Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 334

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 334 (NJ DDR 1984, S. 334); 334 Neue Justiz 8/84 Allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts §§ 7 Abs. 1, 23 Abs. 1, 34 OWG; § 26 Abs. 6 der Binnenfischereiordnung vom 16. Juni 1981 (GBl. 1 Nr. 23 S. 290). 1. Zur Zuständigkeit für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens bei Verletzung der Binnenfischereiordnung. 2. Zur Entscheidung über die Beschwerde gegen eine Ordnungsstrafmaßnahme. Protest des Statsanwalts des Bezirks Potsdam vom 24. Februar 1984 - 343 - 82/84. Im Rahmen seiner Kompetenzen zur Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit stellte der Staatsanwalt fest, daß das Ordnungsstrafverfahren gegen den Bürger F. wegen unzulässigen Fischfangs durch den Leiter des VEB Binnenfischerei P. durchgeführt worden ist, obwohl dieser dazu gesetzlich nicht befugt war. Die in diesem Verfahren erlassene Ordnungsstrafverfügung wurde auch im Beschwerdeverfahren nicht aufgehoben. Gemäß § 31 StAG legte der Staatsanwalt des Bezirks beim Vorsitzenden des Rates des Bezirks Protest ein. Aus der Begründung: Ordnungsstrafverfahren dürfen nur von denjenigen Leitern bzw. Mitarbeitern staatlicher Organe oder Einrichtungen durchgeführt werden, die in der speziellen Rechtsvorschrift ausdrücklich genannt sind.* Gemäß § 26 Abs. 6 der AO über die fischwirtschaftliche Nutzung der Binnengewässer, die Ausübung des Fischfangs und des Angelsports im Bereich der Binnenfischerei der DDR Binnenfischereiordnung vom 16. Juni 1981 (GBl. I Nr. 23 S. 290) obliegt dem Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates des Bezirks für Land-, Forst- und NahrungsgüterWirtschaft die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens. Unrichtigerweise wurde nach der Zuständigkeitsregelung verfahren, die nach der früheren, bereits aufgehobenen Binnenfischereiordnung vom 7. Dezember 1959 (GBl. I Nr. 67 S. 868) i. d. F. des § 28 der Anpassungsver-ordnung vom 13. Juni 1968 (GBl. II Nr. 62 S. 363) galt und die mit dem Inkrafttreten der Binnenfischereiordnung von 1981 geändert wurde. Diese Gesetzesverletzung hat das übergeordnete Organ die Abteilung Land-, Forst- und Nahr.ungs-güterwirtschaft des Rates des Bezirks auch bei der Überprüfung der Ordnungsstrafverfügung auf die Beschwerde des betroffenen Bürgers hin nicht erkannt. Das sachlich zuständige Ratsmitglied hätte in dem Beschwerdeverfahren feststellen müssen, daß in dem Ordnungsstrafverfahren §§ 7 Abs. 1, 23 Abs. 1 OWG und § 26 Abs. 6 der Binnenfischereiordnung vom 16. Juni 1981 verletzt worden sind. Es hätte daraufhin die Ordnungsstrafverfügung gemäß § 35 OWG zugunsten des Rechtsverletzers aüfheben müssen, weil sie der sozialistischen Gesetzlichkeit widerspricht. Nicht eingehalten wurden auch die Bearbeitungsfristen für das eingelegte Rechtsmittel, (wird im einzelnen nachgewiesen) Bei einer Beschwerde des betroffenen Bürgers hat gemäß § 34 Abs. 1 OWG das Organ, das die Ordnungsstrafe ausgesprochen hat, innerhalb einer Woche darüber zu entscheiden, ob der Beschwerde stattgegeben wird oder nicht. Wird ihr nicht abgeholfen, ist sie innerhalb dieser einen Woche an das übergeordnete Organ weiterzuleiten. Dieses entscheidet innerhalb von drei Wochen endgültig über die Beschwerde (§ 34 Abs. 2 OWG). Diese Entscheidung ergeht durch Verfügung (§ 34 Abs. 4 OWG). Durch die Gesetzesverletzungen ist das Ziel des Ordnungsstrafverfahrens, disziplinierend auf den Rechtsverletzer einzuwirken, nicht erreicht worden. Die ungesetzliche Ordnungsstrafverfügung ist durch das zuständige Ratsmitglied aufzuheben. Die Einleitung und Durchführung eines erneuten Ordnungsstrafverfahrens ist wegen der inzwischen eingetretenen Verjährung der Ordnungswidrigkeit (§ 18 OWG) nicht mehr möglich. Es sind Maßnahmen zu ergreifen, die sichern, daß sich derartige Gesetzesverletzungen nicht wiederholen. Anmerkung: Entsprechend dem Verlangen des Staatsanwalts wurde die ungesetzliche Ordnungsstrafverfügung aufgehoben. Diese Entscheidung wurde dem betroffenen Bürger schriftlich mitgeteilt. it Der Vorsitzende des Rates des Bezirkes sorgte dafür, daß der Protest in allen Ratsbereichen und mit den Mitgliedern der Räte der Kreise ausgewertet wurde, ln den verschiedenen Verantwortungsbereichen sind dabei Aufgaben und Verant- wortung zur Durchsetzung ordnungsrechtlicher Pflichten nach den ihnen zugrunde liegenden speziellen Ordnungsstrafbestimmungen sowie die Bearbeitungsgrundsätze für das Rechtsmittel eingehend erläutert worden. Entsprechende Kontroll-festlegungen gewährleisten, daß künftig alle Anforderungen des Ordnungswidrigkeitsrechts eingehalten werden und daß in Zweifelsfällen der Justitiar konsultiert wird. Ebenso wurde mit den Leitern der bezirksgeleiteten Binnenfischereibetriebe die Regelung zur Durchsetzung der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit nach der Binnenfischereiordnung gründlich erörtert. D. Red. * Zur Befugnis, ein Ordnungsstrafverfahren einzuleiten und du rehzuführen, vgl. W. Surkau in NJ 1984, Heft 5, S. 200. ' Wissenschaftliche Publikation der Humboldt-Universität Berlin Gesellschaftliche Wirksamkeit des Strafverfahrens und differenzierte Prozeßform Berichte der Humboldt-Universität Berlin, Sektion Rechtswissenschaft, Bereich Strafrecht, Berlin 1983, Heft 15 91 Seiten; EVP (DDR): 3,50 M In der Reihe der wissenschaftlichen Publikationen der Humboldt-Universität wird mit dem vorliegenden Bericht ein Überblick über Ergebnisse der Forschungsarbeit und Erfahrungen der Praxis auf dem Gebiet der wirksamen und rationellen Gestaltung des Strafverfahrens gegeben. Diese Thematik war auch Gegenstand eines vom Lehrstuhl Strafprozeßrecht veranstalteten internationalen Kolloquiums. In dem einleitenden Beitrag von Prof. Dr. H. Luther (HU Berlin) werden als Voraussetzungen für die gesellschaftlich wirksame Durchsetzung der Ziele des sozialistischen Strafverfahrensrechts und die optimale Verwirklichung der Grundsätze des Strafverfahrens Fragen zum Begriff der Effektivität des Rechts und der Rechtsnormen, der Wirksamkeitsuntersuchung und des Verhältnisses von Effektivität und Rationalität des Strafverfahrens sowie der Anwendung differenzierter Prozeßformen behandelt. Rechtswissenschaftler aus der DDR legen in weiteren Beiträgen folgende Probleme dar: Entwicklung des Strafverfahrensrechts der DDR (Prof. Dr. K.-H. Beyer, KMU Leipzig) Aufgaben der Gerichte bei der Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung bei Jugendlichen (Dr. I. Buchholz, HU Berlin) Information und Beweis im Prozeß der Beweisführung (Prof. Dr. A. Forker, FSU Jena) Rationelle Gestaltung der Anklageschrift (Dr. H. Bein, HU Berlin) Wirksamkeit des Strafbefehlsverfahrens (Dr. H. Schönfeldt, FSU Jena) Aus anderen sozialistischen Ländern enthält das Heft Beiträge zu folgenden Themen: Gewährleistung der Prinzipien des Strafverfahrens und differenzierte Prozeßform (Dr. I. L. Petruchin, Institut für Staat und Recht der AdW der UdSSR, Moskau) Zusammenarbeit sozialistischer Länder und Erhöhung der erzieherischen Wirksamkeit in jeder Verfahrensart (Dr. G. I. Tschan-guli, Institut für Staat und Recht der AdW der UdSSR, Kiew) Wirksamkeit des Strafverfahrens und differenzierte Prozeßformen in der Ungarischen VR (Prof. Dr. T. Szabo und Dr. K. Bärd, Eötvös-Lorand-Universität Budapest) Differenzierung im tschechoslowakischen Strafverfahren (Dr. V. Mathern, Komensky-Universität Bratislava) Katalogisierung der Straftaten und entsprechend differenzierte Verfahren (Prof. Dr. A. Ruzek, Karls-Universität Prag) Differenzierte Prozeßformen und Änderung der StPO in der VR Bulgarien (Dr. R. Radeva, Institut für Staats- und Rechtswissenschaften der AdW der VRB, Sofia) Außerdem wird über die Strafrechtsreform und die Effektivität der Strafverfolgung in Finnland (Prof. Dr. P. Koskinen, Universität Helsinki) berichtet. Diese Veröffentlichung soll die Zusammenarbeit mit den wissenschaftlichen Instituten der anderen Länder weiterentwickeln und zu einer breiten Beteiligung an der Diskussion über die angesprochenen Probleme der Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der sozialistischen Strafrechtspflege in Wissenschaft und Praxis beitragen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 334 (NJ DDR 1984, S. 334) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 334 (NJ DDR 1984, S. 334)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Auf der Grundlage der sozialistischen, Strafgesetze der können deshalb auch alle Straftaten von Ausländem aus decji nichtsozialistischen Ausland verfolgt und grundsätzlich geahndet werden. Im - des Ausländergesetzes heißt es: Ausländer, die sich in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, haben die gleichen Rechte - soweit diese nicht an die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik gebunden sind - wie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, Artikel Strafgesetzbuch und und gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die rechtlichen Grundlagen für den Vollzug der Untersuchungshaft in der Deutschen Demokratischen Republik sind: die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik Strafprozeßordnung Neufassung sowie des Strafrechtsänderungsgesetzes. Strafgesetzbuch der und Strafrechtsänderungsgesetz Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit dem Handeln des Verdächtigen sthen können bzw, die für das evtl, straf rechtlich relevante Handeln des Verdächtigen begünstigend wirkten wirken, konnten? Welche Fragen können sich durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, obwohl der Verdacht einer Straftat vorliegt, ist eine rechtspolitisch bedeutsame Entscheidungsbefugnis der Untersuchungs-organe, die einer hohen politischen Verantwortung bedarf.

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