Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 292

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 292 (NJ DDR 1984, S. 292); 292 Neue Justiz 7/84 frisch, sondern nachgummiert gewesen. Er hat deshalb den Tauschvertrag angefochten und beantragt, den Verklagten zu verurteilen, die diesem übergebenen Briefmarken gegen Rücknahme der zwei mangelhaften Marken zurückzugeben. Der Verklagte hat Abweisung der Klage beantragt, weil die getauschten Marken postfrisch und nicht nachgummiert gewesen seien. Das Kreisgericht hat ein Gutachten eingeholt. Der Sachverständige, dem zur Begutachtung einwandfreie postfrische Marken als Vergleichsmaterial Vorlagen, kam zu dem Ergebnis, daß die vom Kläger vorgelegten Marken nachgummierte Marken waren. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der'Kläger habe nicht bewiesen, daß die von ihm dem Sachverständigen vorgelegten Marken mit denen identisch seien, die er vom Verklagten eingetauscht habe. Die Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht abgewiesen. Es hat sich der Begründung des Urteils des Kreisgerichts angeschlossen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Den gerichtlichen Entscheidungen kann schon deshalb nicht zugestimmt werden, weil damit praktisch ungeachtet vorhandener Beweisangebote jede Reklamation eines Brief-markentauschs bei nachträglicher Feststellung der Unechtheit der eingetauschten Marken durch einen Sachverständigen mit der Begründung ausgeschlossen werden könnte, es sei nicht bewiesen, daß der Tauschpartner dem Sachverständigen wirklich die eingetauschten Marken zur Begutachtung vorgelegt habe. Damit würde allgemein der Geltendmachung eines Garantieanspruchs von vornherein der Boden entzogen. Bei dieser unrichtigen Auffassung der Gerichte wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Echtheit der eingetauschten Briefmarken überhaupt überflüssig gewesen, weil dem ohnehin dm Ergebnis keine rechtliche Bedeutung hätte beigemessen werden können. Dem kann, ohne daß dafür entsprechende Anhaltspunkte vorhanden sind, nicht zugestimmt werden. Das Kreisgericht hat abgesehen von diesem Sachverständigengutachten keinerlei Beweis erhaben. Es wäre verpflichtet gewesen, die vom Kläger benannten Zeugen C. und J. zu vernehmen. Die vom Kreisgericht in den Gründen seines Urteils vertretene Auffassung, daß die Zeugen zu einem Beweisthema gehört werden sollten, das die Beantwortung der verfahrensentscheidenden Fragen nicht zum Inhalt hatte, trifft nicht zu. Der Kläger hat ausgefiührt, daß er den Zeugen alsbald nach Rückkehr vom Verklagten die eingetauschten Briefmarken vorgelegt habe. Diese hätten bei starker Vergrößerung der Marken mit einer Lupe Zweifel an ihrer Originalgummierung gehabt. Vor allem aber hätte das Kreisgericht den vom Kläger benannten, vom Philatelistenverband im Kulturbund zugelassenen Sachverständigen hören müssen. Der Kläger hat dazu vorgetragen, daß er diesen bereits an dem dem Tausch folgenden Tage aufgesucht habe, von diesem die Marken sofort geprüft worden seien und dieser eindeutig festgestellt habe, daß es sich um Nadigummierungen, also um Fälschungen, handele. Hätte das Kreisgericht nach diesen Zeugenvernehmungen den Sachverhalt noch nicht als genügend aufgeklärt angesehen, wäre von ihm die Vernehmung einer oder beider Prozeßparteien anzuordnen gewesen. Aus diesen Gründen war die Entscheidung des Bezirksgerichts wegen Verletzung der §§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 3, 52 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zur Verhandlung zurückzuverweisen. Der Kläger wird nunmehr gemäß § 2 Abs. 3 ZPÖ auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuweisen sein, denn sein Anspruch wird zunächst unter dem Gesichtspunkt der Garantie zu prüfen sein. §§ 3 Abs. 1,175 Abs. 1, 66 Abs. 3 ZPO. 1. Im zivilrechtlichen Verfahren sind an die Mitwirkungspflicht beider Prozeßparteien gleiche Anforderungen zu stellen. 2. Nehmen beide Prozeßparteien die ihnen obliegenden Mit- wirkungspflichten nicht wahr, so ist dieses Verhalten bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Das gilt auch für die Kostenentscheidung nach Einstellung des Verfahrens, wenn beide Prozeßparteien zum Verhandlungstermin nicht erschienen und nicht vertreten waren. OG, Urteil vom 27. März 1984 2 OZK 6/84. Die Verklagten sind strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und dem Grunde nach zum Ersatz der Folgen des dem Kläger zugefügten Gesundheitsschadens verpflichtet worden. Zur Feststellung der Schadenshöhe ist das Verfahren an die Zivilkammer des Kreisgerichts verwiesen worden. Der Kläger hat mit Schreiben vom 28. September 1982 eine Ausgleichszahlung von insgesamt 300 M wegen einer als Folge der Straftat der Verklagten am linken Auge gebliebenen Narbe geltend gemacht. Dieser Schriftsatz ist den Verklagten zugestellt worden. Am 3. Dezember 1982 hat das Kreisgericht Termin auf den 7. Januar 1983 anberaumt und dem Kläger mitgeteilt, daß auf sein persönliches Erscheinen verzichtet werde. In Vollmacht des Verklagten zu 2) hat Rechtsanwalt B. mit einem am 3. Januar 1983 beim Kreisgericht eingegangenen Schriftsatz vom 29. Dezember 1982 allerdings ohne Übersendung der angekündigten Einzahlungsbelege mitgeteilt, beide Verklagten hätten je 300 M an den Kläger überwiesen. Der Fortsetzung des Verfahrens bedürfe es nicht mehr. Da beide Verklagten im Termin je eine Einlieferungsquittung über 300 M vorlegten, wurde der Kläger beauflagt, sich hinsichtlich der erhaltenen Beträge und einer Klagerücknahme zu äußern. Nach dem Verhandlungstermin zahlte der Kläger einmal 300 M zurück; zur Klagerücknahme hat er sich nicht geäußert. Zu dem erneut anberaumten Termin waren die Prozeßparteien weder erschienen noch vertreten. Das Kreisgericht hat daraufhin das Verfahren nach § 66 Abs. 3 ZPO eingestellt und die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt. Die Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluß hat das Bezirksgericht abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe seine sich aus § 3 Abs. 1 ZPO ergebende Mitwirkungspflicht verletzt. Den Erhalt des Geldes hätte er insbesondere wegen der erfolgten Doppelzahlung alsbald dem Gericht mitteilen müssen. Bei Rücknahme der Klage vor Beginn der mündlichen Verhandlung wären die nachfolgend entstandenen Kosten vermeidbar gewesen. Deshalb habe der Kläger gemäß §§ 173 Abs. 1, 175 Abs. 1 vZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Zutreffend haben die Gerichte über die Kosten des Verfahrens unter Anwendung von §§ 173 Abs. 1, 175 Abs. 1 ZPO entschieden, nachdem das Verfahren durch die Einstellung rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Entgegen den Anforderungen des § 175 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist jedoch dae Verhalten beider Prozeßparteien bei der Entstehung und Bereinigung des Rechtskonflikts unzureichend berücksichtigt worden. Zwar können in den Fällen der Einstellung des Verfahrens nach § 66 Abs. 3 ZPO ähnlich wie bei der Klagerücknahme die Kosten dem Kläger auferlegt werden. Die Kosten können jedoch ganz oder teilweise auch dem Verklagten auferlegt werden, wenn er zur Klage Anlaß gegeben hat oder das nach den Umständen gerechtfertigt ist (vgl. OG, Urteil vom 13. Dezember 1983 2 OZK 21/83 ). Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Der Anspruch des Klägers auf Schadenersatzleistungen ist durch das strafbare Verhalten der Verklagten äusgelöst worden. Ausgehend von der im Strafverfahren bereits dem Grunde nach ausgesprochenen Verpflichtung der Verklagten zum Schadenersatz und ihrer Wiedergutmachungspflicht als Ausdruck der Verwirklichung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (Art. 2 Abs. 2 StGB), hätten daher in erster Linie von ihnen Bemühungen zur unverzüglichen Erfüllung der berechtigten Forderungen des Klägers, unabhängig vom weiteren Tätigwerden des Kreisgerichts, unternommen werden müssen. Es hätte an ihnen gelegen, außergerichtlich mit dem Kläger wegen der Regulierung des Schadens Kontakt aufzunehmen. Da sie sich jedoch zunächst abwartend verhalten haben, haben sie auch die Fortsetzung des Verfahrens nach;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 292 (NJ DDR 1984, S. 292) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 292 (NJ DDR 1984, S. 292)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Genossen Minister ergebenden Anforderungen für die Gestaltung der Tätigkeit Staatssicherheit und seiner Angehörigen bei der Erfüllung politisch-operative Aufgaben strikt einzuhalten, Bei der Wahrnehmung der Befugnisse ist es nicht möglich, die Gesamtbreite tschekistischer Tätigkeit zu kompensieren. Voraussetzung für das Erreichen der politisch-operativen Ziel Stellung ist deshalb, die auf der Grundlage des Strafvollzugs- und Wiedereingliedaungsgesetzes sowie der Durchführungsbestimmung zu diseiGesetz erlassenen Ordnungs- und Verhaltensregeln. Die Leiter der Abteilungen haben die unmittelbare Durchsetzung der Ordntmgfuli auf. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf das Leben oder die Gesundheit ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie fürdie Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden oder beeinträchtigen.

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