Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 33

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 33 (NJ DDR 1984, S. 33); Neue Justiz 1/84 33 Sache bzw. den zu räumenden Raum dringend benötigt, da die Herausgabe- bzw. Räumungspflicht rechtskräftig feststeht. 2. Werden bei der Aufhebung eines Mietverhältnisses als Ganzes die zu räumenden Bereiche im Urteilsspruch einzeln aufgeführt, so kann die Vollstreckung entsprechend dem Antrag des Gläubigers auf die Räumung einzelner Bereiche (hier: Garage) beschränkt werden. 3. Die Räumung einer Garage im Wege der Vollstreckung ist nicht davon abhängig, daß dem Schuldner eine Ersatzgarage zur Verfügung gestellt wird. 4. Zu den Voraussetzungen der vorläufigen Einstellung einer auf Räumung gerichteten Vollstreckung, wenn das Mietverhältnis wegen gröblicher Verletzung der Rechte des Vermieters aufgehoben wurde. OG, Urteil vom 9. November 1983 2 OZK 34/83. Durch Urteil des Kreisgerichts wurde das Mietverhältnis zwischen der Gläubigerin (Vermieter) und den beiden Schuldnern (Mieter) u. a. wegen gröblicher Verletzung der Rechte des Vermieters (strafrechtlich geahndete Körperverletzung) aufgehoben. Als Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses wurde der Tag der Rechtskraft der Entscheidung festgelegt. Die Schuldner wurden verpflichtet, die Wohnung und die Garage sowie den Hühnerstall zu räumen und geräumt an die Gläubigerin herauszugeben. Die Räumungsentscheidung ist seit dem 6. November 1982 rechtskräftig. Am 28. März 1983 hat die Gläubigerin beantragt, die an sie herauszugebende Garage im Wege der Vollstreckung zu räumen und ihr zu übergeben. Gegen die Räumung der Garage hat der Schuldner zu 1) Einwendungen erhoben. Er hat vorgetragen, daß er seinen Pkw in der Garage untergestellt habe und dort auch Konserven und Kartoffeln lagere. Andere Unterstellmöglichkeiten ständen ihm nicht zur Verfügung. Das Kreisgericht hat den Antrag der Gläubigerin abgewiesen, weil dem Schuldner eine andere Unterstellmöglichkeit für seinen Pkw nicht zur Verfügung stehe und die Gläubigerin die Garage nicht dringend benötige. Die gegen diese Entscheidung von der Gläubigerin erhobene Beschwerde hat das Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt: Das Mietverhältnis der Schuldner sei als einheitliches Ganzes aufgehoben worden; deshalb sei auch die Vollstreckung als Ganzes durchzuführen. Eine Teilvollstreckung komme nur in Ausnahmefällen in Betracht. Im vorliegenden Fall bestehe für die Gläubigerin kein- dringendes Bedürfnis zur Nutzung der Garage. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Schuldner sind verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, um ihre sich aus einem rechtskräftigen Urteil ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen. Dabei haben sie entsprechend den Grundsätzen der sozialistischen Moral mit dem Gläubiger zusammenzuwirken (§85 Abs. 1 ZPO). Sind wie im vorliegenden Fall die Schuldner nicht bereit, einen gerichtlichen Vollstreckungstitel freiwillig zu erfüllen, so haben die Gerichte dafür zu sorgen, daß die gerichtlich festgestellten Ansprüche der Gläubiger konsequent und zügig durchgesetzt werden (§ 86 Abs. 1 ZPO). Das Recht gebietet es, daß ein begründeter Anspruch nicht nur zuerkannt, sondern auch nachdrücklich realisiert, also die Einheit von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren (§ 2 Abs. 2 ZPO) verwirklicht wird (vgl. dazu auch Zivilprozeßrecht, Lehrbuch, Berlin 1980, 5. 432 f.). Die vom Bezirksgericht vertretene Meinung, ein Schuldtitel über die Räumung einer Wohnung und weiterer Räumlichkeiten könne grundsätzlich nur insgesamt vollstreckt werden, findet im Gesetz keine Stütze. Das Kreisgericht hat im Urteilsspruch ausgehend von einem einheitlichen Mietverhältnis zutreffend die verschiedenen, im Besitz der Schuldner befindlichen und zu räumenden Bereiche (die Wohnung, die Garage und den Hühnerstall) aufgeführt. Der Urteilsspruch ist somit völlig eindeutig abgefaßt, so daß auch die Räumung nur eines Bereichs (hier: der Garage) möglich ist. Eine Vollstreckung ist auf Antrag des Gläubigers durchzuführen, wenn der Schuldner einen durch rechtskräftigen Schuldtitel gesicherten, fälligen Anspruch des Gläubigers nicht freiwillig erfüllt (§ 86 Abs. 1 ZPO). Während die Räumung der Wohnung erst dann erfolgen darf, wenn für die Schuldner anderer Wohnraum zur Verfügung steht (§ 128 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 ZGB), ist die Räumung einer Garage nicht davon abhängig, daß den Schuldnern eine Ersatzgarage zur Verfügung gestellt wird (vgl. OG, Urteil vom 10. Februar 1981 - 2 OZK 1/81 - NJ 1981, Heft 5, S. 235). Die Schuldner können daher nicht fordern, daß ihnen eine andere Garage nachgewiesen wird. Auch braucht ein Gläubiger im Vollstreckungsverfahren nicht nachzuweisen, daß er die vom Schuldner herauszugebende Sache oder den zu räumenden Raum dringend benötigt, da die Räumungspflicht rechtskräftig feststeht. Die Abweisung des vorliegenden Vollstreckungsantrags entbehrt daher der Rechtsgrundlage. Auch eine vorläufige Einstellung der Vollstreckung gemäß § 131 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO kommt im vorliegenden Fall nicht in Frage. Sie setzt voraus, daß die Vollstreckung für den Schuldner infolge außergewöhnlicher Umstände eine ungerechtfertigte Härte bedeuten oder ihm nicht ausgleichbare Nachteile zufügen würde und die vorläufige Einstellung der Vollstreckung dem Gläubiger insofern zuzumuten ist. Solche Voraussetzungen liegen auch im Hinblick auf die Tatsache, daß die Aufhebung des Mietverhältnisses wegen gröblicher Verletzung der Rechte des Vermieters (§ 121 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB erfolgte nicht vor. Die Schuldner können den Pkw anderweit abstellen sowie ihre Konserven und Kartoffeln in anderen, ihnen zur Verfügung stehenden Nebengelassen unterbringen. §§13, 155, 157 Abs. 3 ZGB; §4 der 1. DVO zum ZGB. Aus der in § 13 ZGB festgelegten allgemeinen Verhaltenspflicht der Bürger und Betriebe bei der Begründung und Ausübung von Rechten und der Erfüllung von Pflichten auf der Grundlage des ZGB, anderer Rechtsvorschriften und Verträge folgt, daß der Käufer einer an einem anderen Ort gekauften nicht qualitätsgerechten Ware verpflichtet ist, eine Reklamation in einer in der Nähe seines Wohnsitzes bzw. Aufenthaltsorts befindlichen Verkaufseinrichtung, die Waren gleicher Art und Güte führt, geltend zu machen, um notwendige Aufwendungen so gering wie möglich zu halten. BG Neubrandenburg, Urteil vom 18. Juli 1983 BZB 28/83. Der Kläger hat am 23. November 1982 beim Verklagten in B. ein Rundfunkgerät gekauft. Dieses Gerät war bereits am 2. Dezember 1982 defekt. Der Kläger hat behauptet, das Gerät habe innerhalb der Nachbesserungsfrist durch die Vertragswerkstatt nicht repariert werden können, deshalb habe er am 17. Dezember 1982 im Warenhaus N. um Ersatzlieferung nachgesucht. Da ihm sein Garantieanspruch dort nicht erfüllt worden sei, habe er ihn am 29. Dezember 1982 beim Verklagten geltend gemacht und gegen Rückgabe des defekten Rundfunkgeräts ein neues erhalten. Für die Fahrt von M., seinem Wohnort, nach B. und zurück (300 km) habe er seinen Pkw benutzt. Mit der Klage verlangt der Kläger die Fahrtkosten für die Fahrt von M. nach B. in Höhe von 81 M (300 km zu 0,27 M) als notwendige Aufwendungen. Der Verklagte hat anerkannt, daß der Kläger zur Geltendmachung seines Garantieanspruchs einen Pkw benutzt hat. Da er aber entgegen seiner Behauptung das defekte Gerät nicht in dem seinem Wohnort nähergelegenen Warenhaus N. reklamiert habe, wozu er verpflichtet gewesen sei, seien notwendige Aufwendungen nur in Höhe von 35,10 M (Fahrtkosten für 130 km von M. nach N. und zurück) entstanden. Das Kreisgericht hat den Verklagten verpflichtet, an den Kläger 81 M zu zahlen. Dazu hat es ausgeführt, unter bestimmten Voraussetzungen könne der Käufer den Mangel einer Ware, die er in einer Verkaufseinrichtung des sozialistischen Einzelhandels gekauft habe, auch bei einer Verkaufseinrichtung an einem anderen Ort als dem des Kaufes reklamieren. Diese Abweichung vom Grundsatz des § 151 Abs. 1 und 2 ZGB sei jedoch eine Ausnahme und als Recht des Käufers ausgestaltet. Dieser sei gesetzlich nicht verpflichtet, hiervon Gebrauch zu machen, um eventuelle Aufwendungen niedrig zu halten. Gegen diese Entscheidung hat der Verklagte Berufung eingelegt und unter Wiederholung seines Vorbringens in erster Instanz beantragt, unter Aufhebung des angefochte-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung in: Justiz Plitz Те ich er Weitere Ausgestaltung des Strafver- fahrensrechts in der in: Justiz Schröder Huhn Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom bestimmt. Von besonderer Bedeutung war der Zentrale Erfahrungsaustausch des Leiters der mit allen Abteilungsleitern und weiteren Dienstfunktionären der Linie. Auf der Grundlage der Anweisung ist das aufgabenbezogene Zusammenwirken so zu realisieren und zu entwickeln! daß alle Beteiligten den erforaerliohen spezifischen Beitrag für eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chef der über Aufgaben und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bugendgefährdung und Bugendkriminalität sowie deliktischen Kinderhandlungen - Bugendkriminalität - von Ordnung des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Petrick, Die Rolle ethischer Aspekte im Prozeß der Gewinnung und der Zusammenarbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern aus wissenschaftlich-technischen Bereichen Diplomarbeit Politisch-operatives Wörterbuch Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - hauptamtliche nicht geeignet sind. Sechstens: Die Arbeitsräume sollen möglichst über Strom-, Wasser- und Gasanschluß verfügen, beheizbar und wohnlich eingerichtet sein.

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