Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 327

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 327 (NJ DDR 1984, S. 327); Neue Justiz 8/84 327 Erfahrungen aus der Praxis Ausgestaltung arbeitsrechtlicher betrieblicher Regelungen Zur Gestaltung der sozialistischen Arbeitsverhältnisse in den Kombinaten und Betrieben sind gemäß § 12 AGB arbeitsrechtliche betriebliobe Regelungen erforderlich, die den Rechtsvorschriften entsprechen müssen. Ihre Ausarbeitung ist vor allem wegen der konkreten Bedingungen des gesellschaftlichen Arbeitsprozesses und der daraus resultierenden Unterschiede zwischen den einzelnen Kombinaten und Betrieben notwendig. Untersuchungen im VEB Autobahnbaukombinat ergaben, daß das für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse erforderliche betriebliche Regelungssystem in verschiedenen Formen die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften betriebsspezifisch untersetzt. Die häufigste Form ist die Konkretisierung der Rechtsvorschriften auf die Bedingungen des Betriebes. „Das zeigen auch die in der Arbeitsordnung und im Betriebskollektivvertrag des VEB Autobahnbaukombinat, Betrieb Straßenbau Potsdam, enthaltenen Festlegungen. So werden in der Arbeitsordnung dieses Kombinatsbetriebes die sich aus dem AGB und anderen Rechtsvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten der Leiter und der Werktätigen entsprechend den betrieblichen Erfordernissen konkret festgelegt. Das betrifft sowohl die in den §§ 80, 81 AGB formulierten Arbeitspflichten der Werktätigen als auch bestimmte Befugnisse der leitenden Mitarbeiter zur Gewährleistung eines geordneten und disziplinierten Arbeitsablaufs. Präzisiert werden in der Arbeitsordnung auch die Rechte und Pflichten des Betriebes (§ 239 AGB) bei der Aufbewahrung des persönlichen Eigentums der Werktätigen, das sie im Zusammenhang mit ihrer Arbeit und ihrer gesellschaftlichen Tätigkeit in den Betrieb mitbringen. Während bestimmte Festlegungen des Betriebes lediglich ©inen gesetzlich vorgegebenen Rahmen präzisieren (wie z. B. die betriebliche Vereinbarung über die genaue Höhe des Erschwerniszuschlags gemäß § 112 Abs. 1 AGB, wenn der Rah-menkollektivvertrag dessen Höhe nur in Form einer Von-bis-Spanne regelt), stellen andere konkretisierende Festlegungen gleichzeitig eine Ergänzung der rechtlichen Regelungen dar. Das heißt, daß z. B. neben bereits vorhandene Befugnisse oder Ansprüche, die sich konkret aus den Rechtsvorschriften ergeben, zusätzliche Befugnisse oder Ansprüche aus den betrieblichen Bestimmungen treten. So ist im Betrieb Straßenbau Potsdam in der Arbeitsordnung u. a. der Kreis der weisungsbefugten Leiter auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 AGB erweitert worden. Das Gleiche trifft für eine Reihe von Vereinbarungen im Betriebskollektivvertrag zu. So enthält der BKV unseres Betriebes hinsichtlich der Kosten für die Aus- und Weiterbildung der Werktätigen (§ 152 Abs. 3 AGB) zusätzliche Bestimmungen, die weitere konkrete Ansprüche der Werktätigen über die gesetzlich geregelten hinaus begründen. Dazu gehört z. B. die Gewährung von Leistungsprämi'en und von Büchergeld. Auch die Liste der betrieblichen Arbeitserschwernisse, die Bestandteil der Anlage zum BKV ist, enthält Zuschläge für Arbeitserschwernisse, die im entsprechenden Katalog des Rahmenkollektivvertrags nicht aufgeführt sind. Die Grundlage dafür bietet § 112 Abs. 1 und 2 AGB. Die Ausgestaltung der Rechtsvorschriften über den Ge-sundheits-, Arbeits- und Brandschutz durch Regelungen des Betriebes gemäß § 202 Abs. 2 AGB vollzieht sich ebenfalls in verschiedenen Formen. Was auf diesem Gebiet unter dem Konkretisieren der Rechtsvorschriften zu verstehen ist, bestimmt § 1 Abs. 1 Buchst, d der Arbeitsschutz Verordnung ASVO vom 1. Dezember 1977 (GBl. I Nr. 36 S. 405). Danach sind betriebliche Regelungen auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes gemäß § 2Ö2 Abs. 2 AGB dann zu erlassen, „wenn im Betrieb technische, technologische, organisatorische oder Verhaltensanforderungen des Gesund- heits- und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes erforderlich werden, die in staatlichen Standards, Arbeitsschutzanordnungen oder anderen Rechtsvorschriften nicht oder für die betrieblichen Erfordernisse nicht ausreichend geregelt sind“. Aus dieser Formulierung ergibt sich bereits, daß die betriebliche Regelung hier vor allem durch das Festlegen .ergänzender Bestimmungen realisiert wird. Ein Beispiel hierfür bildet die Betriebsverkehrsordnung des VEB Autobahnbaukombinat, Betrieb Straßenbau Potsdam, die in Form einer Arbeitsschutzinstruktion erlassen wurde. Da nach § 51 StVO die Straßenverkehrsordnung nur für den Verkehr auf öffentlichen Straßen der DDR gilt, legt § 3 Abs. 1 der ABAO 361/3 Straßenfahrzeuge und deren Instandhaltung vom 15. Dezember 1977 (GBl.-Sdr. Nr. 943) fest, daß für den Fährverkehr auf dem Betniebsgelände vom Betriebsleiter eine Betriebsverkehrsordnung zu schaffen ist. Nach § 2 Ziff. 3 der ABAO 361/3 gehören zum Betriebsgelände auch Verkehrsflächen auf Baustellen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums bis zu ihrer Freigabe für die öffentliche Nutzung. Im VEB Autobahnbaukombinat betrifft das auch die noch nicht für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Bauabschnitte des Autobahnneubaus, die mitunter mehrere Kilometer lang sind. Diese Baustellenabschnitte werden in Abhängigkeit von ihrem baulichen Zustand oft schon vor ihrer Freigabe für den öffentlichen Verkehr stark benutzt, so z. B. durich Lkws, die Baustoffe transportieren, durch Fahrzeuge, die die Arbeiterversorgung gewährleisten, und durch Pkws im Rahmen der Leitung und Kontrolle der Bautätigkeit. Um ein unfallfreies Befahren derartiger Verkehrsräume durch die verschiedenen Arten von Kraftfahrzeugen zu sichern, war eine detaillierte Verkehrsregelung für solche Verkehrsräume erforderlich, die u. a. die zulässige Fahrgeschwindigkeit sowie andere Vorschriften enthält Im Hinblick auf den räumlichen und personellen Geltungsbereich kommt der Gestaltung einer solchen Betriebsverkehrsordnung in Kombinaten und Betrieben des Autobahn- und Straßenbaus große Bedeutung zu. Nur am Rande sei noch erwähnt, daß sich die Rechtsgestaltung in Kombinaten und Betrieben keineswegs auf die Schaffung konkretisierender und ergänzender arbeitsrechtlicher Bestimmungen beschränkt. So hat der Generaldirektor des Kombinats nach § 29 Abs. 5 der KombinatsVO zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften und des Kombinatsstatuts entsprechende Ordnungen zu erlassen (z. B. Kooperationsordnungen). Dr. WOLF-RÜDIGER PASCH, Justitiar im. VEB Autobahnbaukombinat, Betrieb Straßenbau Potsdam Bearbeitung von Vorschlägen , und Anliegen der Werktätigen im Betrieb Das sozialistische Arbeitsrecht gewährleistet die umfassende Mitwirkung aller Werktätigen an der Leitung des Betriebes. Entsprechend §§ 22 ff. AGB erfolgt diese vor allem durch Ausübung von Informations-, Vereinbarungs-, Zustimmungs-, Teilnahme-, Vorschlags- sowie Kontrollrechten seitens der betrieblichen Gewerkschaftsorganisationen und ihrer Organe. Mitwirkung besteht gemäß § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 AGB auch in Gestalt von Vorschlägen und Anliegen, die die Werktätigen unmittelbar bei den Einzelleitern (Betriebsleiter sowie leitende Mitarbeiter) Vorbringen können. Diese sind verpflichtet, Vorschläge und Anliegen von Werktätigen auszuwerten sowie zur Verbesserung ihrer Leitungstätigkeit zu nutzen. Es können Vorschläge zu Leitungsentscheidungen, persönliche Anliegen bzw. konkrete Probleme der Werktätigen (auch ohne Lösungshinweise) unterbreitet werden. Derartige Mitwirkungshandlungen sind zu sämtlichen ökonomischen, sozialen, politischen sowie geistig-kulturellen Aufgaben der;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben durch eine wirksame Kontrolle die ständige Übersicht über die Durchführung der und die dabei erzielten Ergebnisse sowie die strikte Einhaltung der Kontrollfrist, der Termine für die Realisierung der Etappenziele und der anderen zur jeweiligen getroffenen Festlegungen zu gewährleisten. Sind bei einer unter zu stellenden Person Zuständigkeiten mehrerer Diensteinheiten gegeben, ist die Verantwortung für die operativen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren zu übernehmen. In den Mittelpunkt der Weiterentwicklung der durch Kameradschaftlichkeit, hohe Eigenverantwortung und unbedingte Achtung der Arbeit anderer gekennzeichneten Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane sowie des Zusammenwirkens mit den an-deren Sicherheitsorganen. Die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane sowie des Zusammenwirkens mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorqanen. Die Zusammenarbeit von Angehörigen der Linie mit anderen operativen Diensteinheiten im Prozeß der Untersuchung politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse mit bekannten tatverdächtigen Personen bei Versuchen von Bürgern der zur Erreichung ihrer Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, Familienzusammenführungen und Eheschließungen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der sind in den Gesamtkomplex der Maßnahmen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen rechtzeitig aufgedeckt und beseitigt, die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit ihnen durchgefiihrt. kann auch ohne Verbindung zu feindlichen Stellen und Kräften des imperialistischen Systems begangen werden. Die greift die politischen und ökonomischen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der anzugreifen oder gegen sie aufzuwiegeln. Die staatsfeindliche hetzerische Äußerung kann durch Schrift Zeichen, bildliche oder symbolische Darstellung erfolgen.

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