Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 288

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 288 (NJ DDR 1984, S. 288); 288 Neue Justiz 7/84 Rechtsprechung Arbeitsrecht §§ 66 Abs. 2, 25, 20, 26 ZPO. 1. Die Einstellung des Verfahrens nach § 66 Abs. 2 ZPO ist eine zwingende Folge, wenn der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung zum neuen Verhandlungstermin nicht erscheint und auch nicht vertreten ist. Dabei kommt es auf die Gründe des Fernbleibens nicht an. Das Gericht ist jedoch zur Sicherung des rechtlichen Gehörs des Klägers verpflichtet, den angesetzten Termin aufzuheben, wenn der Kläger vor seiner Durchführung begründet darlegt, daß er bzw. sein Prozeßbevollmächtigter nicht erscheinen können. 2. Eine Klage über einen arbeitsrechtlichen Anspruch, die der Kammer für Zivilrecht des Kreisgerichts irrtümlich oder weil der Kläger sie ausdrücklich dorthin gerichtet hat vorgelegt wird, ist formlos an die Kammer für Arbeitsrecht abzugeben. Gleiches gilt auch für den umgekehrten Fall. 3. Ob ein Anspruch zivil- oder arbeitsrechtlich zu bewerten ist, hängt davon ab, aus welchem Sachverhalt er abgeleitet wird. Stützt der Kläger seinen Anspruch z. B. auf Kauf- oder Dienstleistungsbeziehungen, ist die Klage vor der Zivilkammer zu verhandeln. Das gilt auch dann, wenn diese Kammer zu der Auffassung gelangt, daß der Anspruch aus keinem Zivilrechtsverhältnis begründet ist, aber u. U. aus arbeitsrechtlichen Beziehungen begründet sein könnte, und der Kläger auf entsprechende Hinweise des Gerichts oder aus eigener Erkenntnis seinen Sachvortrag nicht ändert. 4. Da für die Entscheidung über zivil- und arbeitsrechtliche Ansprüche verschiedene Kammern des Kreisgerichts zuständig sind, ist eine hilfsweise Begründung des Anspruchs zum einen aus einem zivilrechtlich, zum anderen aus einem arbeitsrechtlich zu beurteilenden Sachverhalt ausgeschlossen. OG, Urteil vom 3. Februar 1984 OAK 47/83. Der Kläger hat beantragt, die Verklagte u. a. zum Schadenersatz zu verurteilen. Die Zivilkammer hat den zwischen den Prozeßparteien insoweit bestehenden Streit als arbeitsrechtlichen Konflikt angesehen und die Klage in diesem Umfang an die Kammer für Arbeitsrecht abgegeben. Zu dem angesetzten Verhandlungstermin ist der Kläger nicht erschienen. Er war auch nicht vertreten. Das Kreisgericht hat, nachdem es mehreren Anträgen des Klägers bzw. seines Prozeßvertreters auf Terminverlegung stattgegeben hatte, einen weiteren Verhandlungstermin angesetzt. Der Kläger war auch zu diesem Termin nicht anwesend und nicht vertreten. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hatte dem Kreisgericht sein Fernbleiben angekündigt und dies u. a. damit begründet, daß die funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Arbeitsrecht nicht gegeben sei und eine Entscheidung zuungunsten des Klägers ohnehin angefochten werde. Er sei daher einverstanden, daß in Abwesenheit des Klägers und dessen Prozeßbevollmächtigten verhandelt werde. Das Kreisgericht hat mit Beschluß das Verfahren nach § 66 Abs. 2 ZPO eingestellt. Mit der dagegen eingelegten Beschwerde hat der Kläger beantragt, 1. den Beschluß des Kreisgerichts aufzuheben und 2. das Verfahren vor der Kammer für Zivilrecht fortzusetzen. Die Verklagte hat beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Bezirksgericht hat die Beschwerde hinsichtlich des Antrags zu 1) als unbegründet und den Antrag zu 2) als unzulässig abgewiesen. Soweit die Entscheidung des Bezirksgerichts den Einstellungsbeschluß des Kreisgerichts aufrechterhält, hat der Präsident des Obersten Gerichts ihre Kassation beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Der Kassationsantrag rügt zutreffend eine falsche Anwendung des § 66 Abs. 2 ZPO in dieser Sache. Die nach § 66 Abs. 2 ZPO zwingende Folge der Einstel- lung des Verfahrens beim Nichterscheinen des Klägers zum neuen Verhandlungstermin setzt voraus, daß der Kläger ordnungsgemäß geladen worden ist. Nach den Verfahrensunterlagen war diese Voraussetzung nicht 'erfüllt. Der Kläger hatte dem Gericht mitgeteilt, daß er sich wegen seiner gewerblichen Tätigkeit in den Monaten Mai bis Oktober selten an seinem Wohnort in K. aufhalte. Er bat, Postsendungen während dieser Zeit an eine andere Adresse zu richten. Das Kreisgericht hat diese Information beachtet. Es hat den für den 19. Mai 1983 angesetzten Termin aufgehoben und dem Kläger die Ladung zu einem beabsichtigten Termin am 21. Juni 1983 an die vom Kläger angegebene Adresse gesandt. Die Mitteilung über die Aufhebung dieses Termins wegen Verhinderung der Verklagten bzw. die Umladung zum nunmehr auf den 12. Juli 1983 angesetzten Verhandlungstermin sollte gemäß richterlicher Verfügung vom 6. Juni 1983 an beide Anschriften des Klägers gehen. Ein Zustellungsnachweis für die Ladung des Klägers liegt jedoch nur hinsichtlich der an den Wohnort des Klägers gerichteten Postsendung vor. Nach den dem Gericht rechtzeitig bekanntgegebenen Umständen der Abwesenheit des Klägers von seinem Wohnort, denen das Gericht bei seinen Maßnahmen zur Vorbereitung des Termins am 12. Juli 1983 auch entsprach, kann bei fehlendem Nachweis der Zustellung an die vom Kläger angezeigte Adresse nicht von einer ordnungsgemäßen Ladung des Klägers ausgegangen werden. Das haben die Vordergerichte nicht beachtet. Das Verfahren durfte daher nicht nach § 66 Abs. 2 ZPO eingestellt werden. Richtig geht der Kassationsantrag davon aus, daß das Verfahren einzustellen ist, wenn der Kläger seine ordnungsgemäße Ladung vorausgesetzt zum neuen Verhandlungstermin nicht erschienen ist bzw. sich auch nicht hat vertreten lassen. Auf die Gründe für das Nichterscheinen des Klägers und seines Prozeßvertreters kommt es nicht an. Allerdings ist darauf hinzuweisen, daß das Gericht zur Sicherung des rechtlichen Gehörs des Klägers verpflichtet ist, den angesetzten Termin aufzuheben, wenn der Kläger oder sein Prozeßvertreter vor seiner Durchführung begründet darlegt, daß er bzw. beide nicht erscheinen können. Gleiches gilt, wenn das Gericht auf andere Weise Kenntnis von einem beachtlichen Hinderungsgrund erlangt. Die Gründe indessen, die der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in diesem Verfahren für sein Nichterscheinen und das des Klägers angeführt hat, hätten die Durchführung des Termins und damit die Einstellung des Verfahrens nicht hindern können. Der Beschluß des Bezirksgerichts war nach alledem aufzuheben, der Beschwerde des Klägers gegen den Einstellungsbeschluß des Kreisgerichts war stattzugeben, und die Sache war zur erneuten Verhandlung an das Kreisgericht zurückzuverweisen (§ 162 Abs. 1 ZPO). Die Frage, welche Kammer über den Schadenersatzanspruch des Klägers zu entscheiden hat, war nicht Gegenstand des Kassationsantrags und konnte es aus rechtlichen Gründen auch nicht sein. Im Interesse der ordnungsgemäßen Fortführung des Verfahrens wird aber auf folgendes hingewiesen: Eine Klage über einen arbeitsrechtlichen Anspruch, die der Zivilkammer irrtümlich oder weil der Kläger sie ausdrücklich dorthin gerichtet hat vorgelegt wird, ist formlos an die Kammer für Arbeitsrecht abzugeben. Gleiches gilt auch für den umgekehrten Fall (vgl. Zivilprozeßrecht, Lehrbuch, Berlin 1980, S. 178). Werden in einer Klage sowohl arbeits- als auch zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht,, ist zunächst die Trennung des Verfahrens nach § 34 ZPO anzuordnen und danach die formlose Abgabe des abgetrennten Verfahrens an die zuständige Kammer zu verfügen. Ob ein Anspruch zivil- oder arbeitsrechtlich zu behandeln ist, hängt davon ab, aus welchem Sachverhalt er abgeleitet wird. Stützt der Kläger seinen geltend gemachten Anspruch z. B. auf Kauf- oder Dienstleistungsbeziehungen, dann ist die Klage vor der Zivilkammer zu verhandeln. Das gilt auch dann, wenn diese Kammer zu der Auffassung gelangt, daß der Anspruch aus keinem Zivilrechtsverhältnis begründet ist, aber u. U. aus arbeitsrechtlichen Beziehungen;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 288 (NJ DDR 1984, S. 288) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 288 (NJ DDR 1984, S. 288)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

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