nicht zu. Der Anspruch auf Vergütung ist grundsätzlich einheitlich zu beurteilen. Er gliedert sich nicht in selbständige Teile auf, die sofern die Vergütung in ihrer Gesamtheit Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung geworden ist einzeln rechtskräftig werden könnten (vgl. Zivilprozeßrecht, a. a. O., S. 350 ff.). Dem Bezirksgericht ist darin zuzustimmen, daß durch die Benutzung der Erfindung eine Gebrauchswerterhöhung eingetreten ist. Dem von ihm insoweit unter Abzug der anteiligen Aufwendungen errechneten Nutzen haben auch die Prozeßparteien zugestimmt. Im Grundsatz zutreffend hat das Bezirksgericht auch bejaht, daß durch die Herstellung des Geräts unter Benutzung des erfindungsgemäßen Verfahrens eine Einsparung von Importen in Form ihrer vollständigen Ablösung bewirkt wurde. Unbestritten ist, daß neben anderen Erfindungen das vom Kläger miterfundene Verfahren bei der Herstellung der Geräte angewandt wurde. Es hat deshalb objektiv zur Importeinsparung mit beigetragen. Die Behauptung des Verklagten, es hätte ohne weiteres ein anderes Verfahren angewandt werden können, ist ohne rechtliche Bedeutung, weil Grundlage der Entscheidung über die Vergütung einer erfinderischen Lösung nur die realen, nicht fiktive Nutzungsverhältnisse sein können und weil davon auszugehen ist, daß bei der Entscheidung darüber, ob und welche technische Lösung im Produktionsprozeß angewendet wird, der optimalsten Variante der Vorzug gegeben wird. Das Bezirksgericht hat deshalb im Ergebnis zutreffend die Vergütungsforderungen des Klägers bezogen auch auf den durch Importeinsparungen erzielten Nutzen als begründet angesehen. Allerdings hat das Bezirksgericht diesen Nutzen zu hoch angesetzt, (wird ausgeführt) t;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaf tvollzuges und deren Verwirklichung. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Autoren: Rataizick Heinz, Stein ,u. Conrad - Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit. Die Aufgaben der Linie bei der Besuchsdurchführung. Von Verhafteten und Strafgefangenen bilden die Befehle und- Weisungen des Genossen- er ins besondere Dienstanweisungen und sowie folgende Weisungen und die Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes, die Postenbereiche, die Dienstunterlagen und Dienstschlüssel, das Inventar des Wachlokals, die Vollzähligkeit des Inhaftierten- und Strafgefangenenbestandes.

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