Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 335

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 335 (NJ DDR 1984, S. 335); Neue Justiz 8/84 335 Rechtsprechung Arbeitsrecht § 264 Abs. 2 Satz 1 AGB. Die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Werktätiger für eine durch eine gemeinschaftlich begangene Straftat vorsätzlich verursachte Schädigung des sozialistischen Eigentums erstreckt sich nicht nur auf Mittäter, sondern auch auf Anstifter, Gehilfen und Hehler. OG, Urteil vom 6. April 1984 - OAK 9/84. Die beim Kläger beschäftigten Verklagten T. und H. wurden wegen Hehlerei (Vergehen gemäß § 234 Abs. 1 StGB) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Sie hatten in der Handelseinrichtung, in der sie beschäftigt waren, Möbel zu erheblich herabgesetzten Preisen erworben, obwohl sie wußten, daß die von der damaligen Verkaufsabteilungsleiterin S. bzw. der Verkäuferin B. vangenommenen Preissenkungen eine mit Strafe bedrohte Handlung darstellten. Der Kläger machte deshalb wegen vorsätzlicher Schädigung des sozialistischen Eigentums die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit gegen die Verklagte T. in Höhe von 1 469,10 M und gegen die Verklagte H. in Höhe von 1 745 M geltend. Das entsprach der Differenz zwischen den gezahlten Summen und dem tatsächlich zu zahlenden Einzelhandelsverkaufspreis für die erworbenen Gegenstände. In der mündlichen Verhandlung wies das Kreisgericht den Kläger darauf hin, daß neben den Verklagten T. und H. auch die gleichfalls strafrechtlich zur Verantwortung gezogenen S. und B. den Schaden durch Verletzung von Arbeitspflichten schuldhaft verursacht hätten und deshalb eine Differenzierung bezüglich der Wiedergutmachungspflicht der Verklagten erfolgen müsse. Daraufhin erklärte sich der Kläger zum Abschluß gerichtlicher Einigungen bereit, in denen sich die Verklagte T. zum Schadenersatz in Höhe von 510,22 M und die Verklagte H. in Höhe von 872,50 M verpflichteten. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieser gerichtlichen Einigungen beantragt, da sie nicht mit den Grundsätzen des sozialistischen Rechts im Einklang stünden (§ 46 ZPO). Sie seien nur zustande gekommen, weil das Kreisgericht seiner sich aus § 2 Abs. 3 ZPO ergebenden Pflicht, den am Verfahren Beteiligten ihre Rechte und Pflichten zu erläutern, infolge seiner fehlerhaften Rechtsauffassung nicht entsprochen habe. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Im vorliegenden Fall steht fest, daß der dem Kläger zugefügte Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem Einzelhandelsverkaufspreis und dem tatsächlich gezahlten Preis für die den Verklagten überlassenen Möbel durch das Zusammenwirken zwischen den als Tätern verurteilten S. und B. einerseits und den Verklagten als Hehler andererseits verursacht wurde. Dieses Zusammenwirken stellt sich als eine gemeinschaftlich begangene Straftat i. S. des § 264 Abs. 2 AGB dar, durch die der Betrieb geschädigt wurde. Der Anwendungsbereich von § 264 Abs. 2 AGB ist nicht nach strafrechtlichen Kriterien zu bestimmen. Er ist nicht lediglich auf Mittäter begrenzt. Vielmehr ist es das Anliegen dieser Bestimmung, im Interesse des Schutzes des sozialistischen Eigentums die Verpflichtung aller Beteiligten zum Schadenersatz festzulegen, die im gemeinschaftlichen Zusammenwirken dem Betrieb in strafbarer Weise einen Schaden zugefügt haben. Sie gilt also auch für Anstifter und Gehilfen und ebenso für Hehler. Die auf Veranlassung des Kreisgerichts zustande gekommenen und durch Aufnahme in das Protokoll der mündlichen Verhandlung bestätigten Einigungen der Prozeßparteien stehen im Widerspruch zur Bestimmung des § 264 Abs. 2 Satz 1 AGB, die dem geschädigten Betrieb die Möglichkeit einräumt, den gesamten Schadenersatz von den Beteiligten als Gesamtschuldner zu verlangen, d. h. entweder von einem Beteiligten voll oder von mehreren Beteiligten in beliebigen Anteilen. Im Ergebnis laufen die Einigungen darauf hinaus, den Verklagten Vorteile ihrer Straftaten zu belassen. Beim ord- nungsgemäßen Kauf im Einzelhandel hätten sie für die Möbel den gesetzlichen Preis zahlen müssen. Nach den Einigungen und unter Berücksichtigung der. bereits geleisteten Zahlungen würden ihnen unberechtigt beträchtliche Beträge verbleiben. Damit steht auch fest, daß kein Raum war, auf der Grundlage der Ausnahmeregelung in § 264 Abs. 2 Satz 2 AGB die Wiedergutmachungsverpflichtungen der Verklagten auf einen bestimmten Anteil des nach ihrer Beteiligung entstandenen Schadens zu begrenzen. Das Kreisgericht hätte deshalb die Einigungen nicht bestätigen dürfen, sondern den Anträgen des Klägers auf Zahlung des vollen Schadenersatzes folgen müssen. Deshalb waren die Einigungen auf den Kassationsantrag aufzuheben. §§ 45 Abs. 3,157 Abs. 3, 82 ZPO. 1. Besteht zwischen der Entscheidung und ihrer Begründung ein Widerspruch, darf das Berufungsgericht die Berufung nicht als offensichtlich unbegründet abweisen. 2. Eine Entscheidung darf nur durch das Gericht berichtigt werden, das sie erlassen hat. 3. Zu den Anforderungen an die Sachaufklärung zum Nachweis des Verschuldens des Werktätigen (hier: des bedingten Vorsatzes bei Forderungen aus materieller Verantwortlichkeit). OG, Urteil vom 27. April 1984 OAK 12/84. Der Kläger ist bei der Verklagten als Verkaufsstellenleiter tätig. Nachdem bereits im Januar 1981 und im März 1982 bei Inventuren Fehlbeträge festgestellt worden waren, machte die Verklagte den Kläger für die bei einer im April 1983 durchgeführten Inventur festgestellte Minusdifferenz von 4 924,05 M in voller Höhe materiell verantwortlich, weil er diesen Schaden bedingt vorsätzlich verursacht habe. Im Rahmen eines erzieherischen Verfahrens, das nach der Inventur im Jahre 1981 durchgeführt wurde, sei der Kläger nachdrücklich auf seine Arbeitspflichten hingewiesen worden. Daraus habe er jedoch keine Schlußfolgerungen gezogen. Es sei somit bewiesen, daß der Kläger seine Arbeitspflichten bewußt verletzt und sich mit dem Eintritt eines Schadens als Folge seines arbeitspflichtverletzenden Verhaltens bewußt abgefunden habe. Die Konfliktkommission verpflichtete den Kläger, an die Verklagte 4 924,05 M zu zahlen. Den Einspruch des Klägers wies das Kreisgericht ab und erklärte den Beschluß der Konfliktkommission für vollstreckbar. Es sei erwiesen, daß der Kläger seine Pflichten bewußt verletzt und als Folge davon fahrlässig den Schaden verursacht habe. Er müsse deshalb den Schaden in vollem Umfang ersetzen. Die Berufung des Klägers gegen das kreisgerichtliche Urteil wies das Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet ab. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hat zwar erkannt, daß zwischen der Entscheidung des Kreisgerichts und der dazu gegebenen Begründung ein Widerspruch besteht. Es hat hierauf jedoch unrichtig reagiert, wenn es feststellte, bei der Darlegung, der Schaden sei fahrlässig verursacht worden, handele es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit. Auch aus der weiteren Begründung ist nämlich nicht eindeutig erkennbar, daß das Kreisgericht die Schuldart im Hinblick auf die Schadensverursachung sachlich ausreichend geprüft hat. Im übrigen sind nach § 82 ZPO Berichtigungen und Ergänzungen von Entscheidungen von dem Gericht vorzunehmen, das die Entscheidung erlassen hat. Eine solche Berichtigung durch das Kreisgericht liegt jedoch nicht vor. Wird die Berufung, wie im vorliegenden Fall, auf den Widerspruch zwischen der Entscheidung und deren Begründung gestützt, hat das Bezirksgericht den Widerspruch sachlich zu klären. Für eine Abweisung der Berufung als offensichtlich unbegründet ist in solchen Fällen kein Raum. Der Sachverhalt war in diesem Streitfall nicht ausreichend geklärt. Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 335 (NJ DDR 1984, S. 335) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 335 (NJ DDR 1984, S. 335)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Mohnhaupt, Die Bekämpfung der Lüge bei der Ver- nehmung des Beschuldigten Berlin, Humboldt-Universität, Sektion Kriminalistik, Diplomarbeit Tgbo- Muregger, Neubauer, Möglichkeiten, Mittel und Methoden zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die ständige politisch-operative Einschätzung, zielgerichtete Überprüfung und analytische Verarbeitung der gewonnenen Informationen Aufgaben bei der Durchführung der Treffs Aufgaben der operativen Mitarbeiter und Leiter gelohnt und realisiert haben. Sie sind aber auch eine wesentliche Voraussetzung für die zielgerichtete tschekistische Befähigung und Erziehung aller operativen Mitarbeiter. Denn die Qualifizierung der Arbeit mit den und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Arbeit mit zu erreichen ist. Die Diskussion unterstrich auch, daß sowohl über die Notwendigkeit als auch über die grundsätzlichen Wege und das. Wie zur weiteren Qualifizierung der vorbeugenden Tätigkeit sind weiterhin gültig. Es kommt darauf an, die gesamte Vorbeugung noch stärker darauf auszurichten, Feindtätigkeit: bereits im Ansatzpunkt, in der Entstehungsphase zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von werden - trotz der erreichten Fortschritte -noch nicht qualifiziert genug auf der Grundlage und in konsequenter Durchsetzung der zentralen Weisungen im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien, und, sowie in den anderen dienstlichen Bestimmungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen. Bei der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen von Bürgern der noch nicht den gesellschaftlichen Erfordernissen entspricht und damit Ansatzpunkte für die Erzeugung feindlich-negativer Handlungen bieten kann.

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