Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 305

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 305 (NJ DDR 1984, S. 305); Neue Justiz 8/84 305 Operation zurückzuführen. Das kann seinen Ausdruck in einer nicht ausreichenden Gestaltung finden, vornehmlich aber in der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der in den wirtschaftsrechtlichen Rahmenverträgen für die Kundendirektbelieferung und in den Lieferverträgen getroffenen Vereinbarungen zwischen den Groß- und Einzelhandelsbetrieben sowie ■in unzureichenden innerbetrieblichen Informationsabläu-fen. Eine weitere Art der Vertragsverletzung kann beim Kauf mit anschließender Kundendirektbelieferung die unvollständige Leistung sein. Sie ist im wesentlichen ebenfalls auf subjektive Faktoren zurückzuführen, die in einer unzureichenden Ordnung und in Mängeln in der Kontrolle in den Bereichen der Produktion und des Handels bestehen können. Auf dem Gebiet der Dienstleistungen kann bei der wichtigsten Gruppe, den hauswirtschaftlichen Dienstleistungen und Reparaturen, die Nichteinhaltung des Leistungstermins in Erscheinung treten. Deshalb ist schon bei Vertragsabschluß der Leistungszeit große Bedeutung beizumessen. Wird ein Leistungstermin vereinbart, dann darf das keine einseitige Vorgabe durch derrDienstleistungsbetrieb sein, sondern es sind die im Versorgungsplan des Rates des Bezirkes festgelegten Leistungszeiten als Höchstfristen gemäß § 173 Abs. 2 ZGB zu berücksichtigen. Nicht qualitätsgerechte Leistungen werden vorwiegend bei der Reparatur technischer Konsumgüter und bei Wäscherei-und textilen Reinigungsleistungen auftreten. Auch derartige Pflichtverletzungen beruhen zumeist auf subjektiv zurechenbaren Umständen, nämlich auf einer nicht qualifizierten Arbeitsweise der Mitarbeiter der Betriebe. Verantwortung der Einzelhandelsund Dienstleistungsbetriebe bei der Gestaltung störungsfreier Vertragsbeziehungen Aufgabe der Vertragspartner bei der Vorbereitung, inhaltlichen Gestaltung und Erfüllung von Kauf- und Dienstleistungsverträgen ist es, daß sie ihre gesetzlich garantierten Rechte und Interessen durchsetzen sowie ihre Zusammenarbeit fördern. Die Vorbereitung des Vertrags und seine inhaltliche Gestaltung wird vom Miteinander der Partner bestimmt, was ihre Verantwortung für die Erfüllung der von ihnen übernommenen Verpflichtungen und damit für die Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit erhöht Deshalb besteht die Bedeutung der Kauf- und Dienstleistungsverträge wie aller anderen Versorgungsverträge u. a. auch darin, die beiderseitigen Rechte und Pflichten in den Verträgen so festzulegen, daß eine wirksame Kontrolle über die Erfüllung der Verpflichtungen durch die Vertragspartner möglich ist. Die Grundsätze über die eigenverantwortliche Gestaltung der zivilrechtlichen Beziehungen (§§ 8, 12, 45 ZGB), über die allgemeine Verhaltenspflicht (§ 13 ZGB) und über die Pflicht zur Zusammenarbeit der Bürger und Betriebe (§§ 14, 44 ZGB) bestimmen das gesamte zivilrechtliche Vertragsrecht und legen auch die grundlegenden Anforderungen an die Vertragspartner für die Gestaltung störungsfreier Vertragsbeziehungen und damit für die Vorbeugung von Vertragsverletzungen überhaupt fest. Die Rechte und Pflichten sind in den Verträgen so eindeutig schriftlich zu formulieren oder mündlich zu vereinbaren, daß der Vertrag möglichst nicht unterschiedlich interpretiert werden kann oder es zu Vertragsverletzungen kommt (vgl, § 60 ZGB).4 Die Verantwortung der Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe für die Vorbeugung von zivilrechtlichen Vertragsverletzungen ist insbesondere davon bestimmt, daß sich ihre versorgungspolitischen Aufgaben bis in den zivilrechtlichen Bereich erstrecken. Zu diesen Aufgaben gehören sowohl ihre Rechte und Pflichten als Vertragspartner der Bürger zur planmäßigen, bedarfsgerechten und kontinuierlichen Versorgung der Bevölkerung als auch ihre in den zivilrechtlichen Beziehungen wahrzunehmende Verantwortung für die Nutzung, Mehrung und den Schutz des sozialistischen Eigentums. Die Verantwortung der Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe für die Vorbeugung zivilrechtlicher Vertragsverletzungen bezieht sich auf folgende hauptsächliche Bereiche, die eng miteinander verbunden sind: die Vertragsvorbereitung, -gestaltung und -erfüllung, die Schaffung notwendiger Voraussetzungen im innerbetrieblichen Organisations- und Arbeitsprozeß für die Gestaltung und Realisierung bedarfsgerechter Vertragsbeziehungen mit den Bürgern, die Schaffung und Sicherung bedarfsgerechter, an den zivilrechtlichen Versorgungsaufgaben orientierter Liefer-und Leistungsbeziehungen mit den wirtschaftsrechtlichen Kooperationspartnern und die eigenverantwortliche Konfliktlösung. Die Betriebe haben nach ■§ 71 Abs. 3 ZGB alle Möglichkeiten zu nutzen, die ihnen durch die sozialistischen Produktionsverhältnisse zur Erfüllung ihrer Versorgungsaufgaben gegeben sind, einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Betrieben. Sind Störungen bei der Vertragserfüllung abzusehen oder bereits eingetreten, haben sie die Bürger hierüber zu informieren, damit diese ggf. geeignete Maßnahmen treffen können, um einen möglicherweise eintretenden Schaden abzuwenden oder zu mindern (§ 83 ZGB). Das Niveau der Gestaltung und Erfüllung der abgeschlossenen zivilrechtlichen Verträge hängt zugleich maßgeblich davon ab, wie die Betriebe in ihrer eigenen Handels- und Dienstleistungstätigkeit selbst die notwendigen Voraussetzungen hierfür schaffen. Da die Ursachen und Bedingungen für Mängel, die in den Einzelhandelsbetrieben und ihren Verkaufseinrichtungen auftreten können, vorwiegend subjektiver Natur sind, ist auch die Realisierung der Verantwortung der Betriebe für ihre Beseitigung vorrangig eine erzieherischideologische Aufgäbe. Dabei kommt es vor allem darauf an, die betriebliche Leitungstätigkeit zu verbessern, erzieherisch auch über die Rechtserziehung auf die Mitarbeiter einzuwirken und besonders die Einhaltung der Arbeits- und Versorgungspflichten wirksam zu stimulieren sowie entsprechende Disziplin- und Gesetzesverstöße konsequent zu ahnden. Die Leiter und Mitarbeiter der Versorgungsbetriebe müssen sich stets dessen bewußt sein, daß die Erfüllung vertraglich übernommener bzw. vorvertraglicher Zivilrechtspflichten untrennbarer Bestandteil der betrieblichen Aufgaben ist. Die Gewährleistung bedarfsgerechter, an den zivilrechtlichen Versorgungsaufgaben der Betriebe orientierter wirtschaftsrechtlicher Kooperationsbeziehungen mit anderen Betrieben (Bau-, Produktions-, Großhandels- und Dienstleistungsbetrieben) ist ein notwendiger weiterer Schwerpunkt der betrieblichen Vorbeugungsarbeit. Die Verpflichtung hierzu ergibt sich teilweise unmittelbar aus zivilrechtlichen Regelungen. So wird den Betrieben des Einzelhandels in § 134 Abs. 4 ZGB die Wirkungsrichtung ihrer Einflußnahme auf die den Versorgungsbeziehungen vorgelagerten Kooperationsbeziehungen zu den Großhandels- und Herstellerbetrieben vorgegeben. Die Versorgungsbetriebe müssen verstärkt darauf dringen, daß in den entsprechenden Wirtschaftsverträgen insbesondere klare Vereinbarungen getroffen werden über die gesetzlich festgelegte bzw. vereinbarte Qualität und deren vertragliche Kontrolle und Sicherung, die Leistungszeit und die rechtzeitige Mitteilung über drohende Leistungsstörungen, den Informations- und Reaktionsmechanismus bei eingetretenen Leistungsstörungen (einschließlich wirksamer und zugleich rationeller Reklamations- und Sanktionsregelungen). Die Versorgungsbetriebe haben aber darüber hinaus auch alle anderen Möglichkeiten und Formen der Einflußnahme auf die Kooperationspartner zu nutzen. Das betrifft z. B. bei den Einzelhandelsbetrieben Formen der Mitwirkung bei der Vorbereitung einer bedarfsgerechten Produktion und des bedarfsgerechten Einkaufs des Großhandels, die Einflußnahme auf die Neu- und Weiterentwicklung von Erzeugnissen, die 4 Vgl. G. Bley/H. Grieger, a. a. O., S. 545.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 305 (NJ DDR 1984, S. 305) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 305 (NJ DDR 1984, S. 305)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten -müssen sich intensiv darum bemühen, diese Möglichkeiten zu erkennen und die erforderlichen Voraussetzungen und Bedingungen zu schaffen, um diese Möglichkeiten sowohl für die Abwehrarbeit. Im Innern als auch für die Diskussion weiterer aufgetretener Fragen zu diesem Komplex genutzt werden. Im Mittelpunkt der Diskussion sollte das methodische Vorgehen bei der Inrormations-gewinnung stehen. Zu Fragestellungen und Vorhalten. Auf der Grundlage der Anweisung ist das aufgabenbezogene Zusammenwirken so zu realisieren und zu entwickeln! daß alle Beteiligten den erforaerliohen spezifischen Beitrag für eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft enthaltenen Normierungen liegen die völkerrechtlichen Erfordernisse nicht beachtet werden und dem Subjektivismus Tür und Tor geöffnet würde.

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