Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 322

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 322 (NJ DDR 1984, S. 322); 322 Neue Justiz 8/84 Kindes oder wegen vorübergehender Quarantäne für die Kindereinrichtung von der Arbeit freisteilen lassen müssen. Diese Regelungen gelten auch für Studentinnen im Direkt-bzw. Forschungsstudium. Für die Dauer ihrer Freistellung wird das Stipendium in voller Höhe weitergezahlt. Werden verheiratete sozialpflichtversicherte Mütter mit drei und mehr Kindern zur Pflege ihrer erkrankten Kinder von der Arbeit freigestellt, erhalten sie eine Unterstützung von der Sozialversicherung. Diese wird bei jeder Freistellung zur Pflege erkrankter Kinder für die Dauer von zwei Tagen in Höhe des Krankengeldes gezahlt, auf das die Mutter bei eigener Krankheit in der 1. bis 6. Krankheitswoche Anspruch hat. Werden Mütter über diese Zeit hinaus freigestellt, erhalten sie die Unterstützung in Höhe des Krankengeldes, auf das sie ab 7. Krankheitswoche Anspruch haben: Mütter mit drei Kindern für insgesamt 8 Wochen, Mütter mit vier Kindern für insgesamt 10 Wochen und Mütter mit fünf und mehr Kindern für insgesamt 13 Wochen im Kalenderjahr. Anstelle der Mutter können in begründeten Fällen auch der Ehegatte oder die Großmütter die bezahlte Freistellung in Anspruch nehmen. Diese Regelung gilt auch für die Großmütter der Kinder alleinstehender Werktätiger mit drei und mehr Kindern. Mit der VO über die besondere Unterstützung für Ehen mit drei Kindern vom 24. Mai 1984 (GBl. I Nr. 16 S. 195) werden einige bisher nur für kinderreiche Familien geltende Vergünstigungen auf diesen Personenkreis ausgedehnt. So wird festgelegt, daß diese Familien vorrangig mit Wohnraum zu versorgen sind, der der Familiengröße, dem Alter und dem Geschlecht der Kinder gerecht wird. Weiterhin ist die gesundheitliche Betreuung durch besondere Maßnahmen, wie z. B. Dispensairebetreuung, Kurmöglichkeiten usw., zu sichern. Die Kinder dieser Familien sind bevorzugt in Kindereinrichtungen in Wphnnähe unterzubringen. Die Familien sind vorrangig mit Ferienplätzen zu versorgen. Ihnen sind zur Betreuung und Erziehung der Kinder dienende Zuwendungen unter Berücksichtigung ihrer sozialen Lage zu gewähren, wie Mittel zum Erwerb von Kinderbekleidung, zur Einschulung und Jugendweihe, verminderte Verpflegungskosten in Kindereinrichtungen, kostenlose oder preisermäßigte Schülerspeisung oder Abgabe von Trinkmilch. Alle Maßnahmen sind unter besonderer Verantwortung der örtlichen Räte sowie der Betriebe zu realisieren. Mit dieser VO wird gleichzeitig die bisher zur Inanspruchnahme der Vergünstigungen geltende Einkommensgrenze aufgehoben. Um die Bedingungen für den Kredit an junge Eheleute so zu gestalten, daß bei drei Kindern in jedem Fall der Erlaß der gesamten Kreditsumme von 5 000 M gewährt wird, wurde die 3. VO über die Gewährung von Krediten zu vergünstigten Bedingungen an junge Eheleute vom 24. Mai 1984 (GBl. 1 Nr. 16 S. 196)8 erlassen. Die bisherige Tilgungsfrist von 8 Jahren gilt nicht mehr für den Krediterlaß bei der Geburt des dritten Kindes. In diesen Fällen wird auch noch nach dem Ablauf der Frist Krediterlaß gewährt. * Grundanliegen der VO über die Planung und Nutzung betrieblicher Erholungseinrichtungen vom 9. Februar 1984 (GBl. I Nr. 11 S. 125) ist die bessere Auslastung der Betriebsferienheime. Die Kombinate haben für ihre Kombinatsbetriebe und die Räte der Bezirke für die ihnen unterstellten Betriebe Zielstellungen für die effektivste Nutzung derartiger Einrichtungen, den Einsatz der materiellen und finanziellen Fonds für die Urlauberbetreuung und die öffentliche Nutzung betrieblicher Einrichtungen im jeweiligen Territorium vorzugeben. Es werden staatliche Planauflagen für die Belegung der betrieblichen Erholungseinrichtungen eingeführt, auf deren Grundlage die Betriebe den jährlichen Belegungsplan in Abstimmung mit der Betriebsgewerkschaftsleitung zu erarbeiten haben. Die Belegungspläne bedürfen der Zustimmung des für den Standort der Erholungseinrichtung zuständigen Kreisvorstandes des FDGB. Zur besseren Auslastung der betrieblichen Erholungseinrichtungen wurden die Betriebe verpflichtet,-mit anderen Betrieben des Kombinats und außerhalb des Kombinats Vereinbarungen über die Nutzung von Ferienplätzen abzuschließen, mit dem Feriendienst der Gewerkschaften eng zusammenzuarbeiten und ihnen nicht ausgelastete Betten-und Verpflegungskapazitäten zur Nutzung anzubieten. Zur Erhöhung der staatlichen Ordnung und Disziplin bei der Rekonstruktion, dem Um- und Ausbau, der Erweiterung und dem Neubau von Kapazitäten in betrieblichen Erholungseinrichtungen wird eine gesonderte Bestätigung für Investitionen auf diesem Gebiet durch den Rat des Bezirks eingeführt. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn diese Bestätigung vorliegt. Dem Rat des Bezirks wurde außerdem die Aufgabe übertragen, die Einhaltung der staatlichen Plankennziffern Investitionen, der Titelliste, der Bebauungspläne und der mit der Standortgenehmigung getroffenen Festlegungen bei den von ihm bestätigten betrieblichen Erholungseinrichtungen zu kontrollieren. Hinsichtlich des Geltungsbereichs der VO gab es eine Veränderung: Sie gilt nicht mehr für Genossenschaften und deren kooperative Einrichtungen im Bereich der sozialistischen Landwirtschaft. Ausgehend von den Aufgaben des VdgB als sozialistische Massenorganisation der Genossenschaftsbauern und -gärtner und unter Beachtung des genossenschaftlichen Eigentums wird für diesen Bereich eine gesonderte Regelung erlassen werden. * Zur praktischen Vorbereitung auf ein künftiges Hochschuldirektstudium wurde die AO über das Vorpraktikum vom 20. Februar 1984 (GBl. I Nr. 10 S. 115) erlassen. Danach müssen alle Studienbewerber, die eine Zulassung zum Hochschuldirektstudium in einer der vom Minister für Hoch- und Fachschulwesen festgelegten Fachrichtungsgruppe und Fachrichtung (vgl. die Anlage zur AO) erhalten, vorher in bestimmten Betrieben ein Vorpraktikum absolvieren. Die Studienbewerber erhalten mit der Studienzulassung einen Hinweis, in welchen Betrieben das Vorpraktikum geleistet werden kann, dessen erfolgreiche Durchführung Voraussetzung für die Immatrikulation zum Studium ist. Die Vorpraktikanten sollen im Rahmen ihrer praktischen Arbeit in den Betrieben berufliche Kenntnisse "Und praktische Fähigkeiten erwerben, ihre Einstellung zur sozialistischen Arbeit sowie ihre Leistungsbereitschaft und Studienmotivation vertiefen. Die Dauer des Vorpraktikums beträgt ein Jahr. Leisten Studienbewerber vor Studienaufnahme ihren Grundwehrdienst, so führen sie das Vorpraktikum in einer Gesamtdauer von mindestens fünf Monaten in der Zeit nach Abschluß des Abiturs bis zur Einberufung sowie nach der Entlassung aus dem Grundwehrdienst bis zum Studienbeginn durch. Für Studienbewerber, die ihren Wehrdienst als Soldat bzw. Unteroffizier auf Zeit leisten, beträgt das Vorpraktikum zwei Monate und ist vor der Einberufung zu absolvieren. Für die Dauer des Vorpraktikums ist auf der Grundlage der §§ 47 f. AGB ein befristeter Arbeitsvertrag abzuschließen. Die für die Vorbereitung auf das Studium erforderlichen Maßnahmen sollen in einem Qualifizierungsvertrag (§§ 153 ff. AGB) vereinbart werden. Die Lohn- und Gehaltszahlung erfolgt entsprechend der vereinbarten Arbeitsaufgabe. Bei Zurücknahme der Studienzulassung ist auf Wunsch des Vorpraktikanten die Weiterbeschäftigung im Betrieb zu vereinbaren. Der Betrieb ist verpflichtet, die für die Durchführung des Vorpraktikums erforderlichen Bedingungen zu schaffen. Nach Abschluß des Vorpraktikums hat der Betrieb gemäß §§ 67 ff. AGB eine Beurteilung anzufertigen und diese vor der Immatrikulation des Vorpraktikanten der Universität bzw. Hochschule zuzuleiten. Für Studienbewerber, die über einen der Fachrichtungsgruppe und Fachrichtung entsprechenden Berufsabschluß verfügen bzw. eine mindestens zweijährige Berufspraxis nachweisen oder den Wehrdienst als Offizier auf Zeit geleistet haben, entfällt das Vorpraktikum. ♦ Die AO Nr. 4 über den Fischfang in der Fischereizone, den Territorialgewässern und inneren Seegewässern der DDR Fischereiordnung vom 23. März 1984 (GBl. I Nr. 13 S. 172) dient der Verwirklichung internationaler Fischereiabkommen durch die Fangbetriebe der DDR. Die volkseigenen Fischfangbetriebe und die Produktionsgenossenschaften werktätiger See- und Küstenfischer erhalten Quoten für die Abfischung der Fischarten, die durch internationale und na-, tionale Festlegungen quotiert werden. Die Höhe der Quoten für spezielle Fischarten sowie weitere Festlegungen werden den Fangbetrieben in Form einer Lizenz erteilt. Die Verletzung dieser Lizenzbestimmungen wurde neu als Tatbestand in die Ordnungsstrafbestimmung der Fischereiordnung aufgenommen.8 9 Ausgearbeitet von: JOACHIM LEHMANN, WOLFGANG PETTER, Dr. HANS TARNICK und EVELYN VIERTEL 8 Zur 2. VO vom 21. Juli 1981 (GBl. I Nr. 24 S. 297) vgl. die Gesetzgebungsübersicht in NJ 1981, Heft 11, S. 503. 9 Zur Fischereiordnung (Nr. 1) vom 5. Januar 1979 (GBl. I Nr. 4 S. 40) mit den Ordnungsstrafbestimmungen gemäß der AO Nr. 3 vom 13. April 1982 (GBl. i Nr. 19 S. 396) vgl. die Gesetzgebungsübersichten in NJ 1979, Heft 12, S. 217 und 1982, Heft 8, S. 370.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren, strafprozessualen Prüfungshandlungen in der Vorkommnisuntersuchung sowie in Zusammenarbeit mit operativen Diensteinheiten in der politisch-operativen Bearbeitung von bedeutungsvollen Operativen Vorgängen sind die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und andere sozialistische Länder dazu beizutragen, Überraschungshandlungen zu verhindern; entsprechend den übertragenen Aufgaben alle erforderlichen Maßnahmen für den Verteidigungszustand vorzubereiten und durchzusetzen; Straftaten, insbesondere gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten. Es wurden bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Abkommen und den Vereinbarungen erfolgt. Die Bewältigung der daraus resultierenden Aufgaben und Probleme ist nicht eine Sache Staatssicherheit allein, sondern aller gesellschaftlichen Kräfte der DDR.

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