Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 290

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 290 (NJ DDR 1984, S. 290); 290 Neue Justiz 7/84 unfähige frühere Verklagte zum Pfleger bestellt werden wolle. Am 15. September 1983 wurde zwischen den Prozeßparteien eine vom Kreisgericht bestätigte Einigung abgeschlossen. Danach verpflichtete sich der Verklagte, an den Kläger Sachen des gemeinschaftlichen Eigentums und das gemeinschaftliche Sparbuch der geschiedenen Ehegatten sowie Sachen aus dem Alleineigentum der geschiedenen Ehefrau herauszugeben. In der Einigung wurden weitere Festlegungen zum gemeinschaftlichen und alleinigen Eigentum der früheren Eheleute getroffen. Insoweit sollten die derzeitigen Besitzverhältnisse bis zur Bestellung eines Pflegers bestehen bleiben. Durch Beschluß des Kreisgerichts vom 15. September 1983 wurden die Kosten des Verfahrens dem Kläger zu 1/8 und dem Verklagten zu 7/8 auferlegt. Zur Begründung dieser Entscheidung wurde ausgeführt, daß der Kläger mit der Herausgabe der Bekleidungsstücke seiner geschiedenen Ehefrau Sachen gefordert habe, die nicht Gegenstand der unrichtigen Vereinbarung waren, so daß er in diesem Umfang an der Kostentragung zu beteiligen sei. Die vom Verklagten gegen diese Kostenentscheidung des Kreisgerichts eingelegte Beschwerde hat das Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gegen die von den Prozeßparteien vor dem Kreisgericht abgeschlossene Einigung, den Kostenbeschluß des Kreisgerichts und den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Ungeachtet der rechtskräftigen Ehescheidung des Klägers ist es zunächst erforderlich, auf dieses Verfahren einzugehen, weil die dort aufgetretenen prozeßrechtlichen Probleme für den zwischen den Prozeßparteien entstandenen Rechtsstreit ursächlich sind. lim Hinblick auf die ärztlich bestätigte Handlungsunfähigkeit der Verklagten wäre es seinerzeit in ihrem Interesse besser gewesen, für sie einen Pfleger durch das Staatliche Notariat bestellen zu lassen, um ihre umfassende Vertretung im Gerichtsverfahren zu gewährleisten. Im übrigen wäre es erforderlich gewesen, den Umfang der Rechte und Pflichten des Prozeßbeauftragten im Beschluß vom 5. Mai 1982 festzulegen (§ 36 Abs. 2 ZPO). Der Beschluß des Kreisgerichts enthält zum Umfang der Wahrnehmung der Interessen der Verklagten durch den Prozeßbeauftragten keine Aussage. Demzufolge gingen die jetzigen Prozeßparteien bei Abschluß ihrer außergerichtlichen Vereinbarung vom 2. November 1982 wie sich aus ihren Erklärungen ergibt davon aus, daß der Verklagte für die frühere Ehefrau des Klägers im rechtlichen Sinn tätig werden und ihre Eigentumsrechte klären könne. Im folgenden Ziivilverfahren wäre das Kreisgericht verpflichtet gewesen, zunächst zu prüfen, inwieweit die Aktiv-bzw. Passivlegitimation der Prozeßparteien überhaupt gegeben war. Hierbei hätte das Kreisgericht feststellen müssen, daß der Kläger nach Ehescheidung und vor rechtswirksamer Eigentumsverteilung lediglich berechtigt war, die Herausgabe des gemeinschaftlichen Eigentums zu fondern. Für eine Herausgabeforderung des alleinigen Eigentums (Schmuck und Bekleidung) seiner geschiedenen Ehefrau war er nach Ehescheidung nicht aktiv legitimiert. Auch bei bestehender Ehe erfaßt die gegenseitige Vertretung der Ehegatten gemäß § 11 FGB nicht das Recht, sich gegenseitig in Angelegenheiten zu vertreten, die einen Ehegatten allein betreffen, also z. B. über das alleinige Eigentum des anderen Ehegatten zu verfügen. Infolge der Handlungsunfähigkeit der geschiedenen Ehefrau war es auch ausgeschlossen, daß der Kläger auf Grund einer von ihr erteilten Vollmacht klagen konnte. Das Kreisgericht hätte auch beachten müssen, daß der Verklagte einen Teil des gemeinschaftlichen Eigentums nicht mehr im Besitz hatte, weil er ihn an den volljährigen Sohn des Klägers übergeben hatte. Deshalb wäre ein Herausgabeanspruch hinsichtlich dieser Sachen gegenüber dem Sohn geltend zu machen gewesen. Der Verklagte war insofern nicht passiv legitimiert. Das Kreisgericht hätte die Prozeßparteien gemäß §§ 2 Abs. 3 und 28 Abs. 1 und 2 ZPO entsprechend seiner Hinweis- und Belehrungspflicht zu Beginn des Verfahrens bzw. vor Abschluß der Einigung auf diese rechtlichen Bedenken und die sich daraus ergebenden Konsequenzen hinweisen müssen. Das hat es unterlassen und die von den Prozeßparteien in Unkenntnis der Rechtslage abgeschlossene Einigung bestätigt, die mit dem Recht nicht in Einklang steht (§ 46 Abs. 1 ZPO). Diese unrichtige Verfahrensweise des Kreisgerichts hat zu einer falschen Kostenentscheidung geführt. Der Beschluß des Kreisgerichts und des Bezirksgerichts läßt bei der Kostenverteilung unberücksichtigt, daß der Kläger weitgehend unzulässige Anträge gestellt hatte. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage hätte das Kreis-gericht erkennen müssen, daß den Interessen aller Beteiligten mit einem Verfahren zur Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 39 FGB am besten entsprochen werden konnte. Dazu wäre es erforderlich gewesen, den Kläger auf die Möglichkeit einer entsprechenden Klageänderung hinzuweisen sowie die Bestellung eines Pflegers für seine geschiedene Ehefrau durch das Staatliche Notariat zu veranlassen. Das Kreisgericht hat die Notwendigkeit der weiteren gesetzlichen Vertretung der früheren Ehefrau des Klägers zwar beachtet, wie sich aus der Anfrage an das Staatliche Notariat ergibt. Es hätte jedoch das Staatliche Notariat zugleich auf die bereits im Eheverfahren beigezogene ärztliche Stellungnahme hinweisen müssen. Die von den Prozeßparteien aufgezeigten Probleme bei der Bestellung eines Pflegers durch das Staatliche Notariat hätten eine sofortige Klärung erfordert. Danach wäre das Verfahren zwischen dem Kläger und dem vom Staatlichen Notariat bestellten Pfleger zur Eigentumsverteilung durchzuführen gewesen, sofern keine außergerichtliche Vereinbarung erfolgt wäre. Aus den dargelegten Gründen war die Einigung der Pro-zeßpartaien vom 15. September 1983 wegen Verletzung der §§ 2 Abs. 3, 28 Abs. 1 und 2, 46 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Des weiteren war der Beschluß des Bezirksgerichts aufzuheben. Im Wege der Selbstentscheidung war die Kostenentscheidung des Kreisgerichts auf die Beschwerde des Verklagten wegen Verletzung von § 174 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Die Sache war zur erneuten Verhandlung an das Kreisgericht zurückzuverweisen (■§ 162 Abs. 1 ZPO). §§55, 57, 108 FGB; §§35 Abs. 2, 46, 69, 160 Abs. 3 ZPO; OG-Richtlinie Nr. 23 1. Wird im Verfahren zur gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft der Verklagte durch Gutachten als Vater ausgeschlossen, ist das Verfahren durch Klagerücknahme oder Klageabweisung zu beenden. Für die Einbeziehung eines weiteren Verklagten liegen keine Voraussetzungen vor. 2. Eine im Gerichtsverfahren protokollierte Anerkennung der Vaterschaft ist nur dann rechtswirksam, wenn sie vorgelesen bzw. laut diktiert wurde und vom Anerkennenden genehmigt worden ist. 3. Eine Einigung mit der Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltsrückständen, für die bereits die Verjährung eingetreten ist, kann nur dann zu Protokoll genommen werden, wenn zuvor durch das Gericht eine Belehrung der Prozeßpartei über die Verjährung und ihre Rechtsfolgen erfolgt ist. 4. Alle in einem gerichtlichen Verfahren ergangenen Vorentscheidungen sind so lange kassationsfähig, als die Jahresfrist für die das Verfahren abschließende Entscheidung bzw. Einigung noch nicht abgelaufen ist. OG, Urteil vom 7. Februar 1984 - 3 OFK 1/84. Die Klägerin hat am 31. Dezember 1971 außerhalb der Ehe das Kind S. geboren. Mit Klage vom 12. März 1982 hat sie beantragt, den Verklagten zu 1) als Vater des Kindes festzustellen und ihn ab 1. Juli 1977 zur Unterhaltszahlung zu verpflichten. Zur Begründung hat sie dargelegt, daß sie während der gesetzlichen Empfängniszeit (4. März 1971 bis 3. Juli 1971) nur mit ihm geschlechtliche Beziehungen unterhalten habe. Auf Grund von Einwendungen des Verklagten zu 1) hat das Kreisgericht den Zeugen R., den späteren Verklagten zu 2), vernommen und danach ein Blutgruppengutachten beigezogen. Durch das Blutgruppengutachten wurden der Verklagte zu 1), nicht aber der Zeuge R., als Vater des Kindes ausgeschlossen. Für dessen Vaterschaft ergab sich auf der Grundlage der biostatistischen Berechnung eine Wahrscheinlichkeit von 99,91 Prozent. Im Ergebnis des Blutgruppengutachtens hat das Kreisgericht den Zeugen R. auf Antrag der Klägerin durch Beschluß;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei anhaltend extremen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der Dietz Verlag Berlin Honecker, Die Aufgaben der Partei bei der weite ren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der. Aus dem Referat auf der Beratung mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der betroffenen Geheimdienste und damit im Zusammenhang stehender Einrichtungen oder weiterer Quellen für notwendig erachtet werden. Die dient folglich vor allem der Verhinderung eines Widerholungsfalls und der Erhöhung der Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik. Der Erfolg der offensiven Aufspürung feindlicher Tätigkeit im Innern der Deutschen Demokratischen Republik, die Überführung der Täter und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage Ausschließungsscheine der Wehrkreiskommandos sind als Werteffekten zu behandeln und bei der Entlassung gegen gesonderte Quittung auf der Abgangsverhandlung auszuhändigen.

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