Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 27

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 27 (NJ DDR 1984, S. 27); Neue Justiz 1/84 27 Berichte 6. Internationale Familienrechtskonferenz der sozialistischen Länder Dozent Dr. KLAUSPETER ORTH, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Vom 24. bis 26. Mai 1983 fand in Prag die 6. Internationale Familienrechtskonferenz statt. Sie wurde von der Juristischen Fakultät der Karls-Universität organisiert. Auf der Tagesordnung standen Probleme der rechtlichen Gestaltung des Eltern-Kind- Verhältnisses. Gegenstand der vorangegangenen internationalen Familienrechtskonferenzen waren Probleme der Vermögensbeziehungen der Ehegatten, der Ehescheidung und der Adoption (Warschau 1965), Fragen der rechtlichen Gestaltung der Beziehungen zwischen Eltern und Kindern und die Aufgaben der Gesellschaft zum Schutze und zur Förderung der Familie (Pecs 1967), soziologische Aspekte des Familienrechts im Sozialismus (Jena 1969), Wirkungsmöglichkeiten des Familienrechts auf die Familienbeziehungen (Bratislava 1971) und Probleme der Regelung und Praxis der Vermögensbeziehungen der Ehegatten in den sozialistischen Rechtsordnungen (Varna 1973).! Die Thematik der Prager Konferenz knüpfte an die Pecser Beratung an und stellte das Eltern-Kind-Verhältnis im sozialistischen Familienrecht insbesondere unter dem Aspekt der Verantwortung der Gesellschaft und der Familie für die Erziehung und Entwicklung der Kinder in den Mittelpunkt. In dem mit großem Interesse aufgenommenen einleitenden Referat stellte-Dozentin Dr. Radvanovä (Prag) die grundsätzliche Bedeutung des Eltern-Kind-Verhältnisses für die Erziehung und Entwicklung der Kinder und die damit verbundene Hauptfunktion der Familie heraus, zur Entfaltung sozialistischer Persönlichkeiten beizutragen, die im Zentrum aller familienrechtlichen Regelungen der sozialistischen Länder steht. Der Referentin kam es vor allem darauf an, den Inhalt des Eltern-Kind-Verhältnisses genauer darzustellen. Sie wandte sich besonders der Ausübung der einzelnen Rechte und Pflichten der Eltern unter dem Gesichtspunkt der Erreichung des sozialistischen Erziehungsziels zu. Ausgehend von der gleichverantwortlichen Stellung der Eltern im Erziehungsrecht kennzeichnete sie die gesellschaftliche und rechtliche Verpflichtung der Eltern, die grundlegenden Lebensbedürfnisse des Kindes seine materiellen und kulturellen Bedürfnisse ebenso wie seine Bedürfnisse nach Gefühls- und Moralentwicklung umfassend zu befriedigen. In diesem Zusammenhang machte Dr. Radvanovä auf eine Reihe von Problemen in der Entwicklung der Familienbeziehungen bezogen auf die Ausübung des elterlichen Erziehungsrechts aufmerksam. Zur Vertiefung des Verantwortungsbewußtseins für diesen Lebensbereich forderte sie, die Ursachen und Umstände der Ehezerrüttung und vor allem die Haltung der Eltern zum Zerfall ihrer Ehe weit genauer als bisher zu untersuchen. Ebenso wichtig sei, sich in der Forschung stärker den unvollständigen Familien zuzuwenden. Die Referentin ging auf die im Verhältnis zur Gesamtheit kleine Anzahl von Familien ein, die ihrem Anteil an der gemeinsamen Verantwortung von Familie und Gesellschaft für die Entwicklung der Kinder nicht gerecht wird. Sie würdigte die unter dieser Voraussetzung gegebenen gesetzlichen Möglichkeiten zur Erziehung der Kinder außerhalb des Elternhauses als einen Ausdruck der Verantwortung von Gesellschaft und Staat für die allseitige Persönlichkeitsentwicklung auch dieser Kinder. Im Vordergrund stehe dabei, die Erziehung in einem zweiten Elternhaus anzustreben gegenüber der Möglichkeit einer Heimeinweisung. Dr. Radvanovä verdeutlichte an sozialpolitischen Maßnahmen die Hilfe und Unterstützung der Gesellschaft für die Familie und die Kinder. Sie zeigte den Wert des engen Zusammenwirkens der verschiedenen Rechtsgebiete (Familienrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Dienstleistungsrecht u. a.) bei der Familienförderung und orientierte auf interdisziplinäre Forschungen auf diesem Gebiet. Die Diskussion zur Konferenzproblematik, an der sich 17 Diskussionsredner beteiligten, befaßte sich mit interessanten aktuellen theoretischen und praktischen Problemen. Einige der behandelten Fragen sollen im folgenden hervorgehoben werden. Zur gemeinsamen Verantwortung von Gesellschaft und Familie für die Entwicklung der Kinder Der Verantwortung der Gesellschaft für alle Kinder als Hauptmerkmal der Entwicklungsbedingungen der jungen Generation in der sozialistischen Gesellschaft widmete Frau Prof. Dr. Grandke (Berlin) ihre Ausführungen. Diese Verantwortung beinhalte die Sorge für gleiche Entwicklungsmöglichkeiten aller Kinder, für die Gleichheit aller in bezug auf die Möglichkeiten der Entfaltung ihrer Fähigkeiten. Die Realisierung der Verantwortung der Gesellschaft für alle Kinder schließe gleichzeitig die Verantwortung für die Entwicklung jedes einzelnen Kindes ein. In der Arbeit mit dem einzelnen Kind treffe sich die Verantwortung der Gesellschaft mit der der Familie. Es sei von großer Bedeutung für das Kind, daß sich seine Entwicklung von der Geburt an bis zur Selbständigkeit in der Familie in konstanten Verhältnissen vollziehe und so auch eine konstante Verantwortung gegeben sei. Ausgehend vom komplexen Inhalt der Verantwortung von Gesellschaft und Familie für die Kinder schlußfolgerte sie insofern eine primäre Rolle der Gesellschaft, als diese für alle Kinder gute und stabile Entwicklungsbedingungen sichere und in diese Bemühungen vielfältige Maßnahmen zur Förderung der Familie einbeziehe. Die gemeinsame Verantwortung von Gesellschaft und Familie für den Entwicklungsprozeß des einzelnen Kindes bestehe darin, daß sie diese Verantwortung miteinander und arbeitsteilig wahrnehmen, ebenso aber auch unterschiedliche Aufgaben entsprechend ihren Möglichkeiten erfüllen. Zusammenfassend stellte sie eine gemeinsame gleichgewichtige Verantwortung von Gesellschaft und Familie für die Entwicklung des einzelnen Kindes fest, die nur dann ihrem Ziel entsprechend realisiert werden könne, wenn Gesellschaft und Familie ihr voll gerecht werden. In weiteren Beiträgen wurde auch die Frage aufgeworfen, in welchem Verhältnis Zunahme der Verantwortung der Gesellschaft zur Zunahme der Rolle der Familie für die Entwicklung der heranwachsehden Generation bei der fortschreitenden Gestaltung des Sozialismus stehen. Hierzu gab es auch Ansichten, die auf eine unterschiedliche Graduierung hinausliefen. Es kann jedoch .die allgemeine Auffassung festgestellt werden, daß Zunahme der Verantwortung der Gesellschaft und wachsende Rolle der Familie zwei zusammengehörende und sich auch gegenseitig bedingende Seiten des Prozesses der Entwicklung der jungen Generation sind. Gesellschaft und Familie werden gemeinsam vor größere Aufgaben gestellt. Eingehend wurde bei der Erörterung der Grundprinzipien des sozialistischen Erziehungsrechts (u. a. Dr. Lehoczky, Budapest) die Frage nach den Möglichkeiten des Familienrechts diskutiert, Einfluß auf die Entwicklung der Familienbeziehungen und die Realisierung des Erziehungsrechts durch die Eltern zu nehmen (u. a. Prof. Dr. Dybowsky, Warschau). Zum Inhalt und zur Ausübung des elterlichen Erziehungsrechts Eine Reihe theoretischer Probleme, die vor allem Ziel und Weg weiterer Forschungen zum elterlichen Erziehungsrecht verdeutlichten, unterbreitete Dozent Dr. Orth (Berlin). Ausgehend von der ehelichen Familie bestimmte er das Erziehungsrecht als subjektives Recht der Eltern und führte aus, daß mit diesen individuellen subjektiven Rechten und Pflichten kollektive Ziele und Aufgaben durch die Eltern realisiert werden sollen. Die elterlichen Rechte und Pflichten definierte er als Handlungsanforderungen an beide Eltern, die sich auf das Kind beziehen, und mit denen subjektive Rechte das Kindes zu verwirklichen sind. Der Inhalt der subjektiven Rechte der Eltern werde dabei durch die Rechtsstellung des Kindes bestimmt. Die Verwirklichung des Erziehungsrechts durch die Eltern erfolge durch das von ihnen gestaltete Familienleben. Dabei bestehe das subjektive Recht des einen Eltern teils nicht ohne Bezug auf das des anderen; erst im Zusammenwirken beider Elternteile zur Erreichung des Erzie- * S. 1 Vgl. L. Ansorg/A. Grandke, „Internationale Konferenz über die Entwicklung des Familienrechts in sozialistischen Ländern“, Staat und Recht 1966, Heft 3, S. 453 ff.; R. Haigasch, „Internationale Familienrechtskonferenz in Pecs“, Staat und Recht 1968, Heft 2, S. 285 ff.; U. Rohde, „3. Internationale Familienrechtskonferenz“, NJ 1969, Heft 23, S. 769 ff.; A. Grandke, „IV. Internationale Familienrechtskonferenz der sozialistischen Länder“, Staat und Recht 1972, Heft 4, S. 641 f. Die Materialien der 3. Familienrechtskonferenz sind in der Wissenschaftlichen Zeitschrift der Friedrich-Schiller-Universität Jena, Gesellschafts- und Sprachwissenschaftliche Reihe 1970, Heft 6, veröffentlicht.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 27 (NJ DDR 1984, S. 27) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 27 (NJ DDR 1984, S. 27)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der vom Minister bestätigten Konzeption des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung. Die zuständigen Kaderorgane leiten aus den Berichten und ihren eigenen Feststellungen Schlußf olgerungen zur Erhöhung der Wirksamkeit der Anleitungs- und Kontrolltätigkeit in der Uritersuchungsarbeit, die auch in der Zukunft zu sichern ist. Von der Linie wurden Ermittlungsverfahren gegen Ausländer bearbeitet. Das war verbunden mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Begehung der Straftat, ihre Ursachen und begünstigenden Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des erhöhten Vorgangsanfalls, noch konsequenter angestrebt werden.

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