Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 336

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 336 (NJ DDR 1984, S. 336); 336 Neue Justiz 8/84 ist die Feststellung des Kreisgerichts nicht ausreichend belegt, wonach der Kläger erkannt habe, daß sein Handeln zum Eintritt eines Schadens am sozialistischen Eigentum führen könne und er sich trotz dieser Erkenntnis entschlossen habe, seine pflichtwidrige Arbeitsweise fortzusetzen, woraus sich ergebe, daß er sich bewußt mit dem Eintritt eines Schadens als vorausgesehene mögliche Folge seines Handelns abgefunden habe. Nur in diesem Falle hätte er im Hinblick auf den Schaden bedingt vorsätzlich gehandelt. Vor Beantwortung dieser Frage hätte zunächst geklärt werden müssen, über welche Qualifikation der Kläger verfügt und welche Maßnahmen ggf. eingeleitet wurden, um die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zu erreichen. Hierzu gehörten weiter Feststellungen darüber, welche konkreten Pflichtverletzungen des Klägers Gegenstand des erzieherischen Verfahrens vor der Konfliktkommission waren, inwieweit und in welcher Weise ihm der kausale Zusammenhang zwischen diesen Pflichtverletzungen und einem möglichen Schaden klargeworden war und wie der Kläger im weiteren Handeln hierauf reagierte. Die globale Darlegung, er habe aus dem erzieherischen Verfahren keine Lehren gezogen, reicht nicht aus, um feststellen zu können, ob und inwieweit der Kläger den Schaden als mögliche Folge seines Handelns vorausgesehen und dieses dennoch nicht geändert hat. In diesem Zusammenhang ist die Tatsache von Bedeutung, daß bei der Inventur in der vom Kläger geleiteten Verkaufsstelle im Jahre 1982 zwar auch ein Fehlbetrag festgestellt wurde, dieser aber erheblich unter der Minusdifferenz im Jahre 1981 lag. Dabei wird auch näher festzustellen sein, welche organisatorischen und materiellen Bedingungen durch, die Verklagte verändert wurden und welcher Zusammenhang zwischen den von der Verklagten selbst als unzureichend erkannten Arbeitsbedingungen und den Pflichtverletzungen des Klägers bestand. Dabei hätte die Darlegung der Verklagten gewürdigt werden müssen, daß auch andere Verkaufsstellenleiter ähnliche Pflichtverletzungen wie der Kläger begangen haben, z. B. das Unterlassen der Arbeit mit den Umsatz-7 brücken. Für die Beurteilung der Frage, ob sich der Kläger beim Voraussehen des Schadens als Folge seines Handelns auch bewußt mit dessen Eintritt abgefunden hat, dürfte nicht unbeachtet bleiben, daß sich die Folgen seines Handelns teilweise nicht zu Lasten der Verklagten, sondern zuungunsten Dritter ausgewirkt haben. Weder das Kreis- noch das Bezirksgericht haben schließlich der Darlegung der Verklagten Beachtung geschenkt, daß für einen Teil des Warenangebots wieder die individuelle Bedienung eingeführt worden sei. Aus dem Umfang der Selbstbedienung in der Verkaufsstelle im Inventurzeitraum ergeben sich u. U. Schlußfolgerungen für die Beurteilung der Schuld und der Kausalität zwischen pflichtverletzendem Handeln des Klägers und dem eingetretenen Schaden. Da das Kreisgericht diesen Fragen nicht nachgegangen ist, hätte das Bezirksgericht die weitere Aufklärung des Sachverhalts veranlassen müssen und die Berufung nicht als offensichtlich unbegründet abweisen dürfen. Aus den dargelegten Gründen war die nicht mit den Bestimmungen der §§ 45 Abs. 3 und 157 Abs. 3 ZPO im Einklang stehende Entscheidung des Bezirksgerichts aufzuheben und der Streitfall zur Verhandlung über die Berufung des Klägers an dieses Gericht zurückzuverweisen (§ 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Familienrecht * 1 §34 FGB. 1. Das Recht auf Mitbenutzung der früheren Ehewohnung darf dem zur Räumung verurteilten geschiedenen Ehegatten nicht versagt werden, solange er sein Recht auf Wohnraum nicht auf andere Weise verwirklichen kann. 2. Der zeitweilige Aufenthalt eines Studenten für die Dauer seines Studiums am Studienort muß nicht dazu führen, daß er auf die Mitbenutzung der früheren Ehewohnung nicht mehr angewiesen ist. OG, Urteil vom 17. Januar 1984 - 3 OFK 41/83. Bei Scheidung der Ehe der Prozeßparteien im Juni 1982 wurde die Ehewohnung dem Gläubiger zugesprochen. Die Schuldnerin wurde verurteilt, diese zu räumen. Sie hält sich mit dem gemeinsamen Kind, für das ihr das Erziehungsrecht übertragen wurde, auf Grund eines Direktstudiums vorwiegend in einem Studentenwohnheim in L. auf. Im Oktober 1982 schlossen die Prozeßparteien eine gerichtliche Einigung über die Mitbenutzug der früheren Ehewohnung ab. Im März 1983 hat der Gläubiger beantragt, die Entscheidung über die Räumung der Ehewohnung z,u vollstrecken, da sich die Schuldnerin seit dem 21. Juni 1982 nicht mehr in der Ehewohnung aufgehalten habe. Gegen die vom Sekretär des Kreisgerichts daraufhin eingeleiteten Maßnahmen hat die Schuldnerin Einwendungen erhoben und beantragt, den Vollstreckungsantrag abzuweisen, weil eine Einigung über die Mitbenutzung der Ehewohnung vorliege und sie sich nur während ihres Studiums in L. aufhalten müsse. Der Sekretär des Kreisgerdchts hat den Einwendungen der Schuldnerin stattgegeben und die Vollstreckung vorläufig eingestellt. Auf die Beschwerde des Gläubigers, der vorgetragen hat, daß er das Zimmer für seine neue Familie benötige, hat das Bezirksgericht ohne mündliche Verhandlung die Entscheidung des Sekretärs des Kreisgerichts aufgehoben und ihn angewiesen, Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß der Schuldnerin an ihrem Studienort mit dem Kind ein Zimmer im Studentenwohnheim zur Verfügung stehe. Bis zur Versorgung mit anderweitigem Wohnraum gebe es damit eine Zwischenlösung zur Verwirklichung ihres Rechts auf Wohnraum. Ihre wenigen Besuche führten nicht zur Mitbenutzung der früheren Ehewohnung. Ihr Wohnrecht in dieser Wohnung sei deshalb ungeachtet der Einigung vom Oktober 1982 erloschen. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht ist richtig davon ausgegangen, daß das Recht auf Mitbenutzung der früheren Ehewohnung des zur Räumung verurteilten geschiedenen Ehegatten nicht nur bei Zuweisung anderen Wohnraums (§ 128 Abs. 2 ZPO), sondern auch dann endet, wenn er sein Recht auf Wohnraum auf andere Weise verwirklicht (vgl. OG, Urteile vom 18. März 1980 - 3 OFK 2/80 - [NJ 1980, Heft 7, S. 327] und vom 25. August 1981 - 3 OFK 24/81 - [NJ 1982, Heft 2, S. 89] sowie die dort genannten weiteren Entscheidungen). Das Recht auf Mitbenutzung der Ehewohnung darf dem Schuldner jedoch nicht versagt werden, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind. Der zeitweilige Aufenthalt eines Studenten an seinem Studienort muß nicht dazu führen, daß er auf die weitere Mitbenutzung der bisherigen Wohnung nicht mehr angewiesen ist. Auf die Beschwerde des Gläubigers hätte das Bezirksgericht deshalb im Hinblick auf die Erklärungen der Schuldnerin prüfen müssen, ob es ihr über die gesamte Zeit ihres Studiums möglich ist, mit ihrem Kind im Studentenwohnheim das Zimmer zu nutzen oder ob sich zeitweilig (z. B. während der Semesterferien) Einschränkungen ergeben und sie deshalb auf ein anderweitiges Unterkommen angewiesen ist. Da diese Prüfung, bisher unterblieben ist, beruht die Entscheidung des Bezirksgerichts auf einer unzureichenden Sachaufklärung. Aus diesen Gründen war der Beschluß des Bezirksgerichts wegen Verletzung von §§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 3, 86 Abs. 3, 159 Abs. 2 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. §46 Abs. 1 FGB; §11 der RentenVO vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 401). 1. Für ein gesundheitlich geschädigtes Kind ist eine erhöhte Unterhalts Verpflichtung unter Beachtung der RentenVO und des in § 11 dieser VO enthaltenen Anspruchs des Kindes auf eine eigene Rente ab Vollendung des 18. Lebensjahres zeitlich zu begrenzen. 2. Für die Bemessung des erhöhten Unterhalts für ein gesundheitlich geschädigtes Kind kommt es darauf an, ob und in welchem Umfang der erziehungsberechtigte Elternteil selbst erhöhte Betreuungs- und Pflegeleistungen zu erbrin-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik das Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht die Durchführungsbestimmungen zum Verteidigungsgesetz und zum Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit muß sich Staatssicherheit rechtzeitig auf neue Erscheinungen, Tendenzen, Auswirkungen und Kräf- der internationalen Klassenauseinandersetzung einstellen. Unter sicherheitspoiltischem Aspekt kommt es vor allem darauf an, die in der konkreten Klassenkampf situation bestehenden Möglichkeiten für den offensiven Kampf Staatssicherheit zu erkennen und zu nutzen und die in ihr auf tretenden Gefahren für die sozialistische Gesellschaft für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. Diese skizzierten Bedingungen der Beweisführung im operativen Stadium machen deutlich, daß die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher in der Regel mit Sachverhalten konfrontiert wird, die die Anwendung sozialistischen Rechts in seiner ganzen Breite verlangen.

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