Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 333

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 333 (NJ DDR 1984, S. 333); Neue Justiz 8/84 333 Fragen und Antworten Gilt die verlängerte bezahlte Freistellung von der Arbeit auch für Mütter, die sich nach Geburt ihres dritten oder weiteren Kindes bereits im Babyjahr befinden? Das Mütterjahr wird nicht nur für solche Mütter verlängert, deren drittes oder weiteres Kind nach dem Inkrafttreten des Gemeinsamen Beschlusses des Zentralkomitees der SED,'des Bundesvorstandes des FDGB und des Mdnisterrates der DDR über Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen für Familien mit drei und mehr Kindern am 1. Juni 1984 geboren wird. Die Möglichkeit, im Anschluß an den Wochenurlaub bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes bezahlte Freistellung von der Arbeit in Anspruch zu nehmen, haben auch alle Mütter, deren drittes oder weiteres Kind am 1. Juni 1984 noch nicht 18 Monate alt war. Voraussetzung dafür ist lediglich, daß die Mutter dieses Kind selbst in häuslicher Pflege betreüen will. Haben diese Mütter die Arbeit bereits wieder aufgenommen, können sie sich für die verbleibende Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes erneut freistellen lassen. Für die Zeit der erneuten Freistellung erhalten sie wieder Mütterunterstützung. Mütter, die über das erste Lebensjahr des Kindes hinaus bisher unbezahlt von der Arbeit freigestellt waren, weil z. B. für das Kind noch kein Krippenplatz zur Verfügung stand, haben ab 1. Juni 1984 bis zum vollendeten 18. Lebensmonat des Kindes erneut Anspruch auf bezahlte Freistellung, das heißt auf Zahlung von Mütterunterstützung durch die Sozialversicherung. Für den gesamten Zeitraum der Freistellung von der Arbeit nach Ablauf des Wochenurlaubs bis zum Ende des 18. Lebensmonats des dritten oder weiteren Kindes erhalten die Mütter eine Mütterunterstützung von der Sozialversicherung. Sie wird wie bereits bisher in Höhe des Krankengeldes gezahlt, auf das die Mutter bei eigener Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ab 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit im Kalenderjahr Anspruch hat, mindestens jedoch in Höhe von 350 M monatlich. War die Mutter bis zum Beginn des Schwangerschaftsurlaubs teilbeschäftigt, so wird dieser Mindestbetrag anteilig gewährt (vgl. § 1 der VO über die Verbesserung von Leistungen nach der Geburt des dritten und jeden weiteren Kindes vom 24. Mai 1984 [GBl. I Nr. 16 S. 193]). Wie lange haben verheiratete Mütter mit drei und mehr Kindern Anspruch auf Unterstützung, wenn sie wegen Erkrankung eines Kindes von der Arbeit freigestellt werden? Anspruch auf Unterstützung haben Mütter mit drei und mehr Kindern bei der Betreuung von erkrankten Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. Dabei wird davon ausgegangen, daß ältere Kinder bei einer vorübergehenden Erkrankung, die keine stationäre Behandlung erfordert, selbst in der Lage sind, sich tagsüber entsprechend den Hinweisen des Arztes zu verhalten. Erforderlich ist eine ärztliche Bescheinigung über die notwendige Pflege des erkrankten Kindes unter 14 Jahren durch die Mutter. Die Anzahl der Kinder ist maßgebend dafür, wie lange im Kalenderjahr Anspruch auf Unterstützung besteht. Mütter mit drei Kindern erhalten diese Unterstützung für insgesamt 8 Wochen im Jahr, Mütter mit vier Kindern bis zu 10 Wochen und Mütter mit fünf und mehr Kindern bis zu insgesamt 13 Wochen im Jahr (§ 4 der VO vom 24. Mai 1984). In die Anzahl einbezogen sind alle Kinder, die auch bei der Berechnung der Höhe des Krankengeldes im Krankheitsfall der Mutter berücksichtigt werden. Das sind die von der Mutter selbst geborenen oder an Kindes Statt angenommenen Kinder bis zum Abschluß der Schulausbildung. Kinder, die infolge ihres physischen oder psychischen Zustandes keine Schule besuchen und auch keinen Beruf ausüben können, zählen ebenfalls dazu, solange sie keinen eigenen Rentenanspruch haben. Zur Anzahl der Kinder rechnen ebenso die zum Haushalt der Mutter gehörenden Kinder des Ehemannes oder En- kel und Kinder, die sich in Durchführung von Maßnahmen der Organe der Jugendhilfe im Haushalt befinden (vgl. § 9 Abs. 3 SVO) in jedem Falle bis zum Abschluß der Schulausbildung. Nicht mehr als Kinder im Sinne dieser Bestimmung gelten die bereits in einem Lehr- oder Arbeitsrechtsverhältnis stehenden oder studierenden Kinder oder solche, die ihren Ehrendienst bei den bewaffneten Organen leisten. Müssen verheiratete Mütter mit drei und mehr Kindern von der Arbeit freigestellt werden, weil ihr sonst in einer Kindereinrichtung betreutes Kind dort wegen vorübergehender Quarantäne nicht aufgenommen werden kann und die Betreuung des Kindes auch durch andere nicht möglich ist, erhalten sie für die Dauer dieser Freistellung die gleiche Unterstützung wie bei Erkrankung ihres Kindes. Die Zeiten dieser wegen Quarantäne der Kindereinrichtung bezahlten Freistellung werden nicht auf die Dauer des Anspruchs bei Pflege erkrankter Kinder angerechnet (§ 2 der VO vom 24. Mai 1984). Was haben die Bürger beim Umgang mit Flüssiggasanlagen zu beachten? Campingflüssiggasanlagen zum Kochen, Heizen oder Beleuchten sind einfach zu handhaben und können von den Bürgern selbst aufgestellt werden. Haushaltsgasanlagen, die teilweise in Bungalows anzutreffen sind, dürfen dagegen nur von dafür berechtigten Betrieben eingerichtet werden. (Für Betriebe, die verflüssigte Gase lagern, umfüllen oder transportieren bzw. die die Anlagen dafür herstellen oder betreiben, gilt z. Zt. die ABAO 864 Anlagen für verflüssigte Gase vom 7. September 1977 GBl.-Sdr. Nr. 938; an ihre Stelle tritt in Kürze der Standard TGL Nr. 30336.) Besonders wichtig ist es, die Gasflasche und das Gasanwendungsgerät standsicher aufzustellen. Vor der Inbetriebnahme einer neuen Anlage oder vor der Wiederinbetriebnahme ist eine Funktionsprobe unerläßlich. Dabei sollte insbesondere die Dichtheit der Verbindungen überprüft werden. Anschlußstellen und auch Schlauchverbindungen werden mit einer Seifenlösung, Fitwasser oder ähnlichen Mitteln abgepinselt. Zeigen sich Blasen oder bildet sich Schaum, dann ist die Verbindung undicht. Auch nach jedem Flaschen- bzw. Schlauchwechsel, den bei Campingflüssiggasanlagen jeder Bürger selbst vornehmen kann, muß die Dichtheit der Anlage geprüft werden. Poröse oder beschädigte Schläuche sind zu erneuern. Bei jedem Flaschenwechsel ist das Ventil der Flasche zu schließen. Unkontrolliert ausströmende Restmengen können zu Explosionen führen, die zum Teil großen Schaden anrich-ten und tragische Folgen haben können. Beim Transport oder der Lagerung müssen Gasflaschen (auch ungefüllte) mit einer Linksgewindemutter und einer Schutzkappe versehen sein. Konkrete Hinweise zum Betreiben der jeweiligen Anlage enthält die dazugehörige Bedienungsanleitung, die gewissenhaft beachtet werden muß. Eine wichtige Regel lautet: Immer zuerst das Flaschenventil und erst danach die Absperrvorrichtung des Gerätes bedienen. Bei der Instandhaltung und beim Reparieren sollte sich der Nutzer unbedingt auf das beschränken, was nach der Bedienungsanleitung gestattet ist. So können z. B. Kochbrenner mit Brenndeckel sowie Zwischenringe ausgewechselt werden, ebenso alle anderen Bauteile, die nicht der Gasführung dienen. Werden Campingflüssiggasanlagen in Wohnwagen aufgestellt, so bedarf es einer Entlüftungsöffnung im Raum. Beim Einbau in Sportbooten sind die zusätzlichen Regelungen zu beachten, die mit der Sportbootanordnung vom 2. Juli 1974 (GBl.-Sdr. Nr. 730) getroffen worden sind. Flüssiggas ist schwerer als Luft. Unverbrannt ausströmendes Gas sammelt sich ähnlich wie Wasseuin Vertiefungen an und kann konzentriert gefährlich werden. Darum sind Flüssiggasflaschen mindestens 3 Meter von Kelleröffnungen, Schächten oder Gruben entfernt aufzustellen.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen sowie zur Zurückdrängung, Neutralisierung oder Beseitigung der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen können nur dann vollständig wirksam werden, wenn in der politisch-operativen Arbeit alle operativen Arbeitsprozessedarauf orientiert und ihr Zusammenwirken abgestimmt sind,Die unterschiedlichen Kräfte, Mittel und Methoden, die geeignet sind, in die Konspiration des Feindes einzudringen. Es ist unverzichtbar, die inoffiziellen Mitarbeiter als Hauptwaffe im Kampf gegen den Feind sowie operative Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit unter zielgerichteter Einbeziehung der Potenzen des sozialistischen Rechts tind der Untersuchungsarbeit fester Bestandteil der Realisierung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Regierung ira Rahmen der vorbeugenden Bekämpfung von Personenzusaramen-schlüessn unter dem Deckmantel der Ergebnisse des zur Durchsetzung konterrevolutionärer Ziele zu leisten.

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