Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 330

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 330 (NJ DDR 1984, S. 330); 330 Neue Justiz 8/84 Bestellung eines Verteidigers und Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen Abgesehen von der notwendigen Bestellung eines Verteidigers in allen Strafverfahren erster und zweiter Instanz vor dem Obersten Gericht und in Strafverfahren erster Instanz vor dem Bezirksgericht (§ 63 Abs. 1 StPO) halben das Kreisgericht und das Bezirksgericht in Strafverfahren zweiter Instanz dann einen Verteidiger zu bestellen, wenn sich der Angeklagte nicht selbst einen Verteidiger gewählt hat, die Sache das jedoch erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die in § 63 Abs. 2 StPO genannten Kriterien dafür vorliegen. Ob die Bestellung eines Verteidigers erforderlich ist, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen. Es muß darüber durch Beschluß entscheiden. Diese Entscheidung erfordert zwar keine umfangreiche Begründung, es muß sich aus ihr aber ergeben, aus welchen Gründen dem Angeklagten ein Verteidiger bestellt wurde. So muß z. B. aus dem Beschluß ersichtlich sein, ob die Bestellung erfolgte, weil a) der Angeklagte durch physische oder psychische Mängel an der Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte gehindert ist oder die Sprache, in der das Gerichtsverfahren durchgeführt wird, nicht beherrscht (§ 63 Abs. 2 StPO) oder weil fo) andere Kriterien vorliegen (z. B. Umfang oder Kompliziertheit der Sache bzw. weil der Angeklagte flüchtig ist). Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Bestellung eines Verteidigers für einen angeklagten Jugendlichen gemäß § 72 StPO ist zu beachten, daß dafür zunächst die gleichen Kriterien wie für Erwachsene gelten (§ 72 Abs. 2 Ziff. 1 StPO). Darüber hinaus ist dem jugendlichen Angeklagten ein Verteidiger zu bestellen, wenn den Erziehungsberechtigten wegen Beteiligung an der Straftat oder im Interesse des Jugendlichen die Mitwirkungsrechte gemäß § 70 Abs. 4 StPO entzogen worden sind (’§ 72 Abs. 2 Ziff. 2 StPO) oder dies wegen der Persönlichkeit des Jugendlichen bzw. wegen der Schwierigkeit der Sache geboten ist (§ 72 Abs. 2 StPO). In allen anderen Fällen ist dem jugendlichen Angeklagten ein Beistand zu bestellen (§ 72 Abs. 3 StPO). Die Entscheidung, ob ein Verteidiger oder ein Beistand bestellt wird, ist exakt nach den in § 72 StPO genannten Voraussetzungen zu treffen. Der Beschluß über die Bestellung ist dem Angeklagten, dem Verteidiger, dem Staatsanwalt und dem Erziehungsberechtigten zuzustellen; letzterem allerdings nur, wenn seine Mitwirkungsrechte nicht gemäß § 70 Abs. 4 StPO ausgeschlossen worden sind. Nach Abschluß des Verfahrens sind dem bestellten Verteidiger dessen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 19 Abs. 2 RAGO) aus dem Staatshaushalt zu erstatten (§ 67 StPO). Die Entscheidung darüber trifft der Vorsitzende des Gerichts I. Instanz. Der Verteidiger hat mit dem Antrag auf Erstattung die Höhe der ihm nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung entstandenen Gebühren und seiner Auslagen anzugeben. Das Gericht hat eigenverantwortlich die Gebühren und Auslagen zu prüfen und durch begründeten Beschluß zu entscheiden, in welcher Höhe Gebühren und Auslagen gerechtfertigt sind (vgl. § 7 der Justizkostenordnung vom 10. Dezember 1975 [GBl. I 1976 Nr. 1 S. 11] i. d. F. des §21 RAGO). Die Kriterien für die Bemessung der Gebühren im Rahmen der in § 11 RAGO genannten Mindest- und Höchstbeträge ergeben sich aus § 2 Abs. 2 RAGO, insbesondere aus dem durch den Umfang und die Schwierigkeit der Sache bedingten Arbeitsaufwand sowie aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten (vgl. G. Körner, „Gebührenfestsetzung für die Tätigkeit eines bestellten Strafverteidigers“, NJ 1983, Heft 8, S. 335, und die dort genannten Entscheidungen des Obersten Gerichts). In dem Beschluß ist kurz zu begründen, warum das Gericht die Gebühren und Auslagen im konkreten Fall in dieser Höhe festgesetzt hat. Die Gebühren und Auslagen können dem Antrag des Verteidigers entsprechen, sie können aber auch von dessen Antrag abweichen. Der Festsetzungsbeschluß ist dem Verteidiger zuzustellen. Dieser kann auf die Zustellung verzichten, wenn das Gericht seinem Antrag entsprochen hat. Es muß aber den Beschluß dem Verurteilten zustellen, weil dieser von ihm betroffen ist (§§ 67 Abs. 2, 184 Abs. 1 StPO) und demzufolge Beschwerde dagegen einlegen kann. Bei der Festsetzung der Gebühren und Auslagen des bestellten Verteidigers eines Jugendlichen gelten die gleichen Grundsätze und Kriterien. In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, daß die als Anmerkung zu § 67 StPO in der Textausgabe „Strafprozeßordnung StPO sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen“, Berlin 1981, S. 40, angeführte Rundverfügung des Ministers der Justiz sich auf die alte, seit dem 1. Juli 1982 nicht mehr geltende Rechtsanwaltsgebührenordnung bezieht. ERICH WIRTH, Sektorenleiter im Ministerium der Justiz Bewährte Methoden zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen und zur Verwirklichung von Geldstrafen Die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens und die Verwirklichung der Geldstrafe stellen eine wirksame erzieherische Einflußnahme auf den Gesetzesverletzer dar. Mit differenzierten und effektiven Maßnahmen der Untersuchungsorgane, des Staatsanwalts und des Gerichts werden daher die Bemühungen des Gesetzesverletzers um eine rechtzeitige und freiwillige Wiedergutmachung des Schadens und die Zahlung der Geldstrafe gefördert und der Zahlungsunwilligkeit entgegengewirkt. Der Rechtsverletzer wird damit nachdrücklich zur Erfüllung seiner Pflichten veranlaßt. Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse Sind durch Straftaten materielle Schäden verursacht worden, dann ist bereits im Ermittlungsverfahren erzieherisch auf den Täter einzuwirken, damit er ggf. noch vor der gerichtlichen Entscheidung den Schaden wiedergutmacht und mit seinen Anstrengungen nachweist, daß er die richtigen Lehren gezogen hat.1 Ein notwendiger Bestandteil der Ermittlungen ist die Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Sie ist besonders dann wichtig, wenn hohe Schadenersatzansprüche bestehen oder eine höhere Geldstrafe als Reaktion auf die Straftat zu erwarten ist. Solche Ermittlungen sind aber auch dann besonders bedeutsam, wenn auf Grund des Verhaltens des Täters vor und nach der Straftat mit seiner Zahlungsunwilligkeit zu rechnen ist. Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters sind für das Gericht außerdem auch die Grundlage dafür, im Zusammenhang mit einer Verurteilung auf Bewährung die Wiedergutmachungs-fristen (§ 33 Abs. 3 StGB) unter Berücksichtigung ihres Strafcharakters exakt festzulegen. Für den Fall der Nichtzahlung der Geldstrafe oder der Wiedergutmachung des Schadens wird mit dem Ermittlungsergebnis über die Vermögensverhältnisse des Täters eine effektive Vollstreckung in sein Vermögen ermöglicht. Der Staatsanwalt ist berechtigt, die Durchführung der Ermittlungen zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse von den Untersuchungsorganen zu fordern (§ 89 Abs. 2 Ziff. 1 StPO). Bereits im Ermittlungsverfahren werden bei der Beschuldigtenvernehmung Angaben über die Höhe des monatlichen Einkommens, über Spar- und Bankguthaben, eine evtl. Lebensversicherung, Wertpapiere, Darlehen, Wohnungseinrichtungen, Sammlungen, Straßen- und Wasserfahrzeuge, Grundbesitz, Wochenendhaus (mit entsprechenden Wertangaben zum Neu- und Zeitwert) und regelmäßige Trinkgelder bei bestimmten Berufsgruppen sowie bestehende Schuldverpflich- 1 Vgl. J. Streit, „Die Qualität der Arbeit der Staatsanwaltschaft weiter erhöhen“, NJ 1984, Heft 3, S. 81 f.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 330 (NJ DDR 1984, S. 330) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 330 (NJ DDR 1984, S. 330)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit noch vor Beginn der gerichtlichen Hauptverhandlung weitestgehend ausgeräumt werden. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorgangsführungtedlen: von operativen Mitarbeitern mit geringen Erfahrungen geführt werden: geeignet sind. Methoden der operativen Arbeit zu studieren und neue Erkenntnisse für die generellefQüalifizierung der Arbeit mit zu erreichen ist. Die Diskussion unterstrich auch, daß sowohl über die Notwendigkeit als auch über die grundsätzlichen Wege und das. Wie zur weiteren Qualifizierung der Entscheidungsvorbereitung über die Einleitung von Ermittlungsverfahren und zur Gewährleistung der Rechtssicherheit. Das Strafverfahrensrecht der bestimmt nicht nur die dargestellten Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach durchgeführten Prüfungshandlungen ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsvertahrens.

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