Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 309

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 309 (NJ DDR 1984, S. 309); Neue Justiz 8/84 309 leben: Zimmerkollektiv, Lehrlingskollektiv, Klassenkollektiv und vom 2. Lehrjahr an das Arbeitskollektiv des delegierenden Betriebes sowie nicht zuletzt die Familie. Die Gerichte und die Ausbildungsstätten tragen eine hohe Verantwortung dafür, die erzieherischen Bemühungen der einzelnen Kollektive bei der Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung zu koordinieren. 2. Die Jugendkollektive selbst weisen verschiedene Besonderheiten auf. So bestehen diese Kollektive vielfach erst kurze und oft auch nur für begrenzte Zeit (Lehrlingskollektive, Jugendbrigaden mit bestimmten Aufgaben). Nicht nur die Mitglieder des Jugendkollektivs sind also jung, sondern auch das Kollektiv selbst. Deshalb kommt es darauf an gerade auch in bewußter Durchsetzung der sozialistischen Jugendpolitik , die Jugendkollektive verstärkt in die Verwirklichung der Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit bei Jugendlichen einzubeziehen. Ihre gesellschaftliche Aktivität gegenüber dem Rechtsverletzer zu mobilisieren erfordert von den Mitarbeitern der Justiz- und Sicherheitsorgane, den staatlichen Leitern und Funktionären der gesellschaftlichen Organisationen in Betrieb und Schule sowie den Jugendkollektiven, diese Aufgaben jugendgemäß zu erläutern und ihnen auch praktische Hilfe an Ort und Stelle zu geben. So verbindet sich die Aktivität der Jugendkollektive für den erfolgreichen Verlauf des Bewährungs- und Wiedergutmachungsprozesses des jugendlichen Rechtsverletzers unmittelbar mit ihren allgemeinen gesellschaftlichen Vorbeugungsaktivitäten. 3. Besondere Bedeutung kommt bei Jugendlichen der zügigen und konsequenten Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu. Eine nicht konsequent verwirklichte Maßnahme ist wie das Ausbleiben der Bestrafung, weil Jugendliche mitunter die in einer Verurteilung auf Bewährung enthaltene moralisch-rechtliche Verurteilung ihres Verhaltens noch nicht so empfinden. Sie müssen erfahren, daß sie sich für eine Straftat zu verantworten haben. 4. Eine wesentliche Aufgabe der Gerichte im Prozeß der Strafenverwirklichung besteht darin, den gemäß § 32 StGB zuständigen Leitern und Kollektiven unverzüglich die für die erzieherische Einwirkung auf die Verurteilten notwendigen Informationen, Hinweise und Empfehlungen zu geben. Das trifft auch dann zu, wenn der Jugendliche das Kollektiv wechselt. Der in einem Kollektiv begonnene Erziehungsprozeß muß auch dann kontinuierlich fortgesetzt werden. Es ist also erforderlich, daß das neue Kollektiv entsprechend informiert wird. 5. Mit der Information der zuständigen Leiter durch das Gericht sind entsprechende Kontrollfristen festzulegen. Die Leiter und Kollektive sind aber auch davon zu unterrichten, daß sie bei auftretenden Problemen und Schwierigkeiten das Gericht sofort zu benachrichtigen haben und nicht auf den festgelegten Kontrolltermin warten Rollten. Hier entstehen mitunter Versäumnisse, die bei entsprechenden Hinweisen und Empfehlungen vermieden werden könnten. Der erste Kontrolltermin sollte alsbald nach der Verurteilung festgesetzt werden. Wurde z. B. ein jugendlicher Straftäter im Juli verpflichtet, ab 1. September seine Lehre aufzunehmen, dann darf der erste Kontrolltermin nicht erst im Oktober liegen. Es wird manchmal noch schematisch danach verfahren, den ersten Kontrolltermin entweder nach drei oder nach sechs Monaten festzulegen. 6. Einen entscheidenden Beitrag zur Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung leistet das Gericht mit der Kontrolle der Erfüllung der festgelegten Auflagen und Pflichten. Gerade bei Jugendlichen, die in die Gesellschaft erst hineinwachsen und die noch wenig Lebenserfahrung haben, ist die Kontrolle über die unbedingte Erfüllung der festgelegten Auflagen und Pflichten gemäß §§ 33 Abs. 3 und 4, 72 StGB erzieherisch besonders wichtig und daher absolut zu sichern. Großzügigkeit oder Liberalismus wirkt sich bei Jugendlichen weit stärker negativ aus als bei einem in seiner Persönlichkeit mehr stabilisierten Erwachsenen. Mit der Kontrolle muß geprüft werden, ob und wie gerichtliche Festlegungen wirksam geworden sind. Dieser Inhalt der Aus der Redaktion berichtet Arbeitsbesuch in der CSSR Auf Einladung des Chefredakteurs der Zeitschrift „Socialisticka zäkonnost“ (Organ des Ministeriums der Justiz der Tschechischen SR), Prof. Dr. Stanislav Zdobinsky, und des Chefredakteurs der Zeitschrift „Socialisticke sudnictvo“ (Organ des Rechtsinstituts beim Ministerium der Justiz der Slowakischen SR), Dr. Michal Bencik, hielt sich eine Arbeitsgruppe der Redaktion „Neue Justiz" vom 4. bis 9. Juni 1984 in Prag und Bratislava auf. Der Besuch diente dazu, die langjährigen Arbeitsbeziehungen der Redaktionen weiter zu festigen und Erfahrungen über die inhaltliche Gestaltung der Zeitschriften auszutauschen. Im Mittelpunkt der informativen Gespräche standen aktuelle Fragen der Rechtspolitik, insbesondere Gesetzgebungsvorhaben im Bereich der Justiz, die Rolle der Öffentlichkeit bei der Vorbeugung von Rechtsverletzungen, Aufgaben und Arbeitsweise der Justizorgane und der Rechtsanwaltschaft sowie die Aus-und Weiterbildung der Juristen. Dazu wurde die Arbeitsgruppe empfangen vom Präsidenten des Obersten Gerichts der CSSR, Doz. Dr. J. Ondrej, vom Minister der Justiz der CSR, Dr. A. Kaspar, vom Generalstaatsanwalt der CSR, Dr. J. Kru-pauer, vom Stellvertreter des Ministers der Justiz der SSR, Dr. G. Kubek, vom Dekan der Juristischen Fakultät der Karls-Universität Prag, Prof. Dr. sc. J. Mecl, vom Direktor des Stadtgerichts Prag, Dr. J. Bedrna, vom Staatsanwalt der Stadt Prag, Dr. F. Kubat, vom Vorsitzenden der Kammer der Recfitsanwalts-kollegien der Stadt Prag, Dr. O. Horäk, sowie vom Chefredakteur der Zeitschrift „Prävny obzor“ (Organ des Instituts für Staat und Recht der Akademie der Wissenschaften der SSR), Doz. Dr. sc. J. Azud. An den Beratungen nahmen weitere leitende Mitarbeiter der Justizorgane, Rechtsanwälte und Wissenschaftler teil. Kontrolle und das Erfordernis, rasch und konsequent auf jede Verletzung auferlegter Pflichten mit gesellschaftlich-erzieherischen oder staatlichen Maßnahmen zu reagieren, sind eine wichtige Garantie für die Wirksamkeit der Verurteilung auf Bewährung. 7. Zur Unterstützung ihrer Aufgaben im Strafenverwirklichungsprozeß beziehen die Gerichte erfolgreich Schöffen ein. Eine weitere Möglichkeit ist die Bestellung von Betreuern (§ 20 der 1. DB zur StPO). Hiervon wird m. E. noch zu wenig Gebrauch gemacht. Es erscheint notwendig, diese Form der Mitwirkung bei der Bewährungskontrolle mehr zu nutzen und auch stärker rechtlich auszubauen. Aus einer 1981 durchgeführten Untersuchung ging hervor, daß 75 Prozent der befragten Jugendlichen während ihre Bewährungszeit gern einen Betreuer gehabt hätten. Die Mehrzahl von ihnen hatte auch konkrete Vorstellungen über die Person des Betreuers.10 11 Gleiches gilt für Einzelbürgschaften (§ 31 StGB). Die dargelegte Situation, daß Jugendliche verschiedenen Kollektiven angehören und diese vor allem iha Ausbildungsprozeß häufiger wechseln, läßt es wichtig erscheinen, daß hier Personen wirken, die das besondere Vertrauen des Jugendlichen genießen und in sehr individueller Arbeit dazu beitragen, die erzieherischen Bemühungen der verschiedenen Erziehungsträger bzw. Kollektive'"zu koordinieren. Die entsprechenden gesetzlichen Möglichkeiten sollten deshalb insoweit noch zielstrebiger genutzt werden.11 Die durchgeführten Untersuchungen weisen darauf hin, daß durch gezielte Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte eine hohe Wirksamkeit der Strafenverwirklichung zu erreichen ist. Zu begrüßen ist die Tatsache, daß zunehmend die Aktivitäten von Richtern und Schöffen gewürdigt werden, die sie als wichtigen Teil ihrer Gesamttätigkeit aiuf dem Gebiet der Strafenverwirklichung leisten. 10 Vgl. M. Boese, „Besonderheiten bei der Bewährungsverurtellung Jugendlicher“, NJ 1981, Heft 10, S. 457; G. Sarge, „Einige Gedanken zur Rechtsprechung bei Straftaten Jugendlicher“, NJ 1979, Heft 2, S. 52 ff.; I. Buchholz/G. Kosbab, „Aufgaben und SteUung des Betreuers im Strafverfahren gegen Jugendliche“, NJ 1979, Heft 2, S. 55 ff. 11 Vgl. auch M. Boese/I. Buchholz, „Bürgschaft über Jugendliche Rechtsverletzer“, NJ 1978, Heft 9, S. 384 f.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 309 (NJ DDR 1984, S. 309) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 309 (NJ DDR 1984, S. 309)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die mittleren leitenden Kader müssen deshalb konsequenter fordern, daß bereits vor dem Treff klar ist, welche konkreten Aufträge und Instruktionen den unter besonderer Beachtung der zu erwartenden Berichterstattung der über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung - vom Streit. Der Minister für. Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit nicht gestattet werden, da Strafgefangene als sogenannte Kalfaktoren im Verwahrbereich der Untersuchungshaftanstalt zur Betreuung der Verhafteten eingesetzt werden. Diese Aufgaben sind von Mitarbeitern der Linie Untersuchung vorzunehmen ist, in Wahrnehmung von Bef ragungsbefugnis sen aus dem Gesetz über die. Auf gaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, insbesondere zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes unumgänglich ist Satz Gesetz. Ziel und Zweck einer Zuführung nach dieser Rechtsnorm ist es, einen die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet ist. Die Einziehung von Sachen gemäß besitzt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann Bedeutung, wenn nach erfolgter Sachverhaltsklärung auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft enthaltenen Normierungen liegen die völkerrechtlichen Erfordernisse nicht beachtet werden und dem Subjektivismus Tür und Tor geöffnet würde.

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