Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 320

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 320 (NJ DDR 1984, S. 320); 320 Neue Justiz 8/84 Neue Rechtsvorschriften überblick über die Gesetzgebung im II. Quartal 1984 Der nachstehende Beitrag erstreckt sich auf die im Gesetzblatt der DDR Teil I Nr. 10 bis 18 veröffentlichten Rechtsvorschriften.* Auf ihrer 9. Tagung beschloß die Volkskammer der DDR eine Reihe bedeutsamer Gesetze.* 1 Mit dem Gesetz über das Jagdwesen der DDR Jagdgesetz vom 15. Juni 1984 (GBl. I Nr. 18 S. 217) sowie seinen fünf Durchführungsbestimmungen vom gleichen Tage werden die Leitung, Planung und Organisation des Jagdwesens sowie die Aufgaben, Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Jagd und bei der planmäßigen, effektiven Bewirtschaftung und Hege des volkseigenen Wildbestandes geregelt.2 Zur Ausübung der Jagd und zur Erfüllung jagd- und volkswirtschaftlicher Aufgaben bestehen Jagdgesellschaften, die ihre Aufgaben auf der Grundlage staatlicher Planauflagen und vertraglicher Beziehungen erfüllen. Als Oberste Jagdbehörde ist das Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüter Wirtschaft für die Leitung und Planung des Jagdwesens der DDR zuständig. Es legt die Grundsätze für die einheitliche Entwicklung des Jagdwesens fest und sichert die Anleitung und Kontrolle der nachgeordneten Jagdbehörden in den Bezirken und Kreisen, regelt die Wildbewirtschaftung, die Wildforschung und Ausübung der Jagd. Die Jagd darf nur mit einer von der zuständigen Jagdbehörde erteilten Jagderlaubnis ausgeübt werden. Diese kann nach bestandener Jagdprüfung auf der Grundlage der als 5. DB zum Jagdgesetz erlassenen Jagdprüfungsordnung erteilt werden, wenn die persönliche Eignung vorhanden ist. Sind die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Jagderlaubnis geführt haben, nicht mehr gegeben, kann sie wieder entzogen werden. Erlaubnisse zum Verkehr mit Jagdwaffen und Munition erteilt die Deutsche Volkspolizei. Die Jagdbehörden, die von den staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben Beauftragten und die Mitglieder der Jagdgesellschaften sind zum Jagdschutz berechtigt und verpflichtet, der alle Maßnahmen umfaßt, die der Einhaltung der Rechtsvorschriften zum Schutz des Wildes und der jagd wirtschaftlichen Anlagen und Einrichtungen sowie der geschützten Tiere und Pflanzen dienen. Werden bei der Ausübung der Jagd Schäden verursacht, haftet der Verursacher für diese persönlich. Auf der Grundlage eines zwischen der Obersten Jagdbehörde und der Staatlichen Versicherung abgeschlossenen Versicherungsvertrages besteht für die Jagdgesellschaften, deren Mitglieder und die Jagdhelfer Versicherungsschutz. Das Gesetz legt Jagdbeschränkungen und Verbote fest. So darf z. B. die Jagdwaffe nicht verwendet werden, wenn Gesundheit und Leben von Personen gefährdet oder Ordnung und Sicherheit anderweitig gestört werden. Im Umkreis von 200 m von Wohngebäuden oder anderen Baulichkeiten, die für Personen bestimmt sind, sowie von Spiel- und Zeltplätzen ist die Anwendung der Jagdwaffe ebenfalls nicht erlaubt, wie auch, wenn sich nicht an der Jagd beteiligte Personen im Sichtbereich von unter 200 m aufhalten. Bei Verletzungen der Jagdbestimmungen können Ordnungsstrafen ausgesprochen werden. Ordnungsstrafbefugnis besitzen die Leiter der Kreisjagdbehörden und in bestimmten Fällen die Direktoren der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe, die zuständigen Oberförster oder Leiter der zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei. Die 1. DB zum Jagdgesetz enthält als Anlagen das Musterstatut und die Beitragsordnung der Jagdgesellschaften. Durch das Musterstatut wurde das Mindestalter für die Mitgliedschaft in der Jagdgesellschaft auf 16 Jahre herabgesetzt und die Mitgliedschaft auf Raubwildfänger und Jagdhornbläser erweitert. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder wurden konkret ausgestaltet. Im Rechtsverkehr wird die Jagdgesellschaft durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied vertreten. Andere Mitglieder können die Jagdgesellschaft im Rahmen der ihnen erteilten schriftlichen Vollmacht vertreten. Die 2. DB zum Jagdgesetz hat die Leitung der staatlichen Jagdgebiete und Wildforschungsgebiete zum Inhalt und regelt für diese Gebiete die Wildbewirtschaftung sowie die Zusammenarbeit mit den Staatsorganen und Einrichtungen. Es sind Ordnungsstrafen für denjenigen angedroht, der z. B. in gekennzeichneten Wildeinstandsgebieten oder auf gekennzeichneten Wildäsungsflächen Wild beunruhigt oder ohne schriftliche Genehmigung mit Kraftfahrzeugen nichtöffentliche Straßen und Wege benutzt, die durch staatliche Jagdgebiete oder Wildforschungsgebiete führen. In der 3. DB zum Jagdgesetz wurde eine den Erfordernissen entsprechende Abgrenzung zwischen den jagdbaren und den unter Naturschutz gestellten Tieren geschaffen sowie einheitliche, für die Jäger überschaubare Jagd- und Schonzeiten festgelegt. Die 4. DB regelt die jagdwirtschaftlichen Aufgaben der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe und der Jagdgesellschaften bei der Wildbewirtschaftung und ihre dazu erforderlichen Beziehungen sowie die Bildung der Jagdgebiete und die Verantwortung der Jagdleiter. Durch diese neuen Rechtsvorschriften wird die Anzahl der Bestimmungen im Jagdwesen wesentlich verringert, das Jagdrecht überschaubarer gestaltet und damit eine hohe Rechtssicherheit erreicht. Zur weiteren Verwirklichung der ökonomischen Strategie der SED werden notwendige Veränderungen in der Planung und Bilanzierung der Volkswirtschaft für das letzte Jahr des laufenden Fünf jahrplanzeitraums durch die AO Nr. 5 über die Ergänzung der Ordnung der Planung der Volkswirtschaft der DDR 1981 bis 1985 vom 30. März 1984 (GBl.Nr.ll S. 128) geregelt. Sie dienen insbesondere der weiteren Einführung von Maßnahmen zur Vervollkommnung der Leitung, Planung und wirtschaftlichen Rechnungsführung3 und der verstärkten Planung der Arbeitsproduktivität, des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens und des Arbeitseinkommens. Es werden jährliche Reproduktionsrechnungen des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens für alle produzierenden Bereiche der Volkswirtschaft sowie für die Bezirke und Kreise eingeführt. Unter anderem wird festgelegt, daß die Gewinnung von Arbeitskräften durch Einsparung von Arbeitsplätzen vorrangig auf den Wiedereinsatz im eigenen Betrieb für die Beschleunigung der Leistungs- und Effektivitätsentwicklung durch höhere Schichtauslastung, Leistungssteigerung des eigenen Rationalisierungsmittelbaus, Erhöhung der Konsumgüterproduktion und Einsparung von Importen auszurichten ist. Die Werktätigen sind rechtzeitig auf die Übernahme neuer Tätigkeiten vorzubereiten. Die Aus- und Weiterbildung ist mit dem erforderlichen Vorlauf zu organisieren. Der langfristigen Entwicklung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens dient auch die AO über die Ausarbeitung langfristiger Konzeptionen zum Einsatz und zur effektiven Nutzung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens vom 28. März 1984 (GBl.-Sdr. Nr. 1020/ln). Die als Anlage zur AO veröffentlichte Richtlinie enthält Zielstellung, Grundsätze und Orientierungen für den Inhalt solcher Konzeptionen und regelt Verantwortung und Organisation für deren Ausarbeitung. Weitere Anlagen zur AO nennen Ergebnisse und Dokumente, die der Arbeit an langfristigen Konzeptionen mit zugrunde zu legen sind, sowie Rahmengliederungen, und die Nomenklatur der Kennziffern für Konzeptionen in Bereichen und Territorien. Ausgehend von der Orientierung des X. Parteitages sowie der 7. Plenartagung des Zentralkomitees der SED, das Eigenaufkommen an pflanzlichen Produkten (Futtermitteln) für die Tierproduktion durch eine bessere Verwendung des Vorhandenen zu vergrößern'1, regeln die VO über die umfas- * Zu der in dieser Übersicht nicht erwähnten VO zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten OWVO vom 22. März 1984 (GBl. I Nr. 14 S. 173) vgl. H. Duft/R. Gerberding, „Neufassung der Verordnung zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten“, NJ 1984, Heft 7, S. 279 ff. 1 Das Gesetz über die Bereitstellung von Grundstücken für Baumaßnahmen Baulandgesetz vom 15. Juni 1984 (GBl. I Nr. 17 S. 201) nebst DVO vom gleichen Tage und das Gesetz über die Entschädigung für die Bereitstellung von Grundstücken Entschädigungsgesetz - vom 15. Juni 1984 (GBl. I Nr. 17 S. 209) nebst DVO und DB vom gleichen Tage werden in einem der nächsten Hefte erläutert werden. 2 Vgl. „Hege des Wildes und Schutz unserer heimatlichen Umwelt“ (Aus der Begründung des Jagdgesetzes vor der Volkskammer durch Minister B. Lietz), ND vom 16./17. Juni 1984, S. 4. 3 Vgl. hierzu die Gesetzgebungsübersicht in NJ 1983, Heft 8, S. 325. 4 Vgl. E. Honecker. Bericht des Zentralkomitees der SED an den X. Parteitag der SED, Berlin 1981, S. 70; W. Felfe, Aus dem Bericht des Politbüros an die 7. Tagung des Zentralkomitees der SED, Berlin 1983, S. 34.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 320 (NJ DDR 1984, S. 320) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 320 (NJ DDR 1984, S. 320)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Verhinderung und Bekämpfung erfordert die Nutzung aller Möglichkeiten, die sich ergeben aus - den Gesamtprozessen der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit im Innern der einschließlich des Zusammenwirkens mit anderen Organen ihre gesammelten Erfahrungen bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung gesellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher zu vermitteln und Einfluß auf ihre Anwendung Beachtung durch Mitarbeiter des Staatsapparates bei der Durchführung von Beweisführungsmoßnohraen zu gewähren. Alle Potenzen der Ermittlungsverfahren sind in der bereits dargelegten Richtungaber auch durch zielstrebige öffentlich-keits- und Zersetzungsmaßnahmen zur Lösung der Aufgaben der vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung subversiven Mißbrauchs des Einreiseverkehrs aus Westberlin; Erkenntnisse über feindliche Pläne und Absichten sowie Maßnahmen gegen die Volkswirtschaft der DDR; Angriffe von Bürgern gegen die Staatsgrenzen der Ermittlungsverfahren eingeleitet zur weiteren Bearbeitung übernommen. Bei diesen Personen handelt es sich um die beabsichtigten, illegal die zu verlassen die sich zur Ausschleusung von Bürgern der in die Tätigkeit von Menschenhändlerbanden eingegliedert hatten die bei Angriffen gegen die Staatsgrenze Beihilfe oder anderweitige Unterstützung gewährten Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die an der AusSchleusung von Bürgern. mitwirkten. Davon hatten Verbindung zu Merscherhändier-banden und anderen feindlichen Einrichtungen Personen, die von der oder Westberlin aus illegal in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der feindlichen Organe besitzen und gründlich auf die Konfrontierung mit dem Feind und auf das Verhalten von feindlichen Organen vorbereitet sein.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X