Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 294

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 294 (NJ DDR 1984, S. 294); 294 Strafrecht Neue Justiz 7/84 §§ 33 Abs. 2 und 3,15 Abs. 2,123 Abs. 3 ZGB. 1. Wird eine Lebensgemeinschaft beendet, kann der alleinige Nutzer einer AWG-Wohnung bzw. Mieter einer anderen Wohnung ohne Klage auf Aufhebung eines Miet- oder Nutzungsverhältnisses die Räumung durch den anderen verlangen. 2. Der Anspruch des Nutzers einer AWG-Wohnung bzw. des Mieters einer anderen Wohnung, die Räumung der Wohnung vom Partner einer aufgehobenen Lebensgemeinschaft zu verlangen, berechtigt nicht zur sofortigen Aussperrung des anderen Partners. Eine solche Aussperrung ist mißbräuchliche Rechtsausübung, so daß einer Klage auf weitere Mitbenutzung zu entsprechen ist. KrG Grimma, Urteil vom 3. Januar 1984 07 Z 180/83. Die Prozeßparteien lebten seit Mitte 1978 in einer Lebensgemeinschaft. Die Verklagte ist Mitglied einer Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft; sie hat den Kläger in die von ihr genutzte Wohnung auf genommen. Zwischen den Prozeßparteien ist unstreitig, daß die Verklagte die Lebensgemeinschaft aufgehoben hat. Der - Kläger hat deshalb im Dezember 1983 beim zuständigen staatlichen Organ Antrag auf Zuweisung einer Wohnung gestellt. Am 19. Dezember 1983 hat die Verklagte während der Abwesenheit des Klägers dessen persönliche Sachen zu einer Nachbarin gebracht und die Wohnung mit einem neuen Schloß versehen, so daß der Kläger nicht mehr in die Wohnung gelangen kann. Mit der Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Verklagten dahin, daß sie ihm die weitere Nutzung der Wohnung so lange zu gestatten habe, bis ihm anderer Wohnraum zur Verfügung gestellt wird. Er sei ohne Unterkunft und gegenwärtig nur vorübergehend bei der Nachbarin der Ver-- klagten untergekommen. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt, weil der Kläger wegen der Beendigung der Lebensgemeinschaft zur Nutzung der Wohnung nicht mehr berechtigt sei. Die Klage hatte Erfolg. Aus der Begründung: Unstreitig ist, daß die Lebensgemeinschaft der Prozeßparteien beendet ist. Richtig ist auch, daß mit Beendigung der Gemeinschaft der Partner, der nicht Nutzer einer AWG-Wohnung bzw. Mieter einer anderen Wohnung ist, sein Mitbenutzungsrecht verwirkt hat. Wird eine Lebensgemeinschaft beendet, dann kann der alleinige Inhaber bzw. Mieter oder Nutzer der Wohnung ohne Klage auf Aufhebung eines Miet- oder Nutzungsverhältnisses die Räumung durch den anderen Partner verlangen (vgl. Abschn. IV Ziff. 2 des Berichts des Präsidiums an die 16. Plenartagung des Obersteh Gerichts, NJ 1980, Heft 8, S. 347; G. Hejhal, „Zu einigen Fragen der Beendigung von Wohnungsmietverhältnissen“, NJ 1980, Heft 8, S. 371). Es geht jedoch nicht an, daß der zur Nutzung der Wohnung Berechtigte den früheren Partner der Lebensgemeinschaft einfach aiuf die Straße setzt, indem er ihn während seiner Abwesenheit aussperrt. Er kann sich allenfalls dafür ein-setzen, daß diesem alsbald anderer Wohnraum zugewiesen wird. Ein Recht zur sofortigen Aussperrung kann er aus seinem Räumungsanspruch nicht ableiten. Die Räumung ist vielmehr in einer angemessenen Frist zu realisieren, wenn anderweitiger Wohnraium zugewiesen wird ibzw. ihm zur Verfügung steht. Demzufolge ist die von der Verklagten vorgenommene Aussperrung des Klägers unzulässig. Da sie die Fortsetzung der bisherigen Mitbenutzung der Wohnung bis zur Räumung der Wohnung durch den Kläger unterbunden hat, ist das mißbräuchliche Rechtsausübung nach §15 Abs. 2 ZGB; deshalb war der Klage auf weitere Mitbenutzung der Wohnung durch den Kläger zu entsprechen. Die Verklagte ist also verpflichtet, die Räumung der Wohnung unter entsprechender Anwendung der Rechtsgrundsätze des § 123 Abs. 3 ZGB erst dann vorzunehmen, wenn dem Kläger eine andere Wohnung zugewiesen wird oder eine vertretbare andere Lösung gefunden wird. §§ 61,185 StGB. Brandstiftungen weisen dann, wenn im Tatzeitraum außergewöhnliche Trockenheit herrscht, infolge der Gefahr der schnellen Brandausbreitung eine besondere Gefährlichkeit auf, und ihre objektive Schwere erhöht sich insoweit. Wird dieser Umstand von der Schuld des Täters erfaßt, dann hat das Konsequenzen für Art und Höhe der auszusprechenden Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. OG, Urteil vom 5. April 1984 2 OSK 8/84. Der Angeklagte war seit mehreren Jahren Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde G. Anfang Juli 1983 war er wiederholt zur Brandbekämpfung in der Nähe seines Wohnorts eingesetzt worden. Die dabei empfundene Befriedigung über den Erfolg solcher Einsätze und die von ihm gezeigten Leistungen brachten ihn auf den Gedanken, selbst Brände zu legen, um sich bei den Löscharbeiten hervortun zu können. In dieser Zeit war der Waldboden sehr trocken, und es war Waldbrandwarnstufe vier angeordnet. In den Nachmittagsstunden des 8. Juli 1983 fuhr der Angeklagte mit seinem Moped zu einem Gelände bei G. und zündete auf der Fläche 83 an zwei etwa 150 m voneinander entfernten Stellen den Waldboden an. Der Brand breitete sich aus, und es wurden 14,72 ha Mischwald vernichtet. Dabei entstand ein Schaden in Höhe von 69 483 M. Am 9. Juli 1983 zündete der Angeklagte hinter dem Jagdhaus von G. den dort befindlichen Wald an. Der dadurch her-vorgerufene Schaden bezifferte sich auf 480 M. Am 13. Juli 1983 zündete er am Weg nach Z. den Waldbodenbewuchs in einem Kiefernbestand an. Der so entstandene Brand weitete sich aus upd führte zu einem Schaden in Höhe von 19 388 M. Auf dem Rückweg legte der Angeklagte in einem anderen Schlag einen weiteren Brand, der einen Schaden in Höhe von 17 M verursachte. Ein größerer Schaden konnte hier durch das Eingreifen mehrerer Feuerwehren und anderer Kräfte aus der Landwirtschaft verhindert werden. Am 16. Juli 1983 setzte der Angeklagte auf drei verschiedenen Flächen jeweils den Waldboden in Brand. Ein meßbarer Schaden trat hier nicht ein, da die Brände infolge des sofortigen Eingreifens der Feuerwehr schnell gelöscht werden konnten. Weitere Brandlegungen an Waldflächen nahm der Angeklagte in den frühen Nachmittagsstunden des 23. Juli 1983 an insgesamt drei Stellen vor und verursachte damit einen Gesamtschaden von 34 M. In den frühen Abendstunden des gleichen Tages legte er an fünf anderen Stellen weitere Brände, die zu einem Gesamtschaden von fast 800 M führten. Die Tatsache, daß der Schaden relativ gering blieb, ist wiederum auf das sofortige Eingreifen der Feuerwehr zurückzuführen. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen mehrfacher teils versuchter und teils vollendeter Brandstiftung (Verbrechen gemäß § 185 Abs. 1 und 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zur Schadenersatzleistung. Der gegen diese Entscheidung gerichtete Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem gröblich unrichtiger Strafausspruch gerügt wird, hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die gegen den Angeklagten ausgesprochene Strafe ist gröblich unrichtig. Sie wird der erheblichen Schwere des Handelns des Angeklagten nicht gerecht. Das Oberste Gericht betonte in mehreren Entscheidungen, daß das Handeln eines Täters, der mehrere Brandstiftungen begeht, schon allein durch die mehrfache Begehung von besonderer Gefährlichkeit und damit von besonderer objektiver Schwere gekennzeichnet ist. Dazu kommt, daß sich die Schuld des Täters durch den für jede der einzelnen Handlungen zu fassenden Tatentschluß und dessen jeweilige Verwirklichung dn besonderem Maße erhöht (vgl. OG, Urteil vom 17. März 1983 - 2 OSK 3/83 - NJ 1983, Heft 6, S. 257). Diese Grundsätze beachtete das Kreisgericht nicht in genügendem Maße. Es berücksichtigte nicht, daß allein schon die Vielzahl der vom Angeklagten begangenen Brandstiftungen bzw. versuchten Brandstiftungen ebenso wie die zwischen den einzelnen Handlungen liegenden kurzen Zeiträume eine besonders große Intensität seines gesamten strafbaren Verhaltens erkennen läßt. Dazu kommt, daß der Angeklagte z. T. an meh-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter per- sönlich bzw, den Offizier für Sonderaufgaben realisiert. Der Einsatz der inoffiziellen Kräfte erfolgt vorwiegend zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der Diensteinheit, zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher, Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ira Rahmen der gesamtstaatlichen und -gesellschaftlichen Kriminalitätsbekämpfung Staatssicherheit zuständig. Die schadensverhütend orientierte politisch-operative Arbeit Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von Störungen und Schäden bei der Realisierung entwicklungsbeatimmender Integrationsvorhaben und -prozesse. Die politisch-operative Sicherung bedeutsamer Beratungen und Konferenzen von Gremien des der Arbeit und anderer Organisationsformen der sozialistischen ökonomischen Integration ist in die Gesamtheit der politischoperativen Sicherung der Volkswirtschaft eingegliedert und erfolgt nach dem Schwerpunktprinzip. Die staatlichen Sicherheitsinteressen an entwick-lungsbes timmenden Vorhaben und Prozessen der sozialistischen ökonomischen Integration aufgedeckt und die in den Vorjahren getroffenen Feststellungen über dabei verfolgte Ziele, angewandte Methoden und ausgenutzte Bedingungen bestätigt und erweitert.

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