Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 331

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 331 (NJ DDR 1984, S. 331); Neue Justiz 8/84 331 tungen (z. B. Unterhalt, Kredite, Schadenersatz, Miete einschließlich bestehender Rückstände) eingeholt. Diese Feststellungen können auch im Zusammenhang mit einer Durchsuchung (§§ 108 ff. StPO) getroffen werden. Weitergehende Ermittlungen (z. B. Wertgutachten) sind nicht notwendig. In einigen Bezirken werden als Anhaltspunkte für die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse Fragespiegel benutzt. Gleichermaßen bewährt haben sich Verdienstbescheinigungen von der Arbeitsstelle des Täters, für die z. T. eigens dazu entwickelte Vordrucke verwendet werden. Wie Untersuchungen zeigten, weichen Angaben des Täters in der Be-schuldigtenvemehmung von seinen Aussagen in der Hauptverhandlung oft gravierend ab. Den dadurch entstehenden Beweisschwierigkeiten kann ohne großen Aufwand durch Ver-ddenstbescheinigungen von der Arbeitsstelle begegnet werden. Eine Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse erst im gerichtlichen Verfahren ist für die Einleitung notwendiger Maßnahmen oft zu spät. Haben die Ermittlungsergebnisse insoweit wesentliche Lücken, die u. a. eine Entscheidung des Gerichts über die Anwendung und Höhe einer Geldstrafe beeinträchtigen, sollte die Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt geprüft werden (§ 190 Abs. 1 Ziff. 2 StPO). Sicherung von Vermögenswerten durch Arrestbefehl Ein wirksames Mittel zur Sicherung von Vermögenswerten ist der Erlaß eines Arrestbefehls (§ 120 StPO), wenn begründet anzunehmen ist, daß der Täter oder ein Dritter ohne diese Maßnahme die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen oder die Verwirklichung einer zu erwartenden Geldstrafe wesentlich erschweren wird.2 Wie wirksam diese Maßnahme ist, zeigt folgendes Beispiel: In einem Strafverfahren gegen mehrere Täter, die das sozialistische Eigentum erheblich geschädigt hatten, erließ der Staatsanwalt über mehrere Pkws und Farbfernseher, Bargeld und Guthaben einiger Täter Arrestbefehle. Damit war es möglich, daß zusammen mit der freiwilligen Leistung der anderen Täter etwa drei Viertel des festgestellten Schadens sofort wiedergutgemacht wurde und auch die in diesem Strafverfahren ausgesprochenen hohen Geldstrafen zu 95 Prozent unmittelbar nach Rechtskraft des Urteils realisiert wurden. Arrestbefehle werden jedoch noch nicht durchgängig zur Sicherung bereits bestehender oder zu erwartender Zahlungsverpflichtungen genutzt. Fragen traten auch auf über die Mindesthöhe einer Zahlungsverpflichtung, deren Erfüllung durch Arrestbefehl gesichert werden kann (§ 120 Abs. 1 StPO, letzter Satz). Analog der Festlegung in § 1 Abs. 2 Ziff. 2 der VO über die Vollstrek-kung in Grundstücke und Gebäude vom 18. Dezember 1975 (GBl. I 1976 Nr. 1 S. 1), wonach die Vollstreckung in ein Grundstück ausgeschlossen ist, wenn der Anspruch nicht mindestens 500 M beträgt, ist wegen des damit verbundenen Aufwands auch kein Arrestbefehl zur Sicherung einer Zahlungsverpflichtung unter 500 M zu erlassen. Wird ein Arrestbefehl erlassen, können Ansprüche des Geschädigten bzw. des Staatshaushalts bei nicht freiwilliger Leistung durch den Verurteilten sehr schnell aus den durch Arrestbefehl gesicherten Vermögenswerten befriedigt werden. Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens Wichtig bei der Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung ist die Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens (§ 33 Abs. 3 StGB). Ihre Wirksamkeit hängt wesentlich davon ab, daß der Schaden im Strafverfahren genau festgestellt wird, die Vermögensverhältnisse des Täters bekannt sind und die Höhe der Schadenersatzverpflichtung im Urteil konkret bestimmt wird. Wiedergutmachungspflichten sind so festzulegen, daß sie für den Verurteilten eine echte Bewährungssituation schaffen. Solche Anforderungen ermöglichen im Interesse des Geschädigten eine schnelle Erfüllung seines Anspruchs und veranlassen den Verurteilten, sich der Erfüllung der Verpflichtung nicht zu entziehen, um den Vollzug der für den Fall seiner Nichtbewährung angedrohten Freiheitsstrafe zu vermeiden.2 3 4 Grundsätzlich ist der Schadenersatz als Gesamtbetrag zuzüglich der Verzugszinsen zu leisten. Ist das nicht möglich, sind unter Berücksichtigurig der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten Teilbeträge oder Zahlungsfristen festzulegen. Bewährt haben sich solche Fristen, die beachtliche Anstrengungen des Verurteilten erfordern. Dies gilt insbesondere bei hohen Schäden.4 Geeignete Kontrollmaßnahmen des Gerichts (wie z. B. die Berichterstattung, die Anfrage beim Gläubiger) unterstützen die Erfüllung dieser Verpflichtung wirksam und verhindern, daß Rückstände bei der Wiedergutmachung auftreten. Mit gleicher Konsequenz ist die Wiedergutmachungsverpflichtung im Zusammenhang mit einer Strafaussetzung auf Bewährung festzulegen, wenn der Verurteilte nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug noch Schadenersatzleistungen zu erbringen hat, zu denen er im Zusammenhang mit seiner Straftat verurteilt wurde. Beschleunigte Einleitung der Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidungen und Vollstreckungsmaßnahmen Einen wichtigen Beitrag zur beschleunigten Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen leisten die Gerichte, indem sie unverzüglich nach Verkündung der Entscheidung dem Geschädigten einen den Schadenersatz betreffenden Urteilsauszug zustellen. Dieses Beschleunigungsprinzip gilt auch für die Verwirklichung von Geldstrafen durch unverzügliche Übersendung der Zahlungsaufforderung an den Verurteilten. Anderenfalls kommt es zu einer Verzögerung der Vollstreckbarkeit bei Entscheidungen über Schadenersatzansprüche und zu einer Verzögerung der Maßnahmen zur Einziehung der Geldstrafen (§§ 5, 23 Abs. 2 der 1. DB zur StPO). Auch Geldstrafen müssen sofort und in voller Höhe bezahlt werden. Ist dies nicht möglich, kann ausnahmsweise eine Ratenzahlung gewährt werden. Die Raten müssen jedoch so bemessen sein, daß die Geldstrafe ein spürbarer Eingriff in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten bleibt. In solchen Fällen hat sich die Zusammenarbeit zwischen den erkennenden Gerichten und den Zentralbuchhaltungen bei der Festlegung der Höhe der Raten bewährt. Bei Zahlungsunwilligkeit des Verurteilten und notwendigen Vollstreckungsmaßnahmen wird teilweise noch nicht immer geprüft, ob sich neben dem Einkommen des Verurteilten auch Sachwerte in seinem Besitz befinden, deren Pfändung und Verwertung anstelle oder neben einer Pfändung des Einkommens eine schnellere und damit für den Geschädigten befriedigendere Erfüllung seiner Ansprüche wie auch der Verwirklichung der Geldstrafe gewährleistet. Um den die Vollstreckung durchführenden Sekretär des Kreisgerichts in die Lage zu versetzen, die wirksamsten Vollstreckungsmaßnahmen auszuwählen, müssen ihm die Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten zur Verfügung stehen. Bei einer Vollstreckung in das gemeinsame Eigentum von Ehegatten ist zu beachten, daß an Vermögenswerten, die während der Ehe durch die Begehung von Straftaten unmittelbar oder mittelbar erworben wurden, kein gemeinsames Eigentum entsteht. Bemühungen eines oder beider Ehepartner, während bestehender Ehe zum Schein eine Teilung des gemeinsamen Eigentums anzustreben, um hierin einen Teil davon der Vollstreckung zu entziehen, sind unwirksam. Verfügungen des Verurteilten, die darauf gerichtet sind, Vermögenswerte beiseite zu schaffen, um die Vollstreckung der Zahlungsverpflichtungen zu verhindern, sind nichtig.5 2 Vgl. M. Göder/G. Raabe ln NJ 1983, Heft 8, S. 334 f. 3 Vgl. Ziff. 2.8. der Richtlinie des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen vom 14. September 1978 (GBl. I Nr. 34 S. 369); StGB-Kommentar, 3. Aufl., Berlin 1981, Anm. 9 zu § 35 (S. 157). 4 Vgl. E. Buchholz/U. Dähn/H. Weber, Strafrechtliche Verantwortlichkeit und Strafe, Berlin 1982, S. 153. 5 Vgl. OG, Urteil vom 29. Januar 1974 - 1 ZzF 26/73 - (NJ 1974, Heft 9, S. 281); OG, Urteil vom 11. Dezember 1973, 1 ZzF 21/73 (NJ 1974, Heft 4, S. 123); ZGB-Kommentar, Berlin 1983, Anm. 1.2.2. zu § 68 (S. 102).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 331 (NJ DDR 1984, S. 331) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 331 (NJ DDR 1984, S. 331)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der unterschiedlichen Qualität des Kriteriums der Unumgänglichkeit einerseits und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes seinen Ausdruck. Die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft ist in der gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft gebietet es, die Haftgründe nicht nur nach formellen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, sondern stets auch vom materiellen Gehalt der Straftat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und damit yefbundender ahrensrecht-licher Maßnahmen. Dabei haben sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der ergeben sich höhere Anforderungen an die Persönlichkeit der an ihre Denk- und Verhaltensweisen, ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie an ihre Bereitschaft stellt. Es sind deshalb in der Regel nur dann möglich, wenn Angaben über den konkreten Aufenthaltsort in anderen sozialistischen Staaten vorliegen. sind auf dem dienstlich festgelegten Weg einzuleiten.

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