Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 337

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 337 (NJ DDR 1984, S. 337); Neue Justiz 8/84 337 gen hat und welche sonstigen besonderen Aufwendungen für das Kind erforderlich sind. OG, Urteil vom 3. AprU 1984 - 3 OFK 6/84. Die Prozeßparteien haben mehrere Jahre zusammen gelebt. Aus ihrer Verbindung ist ein physisch und psychisch schwer geschädigtes Kind hervorgegangen. Der Verklagte hat die Vaterschaft für das Kind beim Referat Jugendhilfe anerkannt und sich zur Unterhaltszahlung von monatlich 115 M (ab Vollendung des 12. Lebensjahres 135 M) verpflichtet. Sein anrechnungsfähiges monatliches Nettoeinkommen beträgt einschließlich Jahresendprämie und unter Berücksichtigung einer Steuervergünstigung monatlich 975 M. In seiner jetzigen Ehe hat er für ein weiteres Kind zu sorgen. Das Kind wurde bis August 1982 zu Hause von der nicht berufstätigen Klägerin betreut. Im September 1982 wurde es in eine Fördertagesstätte aufgenommen. Nachdem der zunächst stundenweise Aufenthalt ab September 1983 auf sechs Stunden erhöht werden konnte, hat die Klägerin im November 1983 eine Arbeit aufgenommen. Bei einer täglichen Arbeitszeit von sechs Stunden verdient sie monatlich 299 M netto. Die tägliche Pflege und Betreuung des Kindes außerhalb der Spezialeinrichtung obliegt ihr auch weiterhin. Durch Klage hat die Klägerin einen zusätzlichen monatlichen Unterhalt von 135 M ab 1. September 1982 beantragt. Zu jener Zeit bekam sie für das Kind neben dem üblichen Kindergeld 90 M Pflegegeld, weitere 45 M für sich sowife einen Mietzuschuß von 49,15 M. Auf Anfrage des Gerichts teilte der Rat des Stadtbezirks, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, mit, eine höhere Leistung aus staatlichen Mitteln sei nicht möglich. Es bestehe kein Anspruch auf Gewährung einer Sozialfürsorgeunterstützung, da die Klägerin ausreichenden Unterhalt durch ihre Eltern erlangen könne. Das Kreisgericht hat den Verklagten verurteilt, ohne zeitliche Befristung für das Kind monatlich einen zusätzlichen Unterhalt von 100 M zu zahlen. Auf die Berufung des Verklagten hat das Bezirksgericht den Unterhaltszuschuß bis 31. Oktober 1983 auf 100 M und ab 1. November 1983 bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit des Kindes auf 55 M festgesetzt. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: In Übereinstimmung mit dem Urteil des Bezirksgerichts ist davon auszugehen, daß im Hinblick auf die schweren gesundheitlichen Schädigungen des Kindes, die in der Stellungnahme des Fachkrankenhauses für Neurologie und Psychiatrie dargelegt werden, nicht dem Antrag des Verklagten gefolgt werden konnte, die erhöhte Unterhaltsleistung auf zwei Jahre zu befristen. Aus der Stellungnahme ist in Verbindung mit dem gesamten Vorbringen der Klägerin zu entnehmen, daß es fraglich ist, ob das Kind durch eigenes Arbeitseinkommen wirtschaftlich selbständig werden wird. Unter diesem Gesichtspunkt wäre es erforderlich gewesen, die erhöhte Unterhaltsverpflichtung des Verklagten unter Beachtung der RentenVO vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 401) und des in § 11 dieser VO enthaltenen Anspruchs des Kindes auf eine eigene Rente ab Vollendung des 18. Lebensjahres zeitlich zu begrenzen. Richtig wurde vom Bezirksgericht und von den Prozeßparteien davon ausgegangen, daß die Klägerin, da keine Ehe bestand, von dem Verklagten keinen eigenen Unterhalt beanspruchen kann. Da sie bis zum 1. November 1983 nicht berufstätig war und keine Voraussetzungen für die Leistung von Sozialfürsorge Vorlagen, mußte ihre eigene wirtschaftliche Sicherstellung nach den Bestimmungen über den Unterhalt von Verwandten (§§ 81 ff. FGB) von ihren Eltern gewährleistet werden. Aus dieser Rechtslage folgt zugleich, daß es für die Entscheidung nicht darauf ankam, ob und wann die Klägerin eine eigene Arbeit aufnahm und wie hoch ihr Einkommen ist. Insofern liegt eine andere Situation vor als bei der Prüfung des Unterhaltsanspruchs einer geschiedenen Ehefrau gegenüber dem geschiedenen Ehemann. Das Bezirksgericht hat in seiner Entscheidung auf das Urteil des Obersten Gerichts vom 5. Januar 1982 3 OFK 47/81 (NJ 1982, Heft 5, S. 233) und die in jener Sache folgende Entscheidung des Bezirksgerichts Halle vom 12. Okto- ber 1982 - 2 BFB 13 a/82 - (NJ 1983, Heft 7, S. 299) hinge-wiesan und sich offensichtlich bei der Bemessung der Unterhaltshöhe an der Entscheidung des Bezirksgerichts orientiert. Es hat hierbei allerdings nicht beachtet, daß jenes Kind inzwischen in einer Wocheneinrichtung für blinde Kinder untergebracht war. Dadurch verringerte sich der Beitrag der Mutter für die Betreuung und Pflege des Kindes erheblich. Ausgehend von der angeführten Rechtsprechung kommt es für die Bemessung des erhöhten Unterhalts darauf an, ob und in welchem Umfang der erziehungsberechtigte Elternteil selbst erhöhte Betreuungs- und Pflegeleistungen zu erbringen hat und welche sonstigen besonderen Aufwendungen für das Kind erforderlich sind. Für die Klägerin ergab sich mit der Übernahme des Kindes in eine Fördertagesstätte eine Reduzierung ihrer eigenen Leistungen. Die Betreuung des Kindes wurde dadurch teilweise in der staatlichen Einrichtung übernommen. Daß die Klägerin damit die Möglichkeit hatte, wieder berufstätig zu sein, ist eine Folge, die für ihre eigene Lebensgestaltung und ihre wirtschaftliche Besserstellung von Bedeutung ist. In Verbindung mit dem erhöhten Unterhaltsanspruch für das Kind ist sie jedoch wie oben ausgeführt unbeachtlich. Deshalb wäre es erforderlich gewesen, den Unterhalt ohne eine zeitliche Staffelung in Abhängigkeit von der Arbeitsaufnahme der Klägerin festzusetzen. Der Bezugspunkt konnte allein die mehrstündige Betreuung des Kindes in der Fördertagesstätte ab September 1983 sein. Die Höhe des Unterhalts wird durch die wirtschaftliche Situation des Verklagten, sein anrechnungsfähiges Einkommen und seine weiteren Unterhaltsverpflichtungen bestimmt. Ergänzend muß beachtet werden, daß der erhöhte Unterhalt voraussichtlich für einen langen Zeitraum zu erbringen sein wird. Unter diesem Gesichtspunkt wäre ein Unterhaltsbeitrag von 100 M bei einem zugrunde zu legenden Einkommen von 975 M und unter Beachtung der Unterhaitsverpfliehtung für zwei Kinder zu hoch. Andererseits verlangt die schwierige Lebenslage des Kindes einen höheren Beitrag als den festgesetzten von 55 M bzw. von insgesamt 170 M Unterhalt. Nach dem Urteil des Bezirksgerichts steht für das Kind mit dem üblichen Kindergeld von 20 M und 90 M Pflegegeld, das nach der Sozialfürsorge VO an alle Kinder dieser Pflegestufe, unabhängig vom Einkommen und den Vermögensverhältnissen der Eltern und des Kindes gezahlt wird, ein monatlicher Betrag von 280 M zur Verfügung. Es wäre unter Berücksichtigung aller dargelegten Umstände ein monatlicher Gesamtbetrag von 300 M angemessen. \ §§47, 48, 63, 68 ZGB; Ziff. 3.5. der OG-Richtlinie zur Rechtsprechung bei der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft der Ehegatten nach Beendigung der Ehe vom 27. Oktober 1983. 1. Mit einer außergerichtlichen Vereinbarung über die Eigentumsverteilung werden im gegenseitigen Einvernehmen durch Vertrag Rechte und Pflichten übernommen, die mit der rechtskräftigen Scheidung der Ehe bzw. mit dem Abschluß der Vereinbarung nach rechtskräftiger Ehescheidung wirksam werden. Als Partner eines Vertrags sind die geschiedenen Ehegatten an die außergerichtliche Vereinbarung zur Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums gebunden, zur Vertragstreue und realen Erfüllung verpflichtet (§§ 47, 71 ZGB). 2. Eine außergerichtliche Vereinbarung zwischen Ehegatten kann nur in beiderseitiger Übereinstimmung aufgehoben werden. Die einseitige Erklärung eines geschiedenen Ehegatten, er fühle sich an die außergerichtliche Übereinkunft nicht gebunden, kann deren Wirksamkeit nicht aufheben. 3. Außergerichtliche Vereinbarungen sind nur nichtig, wenn die Voraussetzungen der §§ 68 bzw. 70 ZGB (Nichtigkeits-bzw. Anfechtungsgründe) vorliegen. OG, Urteil vom 8. Mai 1984 - 3 OFK 8/84. Die Prozeßparteien haben am 24. März 1983 für den Fall der Scheidung ihrer Ehe über die Verteilung ihres gemeinschaftlichen Eigentums eine schriftliche Vereinbarung getroffen. Am 12. Juli 1983 hat der Kläger die Ehescheidungsklage eingereicht. In der Aussöhnungsverhandlung erklärte er, daß er sich an die von ihm vorgenommene schriftliche Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht mehr gebunden fühle.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Diese Festlegungen tragen im wesentlichen orientierenden Charakter und sind unter ständiger Berücksichtigung der politisoh-operativen Lage und Erfordemisse durch die Leiter der selbst. Abteilungen und deren Stellvertreter. Entsprechend den Erfordernissen hat eine Abstimmung mit der zuständigen Diensteinheit der Linie zu erfolgen. Die unmittelbare Vorbereitung und Durchführung dieser Werbungen sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie fürdie Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität in Erscheinung treten. Sie weisen eine hohe Gesellschaftsgefährlichkeit auf, wobei die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder von zu beachten ist.

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