Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 293

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 293 (NJ DDR 1984, S. 293); Neue Justiz 7/84 293 der gemäß § 242 Abs". 5 StPO im Strafverfahren ausgesprochenen Verweisung am die Zivilkammer veranlaßt. Hinzu kommt, daß an die Mitwirkungspflicht der Verklagten iim zivilrechtlichen Verfahren nach § 3 Abs. 1 ZPO zumindest die gleichen Anforderungen zu stellen sind, wie sie von beiden Gerichten berechtigt gegenüber dem Kläger geltend gemacht worden sind. Ebenso wie dieser die Verpflichtung gehabt hätte, das Gericht unverzüglich spätestens Mitte Dezember 1982 nach Erhalt der Ladung zum 7. Januar 1983 zu informieren, daß seine Forderung (beglichen worden ist, hätte von den Verklagten eine entsprechende rechtzeitige und nachprüfbare Information erwartet werden müssen. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und damit die Entstehung weiterer Kosten wäre dadurch ebenfalls vermeidbar gewesen. Die Verklagten haben jedoch erst im Termin vom 7. Januar 1983 die Belege über die an den Kläger geleistete Zahlungen vorgelegt. Ihr Verhalten hat somit gleichfalls zur Entstehung der weiteren Kosten beigetragen. Das hätte von den Gerichten bei der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens berücksichtigt werden müssen. Aus diesen Gründen war auf den Kassationsantrag wegen Verletzung von § 175 Abs. 1 ZPO der Beschluß des Bezirksgerichts aufzuheben. Gemäß §§159 Abs. 3, 156 Abs. 2 ZPO war der Beschluß des Kreisgerichts ebenfalls aufzuheben und unter Berücksichtigung der dargelegten Gründe eine Teilung der Kosten im festgelegten Umfang vorzunehmen. §§ 41, 321, 322 ZGB; § 25 GrundstVollstrVO. Sind die Eigentümer benachbarter Hausgrundstücke auf die gemeinsame Nutzung des im Miteigentum stehenden Hofraums in solchem Umfang angewiesen, daß die Einräumung von Wege- und Überfahrtrechten nicht ausreicht, so ist die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch gerichtlichen Verkauf des Hofraums nicht gerechtfertigt. BG Suhl, Beschluß vom 29. Juli 1983 - 3 BZR 24/82. Die Antragsteller und der Antragsgegner sind je zur Hälfte Miteigentümer eines Flurstücks (Hof), das sich unmittelbar an ihre nebeneinanderliegenden Hausgrundstücke anschließt. Die Antragsteller haben beantragt, den gerichtlichen Verkauf zur Aufhebung dieser Miteigentumsgemeinschaft anzuordnen. Diesem Antrag hat der Sekretär des Kreisgerichts entsprochen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag auf gerichtlichen Verkauf abzuweisen. Die Beschwerde hatte Erfolg. Aus der Begründung: Nach § 41 ZGB kann jeder Eigentümer jederzeit die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft verlangen, wenn der Zeitpunkt berechtigten Interessen anderer Miteigentümer nicht widerspricht. Das ist Mer jedoch der Fall. Der Antragsgegner ist Älleineigentümer des Hauses S.-Str. 67; den Antragstellern gehört das Hausgrundstück S.-Str. 65. Das hier streitige Flurstück ist Hofraum, der für die ordnungsgemäße Nutzung beider Häuser unbedingt erforderlich ist. Offensichtlich besteht gerade deshalb das Miteigentum an diesem Hofraum für die Eigentümer der benachbarten Hausgrundstücke. In einem gerichtlichen Verkaufsverfahren könnte dieser Hofraum nur insgesamt entweder den Antragstellern oder dem Antragsgegner verkauft werden. Solange aber die Miteigentümer auf die Mitbenutzung des Hofraums angewiesen sind, widerspricht das Verlangen auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft den berechtigten Interessen des anderen Miteigentümers. Der Auffassung der Antragsteller, bei einem Verkauf an sie könnten die Interessen des Antragsgegners durch ein entsprechendes Wege- und Ütoerfahrtrecht (§§ 321, 322 ZGB) gesichert werden, kann nicht gefolgt werden. Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, daß er auf die Mitbenutzung des Hofraums in einem Maße angewiesen ist, das weit darüber hinausgeht, was normalerweise in einem Wegerecht festgelegt werden kann. Da zu seinem Haus keinerlei Frei- fläche gehört, muß der Hofraum zu den verschiedensten Zwecken mit 'benutzt werden, die u. a. auch von der künftigen Nutzung des Hauses mitbestimmt werden. Der Rat der Gemeinde hat hierzu mitgeteilt, daß möglicherweise das Grundstück des Antragsgegners künftig für gesellschaftliche Zwecke genutzt wird, wozu der Hofraum mit benutzt werden müsse. Unter diesen Umständen liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung des Miteigentums nach § 41 ZGB nicht vor, so daß auch die Durchführung des' gerichtlichen Verkaufs des Flurstücks nach § 25 GrundstVollstrVO nicht gerechtfertigt ist. § 130 Abs. 3 ZPO. Zur Auferlegung eines angemessenen Zwangsgeldes, wenn der Schuldner seinen gerichtlich festgelegten Verpflichtungen (hier: zur Duldung der Nutzung eines Wäschetrockenbodens durch den Gläubiger) nicht nachkommt. BG Erfurt, Beschluß vom 29. Juli 1983 4 BZR 84/83. Das Kreisgericht hat die Schuldner verurteilt, den Gläubigern die Nutzung des im Grundstück gelegenen Wäschetrok-kenbodens uneingeschränkt zu gestatten und den Gläubigern einen Schlüssel für die Eingangstür zu diesem Boden auszuhändigen. Die Gläubiger haben vorgetragen, die Schuldner kämen ihren Verpflichtungen aus dem Urteil nicht nach, und beantragt, gegen die Schuldner ein angemessenes Zwangsgeld festzusetzen. Das Kreisgericht hat den Schuldnern ein Zwangsgeld in Höhe von 200 M auferlegt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Schuldner mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Antrag der Gläubiger abzuweisen. Sie haben dazu vorgetragen, es bestünden Umstände, die sie gegenwärtig berechtigten, das Recht der Gläubiger auf Nutzung des Hausbodens einzuschränken. Da Arbeiten am Dach des Hauses in Vorbereitung seien, lagerten auf dem Boden die dafür erforderlichen Materialien. Die Beschwerde hatte nur hinsichtlich der Höhe des ausgesprochenen Zwangsgeldes Erfolg, Aus der Begründung: In dem in dieser Sache ergangenen Kassationsurteil des Obersten Gerichts vom 29. Dezember 1982 2 OZK 30/82 '* ist u. a. ausgeführt, daß die Schuldner den Gläubigern die Nutzung des Trockenbodens weiterhin mit der Maßgabe zu gestatten haben, daß die Nutzung unter gegenseitiger Rücksichtnahme zu erfolgen hat und die berechtigten Interessen des anderen nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. An der Nutzungsbefugnis ändert sich auch nichts, wenn eine zeitweilige Behinderung (z.B. durch Baumaßnahmen am Dach) vorliegt. Diese Entscheidung berücksichtigt die beiderseitigen Belange der Prozeßparteien auch während der in Rede stehenden Baumaßnahmen. Die Schuldner haben jedoch bisher in keiner Weise die ihnen obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Sie haben den Gläubigem die Nutzung des Wäschebodens gänzlich verweigert und ihnen auch keinen Schlüssel zur Tür des Bodens ausgehändigt. Das rechtfertigt die Auferlegung eines Zwangsgeldes, das in Höhe von 100 M angemessen ist (§ 130 Abs. 3 ZPO). Die Gläubiger sind bereit, sich während der zeitweiligen BeMnderung auf die Nutzung eines Teils des Trockenbodens zu beschränken. Das sollten die Schuldner beachten und ihren Verpflichtungen nachkommen. Sie sind nicht gehindert, den Gläubigem den Schlüssel zum Hausboden auszuhändigen. Diese können dann selbst beurteilen, inwieweit Baumaßnahmen am Dach die Nutzung des Wäschetrockenbodens einschränken. Die Schuldner können die Zahlung des ihnen auferlegten Zwangsgeldes durch die Erfüllung der vollstreckbaren Verpflichtungen abwenden (§ 130 Abs. 5 ZPO); es kann ihnen aber auch wiederholt auferlegt werden, wenn sie ihre Verpflichtungen aus dem vollstreckbaren Urteil des Kreisgerichts nicht erfüllen (§ 130 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Veröffentlicht in NJ 1983, Heft 7, S. 299 (mit Anm. von G. Hilde- brandt). D. Red.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 293 (NJ DDR 1984, S. 293) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 293 (NJ DDR 1984, S. 293)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Angesichts des zunehmenden aggressiven, antikommunistischen, antisowjetischen und antisozialistischen Charakters der politisch-ideologischen Diversion macht sich auch der Einsatz wirksamerer rechtlicher Mittel notwendig. Unter diesem Gesichtspunkt erlangen für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit ergeben. Ich setze voraus, daß der Inhalt dieses Abkommens im wesentlichen bekannt ist. Im Verlaufe meiner Ausführungen werde ich aufbestimmte Regelungen noch näher eingehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß qualifizierte Informationabeziehungen sowie wirksam Vor- und Nach- Sicherungen wesentliche Voraussetzungen für die Gewährleistung der Sicherheit der Vorführungen sind, die insbesondere zum rechtzeitigen Erkennen und Aufklären von feindlich-negativen Kräften und ihrer Wirksamkeit im Innern der DDR. Je besser es uns gelingt, feindlich-negative Aktivitäten bereits im Keime zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage mit der Bearbeitung der Ermittlungsverfahren wirksam beizutragen, die Gesamtaufgaben Staatssicherheit sowie gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu lösen. Die Durchsetzung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit sind ausgehend von der Aufgabe und Bedeutung des Schlußberichtes für den weiteren Gang des Strafverfahrens insbesondere folgende Grundsätze bei seiner Erarbeitung durchzusetzen: unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie der Möglichkeiten und Fähigkeiten der und festzulegen, in welchen konkreten Einsatzrichtungen der jeweilige einzusetzen ist. Die Intensivierung des Einsatzes der und und die Gewinnung von. Der zielgerichtete Einsatz weiterer operativer Kräfte, Mittel und Methoden zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge.

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