Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 328

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 328 (NJ DDR 1984, S. 328); 328 Neue Justiz 8/84 Betriebe möglich. Da die Betriebe z. B. gemäß § 228 AGB die Arbeiterversorgung zu gewährleisten haben, sind Vorschläge der Werktätigen auch hierüber zulässig. Vorschläge und Anliegen dürfen zu vcxrzubereitenden, erteilten und realisierten Leitungsentscheidungen vorgebracht werden. Alle zum Betrieb in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehenden Arbeiter und Angestellten sind zu Vorschlägen und zur Äußerung von Anliegen i. S. des § 20 Abs. 2 AGB berechtigt. Dies trifft auch für Werktätige zu, die auf der Grundlage eines Delegierungsvertrages oder wegen vorübergehender Übertragung einer anderen Arbeit in einem anderen Betrieb tätig sind. Diese Werktätigen können m. E. sowohl in ihrem Stammbetrieb als auch im zeitweiligen Einsatzbetrieb Vorschläge und Anliegen Vorbringen. Es ist nicht erforderlich, daß sich ein Werktätiger nur an seinen ihm unmittelbar Vorgesetzten Leiter wendet. Vorschläge und Anliegen dürfen auch an Einzelleiter anderer Struktureinheiten des Betriebes gerichtet werden. Für Vorschläge sowie Anliegen bestehen keine besonderen Formerfordernisse. Sie können beim Einzelleiter persönlich, innerhalb einer kollektiven Beratung, mündlich, telefonisch, schriftlich oder in anderer geeigneter Form unterbreitet werden. Von den Vorschlägen und Anliegen i. S. des § 20 Abs. 2 AGB sind beispielsweise Neuerervorschläge zu unterscheiden, die von Werktätigen zur Lösung einer wissenschaftlich-technischen oder anderen Aufgabe unterbreitet werden (§ 18 NVO). Neuerervorschläge sind von den Werktätigen beim zuständigen Leiter oder dem Büro für Neuererbewegung (BfN) des Betriebes schriftlich einzureichen und zu Protokoll zu geben. Entscheidungen über Neuerervorschläge sind dem Werktätigen durch das BfN schriftlich innerhalb eines Monats mitzuteilen. Gegen die teilweise oder vollständige Ablehnung des Neuerervorschlages kann der Werktätige gemäß § 28 NVO Beschwerde einlegen. Für die Bearbeitung von Vorschlägen und Anliegen gelten nach § 20 Abs. 2 AGB die Regelungen des Gesetzes über die Bearbeitung der Eingaben der Bürger Eingabengesetz vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 26 S. 461). Derartige Mitwirkungshandlungen sind von dem Einzelleiter zu erledigen, 'der nach der innerbetrieblichen Arbeitsteilung gemäß Arbeitsordnung, Funktionsplan usw. für die entsprechenden Fragen zuständig ist. Mit Vorschlägen zur Verbesserung des Mittagessens sollte sich der Werktätige beispielsweise direkt an den Leiter der Werkküche wenden. Vorschläge und Anliegen dürfen nicht von einem Einzelleiter bearbeitet werden, wenn damit an seiner Tätigkeit oder an seinem Verhalten Kritik geübt wird. In einem solchen Fall ist die Sache an den übergeordneten Leiter weiterzugeben und der Werktätige davon unverzüglich zu informieren. Zu Vorschlägen und Anliegen muß der Einzelleiter Entscheidungen treffen. Entsprechend dem Eingabengesetz sind achtungsvolles Verhalten gegenüber den Werktätigen sowie sorgfältige und schnelle Bearbeitung ihrer Vorschläge wie auch Anliegen grundlegende Pflichten von Einzelleitern. Die Entscheidungen müssen den bestehenden Rechtsvorschriften im vollen Maße entsprechen. Mit ihnen sollen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um berechtigte Vorschläge und Anliegen der Werktätigen zu realisieren. Der Einzelleiter entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen; er ist dabei nicht an die Auffassungen des Werktätigen gebunden, kann also auch anderweitig entscheiden. Die Entscheidung muß innerhalb einer Frist von 4 Wochen ergehen. Von ihr ist der Werktätige in geeigneter Form in Kenntnis zu setzen. Dabei sind im Bedarfsfall alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um dem Werktätigen Notwendigkeit und Begründung einer abweichenden Entscheidung zu erläutern. Werden Vorschläge und Anliegen mißachtet oder verstoßen Einzelleiter in anderer Weise gegen die Anforderungen des § 20 Abs. 2 AGB, so können sie gemäß §§ 252 ff. AGB disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden. Ergebnisse sowie Schlußfolgerungen aus der Arbeit mit Vorschlägen und Anliegen von Werktätigen sind in die Rechenschaftslegungen der Einzelleiter einzubeziehen. Die Unterbreitung von Vorschlägen und Anliegen durch Werktätige stellt eine Realisierung rechtlicher Verantwortung aus dem bestehenden Arbeitsrechtsverhältnis dar. Macht ein Werktätiger von diesem Recht Gebrauch, so muß das unter Wahrung der allgemeinen arbeitsrechtlichen Anforderungen zur Einhaltung der Arbeitsdisziplin geschehen. Dies schließt auch ein, daß sich die Werktätigen in ihren kollektiven Beziehungen von gegenseitiger Achtung und Unterstützung, kameradschaftlicher Hilfe und Rücksichtnahme leiten lassen (§ 2 Abs. 5 AGB). Verhält sich der Werktätige beim Einreichen von Vorschlägen und Anliegen gemäß § 20 Abs. '5 AGB ungehörig, so kann darauf u. U. wegen Verstoßes gegen die sozialistische Arbeitsdisziplin reagiert werden. Prof. Dr. sc. HANS THIEME, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Martin-Luther-Universität Halle Wittenberg Rechtsfolgen des Verzugs bei der Rückzahlung verzinslicher Darlehn Der in Fragen und Antworten (NJ 1984, Heft 1, S. 26) vertretenen Auffassung, daß im Falle des Verzugs bei der Rückzahlung verzinslicher Darlehn ausschließlich Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozent gemäß § 86 Abs. 3 ZGB und nicht mehr die vereinbarten Zinsen zu zahlen sind, kann ich mich nicht anschließen. Der Ansicht, § 86 Abs. 3 ZGB sei „als spezielle Zinsregelung anzuwenden, wenn und soweit sich der Darlehnsnehmer mit der Rückzahlung des Darlehns oder Teilbeträgen davon in Verzug befindet“, mit der Folge, daß diese Verpflichtung „an die Stelle einer nach § 244 Abs. 3 ZGB getroffenen Zinsvereinbarung“ trete, muß aus folgenden Erwägungen widersprochen werden: 1. Das Darlehn ist ein Vertrag, bei dem ein Bürger oder eine gesellschaftliche Organisation (Darlehnsgeber) einem anderen Bürger (Darlehnsnehmer) einen bestimmten Geldbetrag mit der Verpflichtung zur Rüdeerstattung überläßt (vgl. §§ 233 Abs. 2, 244 Abs. 1 ZGB). Nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Darlehnsbeziehungen kann ein Darlehn sowohl eine unentgeltliche als auch eine entgeltliche persönliche finanzielle Hilfe sein. Werden keine Zinsen vereinbart, dann handelt es sich um ein unentgeltliches, einseitig verpflichtendes Vertragsverhältnis, das sich von der Schenkung (§ 282 ZGB) nur durch die Pflicht zur Rückerstattung und von dem Überlassen von (vertretbaren) Sachen zum Verbrauch (§ 281 ZGB) nur dadurch unterscheidet, daß die §§ 244 f. ZGB eine spezielle Regelung für die vertretbare Sache Geld enthalten. 2. In den Fällen, in denen gemäß § 244 Abs. 3 ZGB die Zahlung von Zinsen vereinbart worden ist, ist der Darlehnsvertrag ein entgeltlicher, gegenseitig verpflichtender Vertrag. Die Überlassung des Geldbetrages und das Entgelt (die vereinbarten Zinsen) stehen im Austauschverhältnis. Bei Leistungsstörungen, also auch beim Verzug des Darlehnsnehmers mit der Darlehnsrückzahlung, müssen die Sanktionen diesem Charakter als Austauschverhältnis und gegenseitig verpflichtender Vertrag entsprechen. 3. Nach § 86 Abs. 4 ZGB hat der Schuldner dem Gläubiger den durch Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen. Wird Geld geschuldet, dann hat der Gläubiger gemäß § 86 Abs. 3 ZGB einen Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozent jährlich, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Dieser „pauschalisierte Nachteilsausgleich“ (ZGB-Kom-mentar, Berlin 1983, Anm. 3 zu § 86 [S. 123]) stellt einen Mindestschadenersatz für die Nachteile und Einbußen dar, die das Gesetz in Fällen des Verzugs bei Geldleistungen unwiderlegbar vermutet. Deshalb ist die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen allein an die in § 86 Abs. 3 ZGB genannte Voraussetzung den Verzug des Schuldners bei Geldleistungen geknüpft. Dieser Mindestschaden braucht nicht nachgewiesen zu werden, und es besteht auch keine Möglichkeit, sich von dieser Verpflichtung zum Schadenersatz zu befreien. Die Geltendmachung eines Anspruchs nach § 86 Abs. 3 ZGB schließt nicht aus, daß der Gläubiger auch weiteren;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Besuchs mit diplomatischen Vertretern - Strafvollzug Vordruck - Gesundheitsunterlagen - alle angefertigten Informationen und Dokumentationen zum Verhalten und Auftreten des Inhaftierten in der Zur politisch-operativen Zusammenarbeit der Abteilungen und insbesondere auf der Ebene des Referates operativer Vollzug der Abteilung mit dem Untersuchungsführer der Abteilung. Die in der Fachschulabschlußarbeit behandelten einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und der Hauptabteilung in Koordinierungsvereinbarungen festzulegen. niQ GtQoKzeitig ist zu sichern, daß der Abteilung politischoperative Informationen zur Verfügung gestellt werden, die erforderlich sind, um die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft nicht entgegenstehen. Die Gewährung von Kommunikations- und Bewegungsmöglichkeiten für Verhaftete, vor allem aber ihr Umfang und die Modalitäten, sind wesentlich von der disziplinierten Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verum wortungsbereich und den sich daraus ergebenden politisch-operativen Aufgaben eine Präzisierung der von den zu gewinnenden Informationen in den Jahresplänen.

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