Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 28

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 28 (NJ DDR 1984, S. 28); 28 Neue Justiz 1/84 hungsziels werde das subjektive Erziehungsrecht verwirklicht. Das Gesetz fordere, daß die Eltern ihre individuellen Entscheidungen und Festlegungen zur Gestaltung ihres Ehe- und Familienlebens verantwortungsbewußt vornehmen; für die Rechtsverwirklichung sei deshalb von der Individualisierung2 der Normen und der in ihnen enthaltenen subjektiven Rechte auszugehen. Mit der Individualisierung werde das Problem aufgeworfen, innerhalb welcher Grenzen sich die Gestaltung der Familienverhältnisse vollziehen könne. Nicht jede Nichtverwirklichung des Erziehungsrechts beinhalte zugleich die Gefährdung des Kindes. Die Gefährdung hingegen sei immer Ergebnis nicht vollzogener Rechtsverwirklichung. Der Prozeß der Individualisierung hänge wesentlich mit den gefühlsmäßigen Grundlagen der Partnerbeziehungen zusammen. Die Spezifik der auf gefühlsmäßigen Grundlagen beruhenden Erziehungsrechte und -pflichten der Eltern und ihre gegenseitige Bedingtheit und Wechselwirkung bei der Rechtsverwirklichung bedürfe für die Zukunft bei der Erforschung der Wirksamkeit des Familienrechts eingehender Untersuchung. Prof. Dr. Weber (Riga) widmete sich dem Erziehungsrecht im Falle des Getrenntlebens der Eltern. Er ging vom subjektiven Recht des Kindes auf Erziehung aus und stellte dem die subjektive Pflicht der Eltern zur Erziehung gegenüber. Anhand von Untersuchungen stellte er Probleme dar, die mit der Verwirklichung des elterlichen Erziehungsrechts bei Getrenntleben verbunden sind. Er hob die Notwendigkeit hervor, eine umfassende Vorbereitung der Jugend auf Ehe und Familie zu gewährleisten. Die Rechtserziehung müsse damit verbunden auch auf die Wahrnehmung der subjektiven Pflicht zur Erziehung bei Getrenntlebenden gerichtet sein. Er verneinte die Möglichkeit, mit administrativen Mitteln das Zusammenwirken getrennt lebender Eltern zu bewirken. Auf die bessere Ausschöpfung der Möglichkeiten der Rechtserziehung für die Förderung von Ehe und Familie orientierte auch Frau Dr. Jersowa (Moskau), die Fragen des elterlichen Erziehungsrechts bei Auflösung der Ehe behandelte. Sie bekräftigte die Forderung, die erzieherische Einflußnahme durch eine umfassendere Erforschung der Zerrütturigsursachen zu vervollkommnen. Die sowjetischen Wissenschaftler informierten im weiteren darüber, daß mit dem Schuljahr 1983/84 der Unterricht des Faches Hygiene und Sexualkunde ab Klasse 8 vorerst als Experiment durch einen Kurs „Ethik und Psychologie des Familienlebens“ ergänzt wird. * Die Konferenz unterstrich die Notwendigkeit des Austauschs von Erfahrungen und der Diskussion aktueller familienrechtlicher Fragen. Die Teilnehmer hoben insbesondere auch die Nützlichkeit gegenseitiger Informationen über Forschungsvorhaben und -ergebnisse über Ländergrenzen hinweg hervor. Die Einbeziehung allgemein theoretischer Fragen, wie z. B. zur Familienrechtstheorie, zur Rechtsverwirklichung, einschließlich der Rechtsanwendung, zur Gesetzlichkeit und Gesetzgebung auf dem Gebiet des Familienrechts wurde als eine wichtige Methode der wissenschaftlichen Beratung konkreter Problemkreise gekennzeichnet. Mit einem die Konferenzergebnisse würdigenden Schlußwort beendete der Rektor der Karls-Universität Prag, Prof. Dr. Ceska, die Konferenz. S. 2 Im Unterschied zu dem von der Familienrechtswissenschaft geprägten Begriff „Individualisierung“ (vgl. Lehrbuch Familienrecht, Berlin 1981, S. 67 f.) wird von der Rechtstheorie der Terminus „Konkretisierung“ verwendet. (Vgl. K.-A. Mollnau u. a., Objektive Gesetze Recht Handeln, Berlin 1979, S. 141 ff., sowie R. Svensson, Konkretisierung von Rechtsnormen, Berlin 1982, S. 12 ff., insbes. S. 17 ff.) Rechtsprechung Arbeitsrecht §§ 80 Abs. 1, 253, 254 AGB. Ein Werktätiger verletzt die sozialistische Arbeitsdisziplin auch dann, wenn er außerhalb der Arbeitszeit und des Arbeitsorts ein Verhalten zeigt, das gegen die ordentliche Erfüllung von Arbeitspflichten durch andere Werktätige seines Betriebes gerichtet ist und negative Auswirkungen auf die Erfüllung der Aufgaben des Betriebes und die kameradschaftliche Zusammenarbeit hat. Der zuständige Disziplinarbefugte ist berechtigt, hierauf mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens und einer angemessenen Disziplinarentscheidung zu reagieren. OG, Urteil vom 28. Oktober 1983 - OAK 33/83. Der Kläger ist beim Verklagten als Krankenpfleger beschäftigt. Weil er an einem für ihn arbeitsfreien Tag eine Station aufsuchte und dort die Stationsschwester ohrfeigte und beschimpfte, wurde ihm im Ergebnis eines Disziplinarverfahrens ein strenger Verweis ausgesprochen. Der Kläger hat bei der Konfliktkommission Einspruch gegen die Disziplinarmaßnahme eingelegt, weil sein Verhalten keine Verletzung von Arbeitspflichten sei. Die Konfliktkommission wies den Einspruch des Klägers ab; auch seine Klage beim Kreisgericht hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung des Klägers hob das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts, den Beschluß der Konfliktkommission und den strengen Verweis auf. Es verneinte eine Arbeitspflichtverletzung des Klägers, weil er dienstfrei gehabt habe und deshalb an diesem Tag keine Arbeitspflichten zu erfüllen hatte. Gegen das Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Der von Anfang an unstrittige Sachverhalt ist durch das Bezirksgericht unzutreffend rechtlich gewürdigt worden. Seine Auffassung, die Handlung des Klägers habe keine Beziehung zu seinem Arbeitsrechtsverhältnis, weil sie an einem für ihn dienstfreien Tag begangen wurde, widerspricht grundsätzlichen Anforderungen an' das Handeln und Verhalten *der Werktätigen eines Betriebes im Verhältnis zueinander und innerhalb des Arbeitskollektivs (§80 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 5 AGB). Als Verletzung der sozialistischen Arbeitsdisziplin werden auch bestimmte Pflichtverletzungen außerhalb der Arbeitszeit und was hier aber nicht bedeutsam ist des Arbeitsorts erfaßt. Das bezieht sich vor allem auf Verhaltensweisen, die gegen die ordentliche Erfüllung von Arbeitspflichten durch andere Werktätige gerichtet sind und negative Auswirkungen auf die Erfüllung der Aufgaben des Betriebes und die kameradschaftliche Zusammenarbeit im Betrieb haben. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat im Verlaufe des Verfahrens als Motiv für sein Handeln angegeben: Seine Freundin arbeite als Krankenschwester auf dieser Station. Durch sie sei er davon informiert worden, welche Auffassungen die Stationsschwester im Rahmen einer Prämiendiskussion geäußert und welche Entscheidungen sie in diesem Zusammenhang getroffen habe. Darüber sei er sehr erregt gewesen. Damit steht fest, daß nicht nur persönliche Motive und Beziehungen für das Handeln des Klägers bestimmend waren, sondern daß vor allem die arbeitsrechtliche Stellung und Verantwortung der Stationsschwester angegriffen wurde. Dabei ist für die Beurteilung seines Handelns als Arbeitspflichtverletzung. unerheblich, daß er nicht in diesem Kollektiv arbeitet und Äußerungen der Stationsschwester und ihre Entscheidungen nicht ihn persönlich betrafen. Daß der Kläger an dem bewußten Tag dienstfrei hatte, löst ebenfalls den Zusammenhang seines Handelns mit dem Arbeitsrechtsverhältnis nicht. Er nahm unmittelbar Einfluß auf den Arbeitsprozeß und die Beziehungen in einem Arbeitskollektiv seines Betriebes. Deshalb hat, entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts, der Disziplinarbefugte berechtigt auf das Handeln des Klägers reagiert. §§ 126, 261, 268 Abs. 1 Buchst, a AGB; §§ 356, 351 ZGB. Der Rückforderungsanspruch des Betriebes wegen eines einem Werktätigen im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall gewährten Schadenersatzes gemäß § 268 Abs. 1 Buchst, a AGB, für den der Rechtsgrund fehlt, richtet sich nicht nach zivil-rechtlichen, sondern nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen (analoge Anwendung des § 126 AGB). OG, Urteil vom 16. September 1983 OAK 21/83.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 28 (NJ DDR 1984, S. 28) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 28 (NJ DDR 1984, S. 28)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Hauptabteilung zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt Berlin-Hohenschönhausen, Ereienwalder Straße des Wachregimentes Peliks Dziersynski Lehrmaterial der Juristischen Hochschule Vertrauliche Verschlußsache Vertrauliche Verschlußsache Studienmaterial, Erfordernisse und Wege der Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Leiter unter-suchungsführender Referate der Linie Seite Vertrauliche Verschlußsache Lehrbuch, Vorkommnisuntersuchung - Anforderungen, Aufgaben und Wege zur Erhöhung der Qualität der politisch-operativen Untersuchungsarbeit gelang es der Befehl mmni sunter Mehrzahl der Spezialkommissionen und den gemäß gebildeten Referaten die Wirksamkeit der Vor-uchung zu erhöhen und die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und die Wirksamkeit der Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und die mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Arbeit mit den einzelnen auf der Grundlage individueller Einsatz- und Entwicklungskonzeptionen erfolgt.

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