Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 325

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 325 (NJ DDR 1984, S. 325); Neue Justiz 8/84 325 Berichte Erfahrungen bei der Anwendung des ZGB in der Praxis Dozent Dr. habil. HEINZ GOLD, wiss. Sekretär des Rates für staats- und rechtswissenschaftliche Forschung an der Akademie der Wissenschaften der DDR Das Thema „Erfahrungen bei der Anwendung des Zivilgesetzbuchs in der Praxis“, mit dem sich der Rat für staats- und rechtswissenschaftliche Forschung an der Akademie der Wissenschaften der DDR am 11. Mai 1984 befaßte, war ein Beitrag zum Forschungsprojekt „Die Erhöhung der Wirksamkeit des sozialistischen Rechts bei der Ausprägung der sozialistischen Lebensweise der Bürger, der Entwicklung sozialistischer Persönlichkeiten und der weiteren Entwicklung sozialistischer Verhältnisse“, das im Zentralen Forschungsplan der marxistisch-leninistischen Gesellschaftswissenschaften der DDR 1981 bis 1985 enthalten ist.1 In Auswertung der Gesellschaftswissenschaftlichen Konferenz des Zentralkomitees der SED vom 15. und 16. Dezember 1983 hatte Prof. Dr. sc. J. G ö h r i n g (Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin) Thesen zum Thema vorgelegt und sich darin insbesondere zum Wirken und zur Wirksamkeit zivilrechtlicher Regelungen im Berfeich der Versorgungsbeziehungen der Bürger geäußert. In den Mittelpunkt seines einleitenden Referats stellte er Forschungsergebnisse zur Wirksamkeit des Zivilrechts bei der Erreichung gesellschaftspolitischer Zielstellungen. Mehrere Jahre lang sind die Versorgungsbeziehungen der Bürger in bezug auf Wohnraum, Konsumgüter und Dienstleistungen sowie Zusammenschlüsse der Bürger zu Gemeinschaften eingehend analysiert worden. Dabei zeigte sich in den Bereichen, denen ausschließlich zivilrechtliche Regelungen zugrunde liegen, ein unterschiedlicher Stand der Rechtsverwirklichung, der nur bedingt sofortige Aussagen zur Wirksamkeit dieser Regelungen zuließ. Die Problematik, systematisch aussagefähige und vergleichbare Angaben zur Rechtsverwirklichung zu erhalten, wird z. B. daran deutlich, daß die Geltendmachung von Garantieansprüchen bei hauswirtschaftlichen Dienstleistungen und Reparaturen in manchen Betrieben entweder überhaupt nicht registriert wird oder dort, wo Schadenersatzansprüche der Bürger erfaßt werden, in der Regel nicht nach der Anspruchsgrundlage unterschieden wird. Es ist jedoch für die Einschätzung der Wirksamkeit von ZGB-Regelungen von erheblicher Bedeutung, ob Schadenersatz als Garantieleistung oder als Folge der Verletzung der Sorgfaltspflicht gegenüber dem persönlichen Eigentum der Bürger im Prozeß der Dienstleistung bzw. der Erfüllung des Kaufvertrags oder als Verletzung der Streupflicht vor dem Betriebsgelände gezahlt werden muß. Die Orientierung der Gesellschaftswissenschaftlichen Konferenz des Zentralkomitees der SED auf die Rolle der Triebkräfte und der Werte des Sozialismus erfordert u. a. auch, die Möglichkeiten und Grenzen des Zivilrechts bei der Verwirklichung umfassender gesellschaftlicher Zielstellungen näher zu bestimmen. Dabei ist zu beachten, daß die Bedürfnisbefriedigung als ein Teilaspekt der sozialen Sicherheit der Bürger durch das sozialistische Recht im allgemeinen und speziell durch das Zivilrecht mit gewährleistet wird. Ausgehend vom einheitlichen gesellschaftlichen Reproduktionsprozeß behandelte der Referent die Verknüpfung der Rechte und Pflichten der Betriebe in den zivilrechtlich geleiteten Versorgungsbeziehungen mit der durch die Leitung und Planung der Volkswirtschaft begründeten Verantwortung der Betriebe für die planmäßige, bedarfsgerechte und kontinuierliche Versorgung der Bevölkerung. Die Pflichten aus den Versorgungsbeziehungen müssen sich bei der Gestaltung der Planungs- und Kooperationsbeziehungen der Betriebe ebenso auswirken wie bei der Ausgestaltung der Arbeitspflichten der Werktätigen in den Betrieben. Beispielsweise müssen wirtschaftsrechtliche Kundendienstverträge gemäß §§ 9 f. der 4. DVO zum VG unter Berücksichtigung der zivilrechtlichen Garantieverpflichtungen abgeschlossen werden, die für die jeweiligen Konsumgüter typisch sind. Ebenso müssen z. B. Dienstleistungsbetriebe die Arbeitspflichten der Werktätigen so gestalten, daß die Pflichten des Betriebes zur sorgfältigen Aufbewahrung und zum Schutz der von Bürgern übergebenen Sachen (§ 172 ZGB) realisiert werden können. Ausführlich beschäftigte sich Göhring mit praktischen Erfahrungen aus der Tätigkeit der im ZGB geregelten kollektiven Mitwirkungsorgane (Mitwirkung der Mietergemeinschaft gemäß §§ 114 ff. ZGB, Mitwirkung in Kundenbeiräten und Ausschüssen bei den Verkaufseinrichtungen gemäß § 135 ZGB, Mitwirkung im Dienstleistungsbereich gemäß § 163 ZGB). Als Erscheinungsform der sozialistischen Demokratie in den Versorgungsbeziehungen beanspruchen die kollektiven Mitwirkungsorgane die volle Unterstützung durch die Einzel-handels- und Dienstleistungsbetriebe und die diesen übergeordneten staatlichen Organe. Auf die Rechtsverwirklichung im Zusammenhang mit der Lösung zivilrechtlicher Konflikte eingehend, vertrat Göhring die Ansicht, daß Eingaben der Bürger in der Mehrzahl der Fälle zur Überwindung derartiger Konflikte führen.1 2 Hierbei handelt es sich um eine Erscheinungsform der sozialistischen Demokratie im Prozeß der Zivilrechtsverwirklichung, ohne daß damit etwa die Möglichkeit der verbindlichen Streitentscheidung durch das Gericht in Frage gestellt wird. Die Vorteile der Eingabe liegen darin, daß eine eigenverantwortliche Lösung des zivilrechtlichen Konflikts i. S. des § 16 Satz 2 ZGB gesucht wird und daß der Versorgungsbetrieb verpflichtet ist, das Anliegen der Eingabe des Bürgers zu erfassen und auszuwerten. Damit ist die Verpflichtung verbunden, Konsequenzen für die Verbesserung der Leitungstätigkeit und die Vermeidung von Störungen in den Versorgungsbeziehungen abzuleiten. In der Diskussion wandte sich Prof. Dr. H. Richter (Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg) der Bedeutung der Allgemeinen Bedingungen gemäß § 46 ZGB zu. Ausgehend von der Zielstellung der Allgemeinen Bedingungen, einzelne Arten von Vertragsbeziehungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der vertraglichen Leistungen einheitlich auszugestalten sowie die Übereinstimmung der berechtigten Interessen der Betriebe mit denen der Bürger zu gewährleisten, wies Richter darauf hin, daß es erforderlich sei, eindeutige Kriterien für den Erlaß von Allgemeinen Bedingungen sowie für deren Struktur zu schaffen und dabei stets den Systemzusammenhang von ZGB und Allgemeinen Bedingungen im Auge zu behalten. Einen Schwerpunkt der Diskussion bildeten die Probleme der Vorbeugung und Überwindung von Vertragsverletzungen, die als Störungen in den Versorgungsbeziehungen der Bürger in Erscheinung treten. Zur Wirksamkeit des sozialistischen Rechts gehört es auch, daß Verträge zur Realisierung der Versorgungsbeziehungen dazu beitragen, Störungen in diesem Bereich weitestgehend zu vermeiden bzw. aufgetretene Konflikte zu überwinden. Prof. Dr. G. B1 e y (Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR) machte darauf aufmerksam, daß die Ursachen und Bedingungen für Vertragsverletzungen in den Versorgungsbeziehungen in der Regel im Vorfeld verwaltungs- und wirtschaftsrechtlicher Entscheidungen liegen, darin,' daß die Kooperationsbeziehungen zwischen Hersteller, Großhandel und Einzelhandel leitungsmäßig nicht immer voll beherrscht werden. Die Komplexität dieser Beziehungen verlangt deshalb in der Rechtsanwendung ein enges Zusammenwirken von arbeitsrechtlichen, wirtschaftsrechtlichen und zivilrechtlichen Regelungen. Nachdrücklich wurde von mehreren Diskussionsrednern betont, daß die Bedürfnisbefriedigung der Bürger im Mittel- 1 Vgl. Einheit 1980, Heft 12, S. 1234. 2 So auch: Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 1, Berlin 1981, S. 114, 359, 398; Zivilprozeßrecht, Lehrbuch, Berlin 1980, S. 23 f.; H. Lieske/R. Nis-sel, „Beitrag der örtlichen Staatsorgane zur Verwirklichung des Zivilrechts durch Eingabenbearbeitung“, NJ 1984, Heft 3, S. 96 ff.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diehsteinheiten haben entsprechend der ihnen übertragenen Verantwortung eine den politisch-operativen Erfordernissen entsprechende aufgabenbezögene.rZusammenarbeit ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. insbc.sondere gzur allseitigen und umfassenden Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die qualitative Erweiterung des Bestandes an für die Vor- gangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet zur rechtzeitigen Aufdeckung der durch imperialistische Geheimdienste und anderen feindlichen, insbesondere terroristischen und anderer extremistischer Zentren, Organisationen, Gruppen und Kräfte gegen die und andere sozialistische Staaten und ihre führenden Repräsentanten sowie Publikationen trotzkistischer und anderer antisozialistischer Organisationen, verbreitet wurden. Aus der Tatsache, daß die Verbreitung derartiger Schriften im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit den Maßnahmen des Militärrates der Polen eine demonstrative Solidarisierung mit den konterrevolutionären Kräften durch das Zeigen der polnischen Fahne vorgenommen.

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