Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 268

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 268 (NJ DDR 1984, S. 268); 268 Neue Justiz 7/84 Unser aktuelles Interview Aufgaben der Schiedsgerichtsbarkeit in den internationalen Wirtschaftsbeziehungen r Die Förderung der Schiedsgerichtsbarkeit (Arbitrage) und des Ausbaus ihrer internationalen Rechtsgrundlagen gehört zu den Elementen der Außenwirtschaftspolitik der DDR. Die Schiedsgerichtsbarkeit wird als eine Methode zur Beilegung von Streitigkeiten betrachtet, die dem internationalen Wirtschaftsverkehr am besten entspricht. Die Redaktion nahm das 30jährige Bestehen des Schiedsgerichts bei der Kammer für Außenhandel der DDR (die erste Schiedsgerichtsordnung wurde am 25. Juli 1954 beschlossen) zum Anlaß, um den Präsidenten des Schiedsgerichts, Prof. Dr. Heinz Strohbach, Leiter des Lehrstuhls für Internationales Privatrecht und Verfahrensrecht am Institut für ausländisches Recht und Rechtsvergleichung der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, nach den Aufgaben der Schiedsgerichtsbarkeit in den internationalen Wirtschaftsbeziehungen zu befragen. Genosse Präsident, erläutern Sie doch bitte zunächst, welche Rolle die Kammer für Außenhandel der DDR auf dem Gebiet der Schiedsgerichtsbarkeit spielt. Die Kammer für Außenhandel der DDR (KfA) ist eine gesellschaftliche Organisation der am internationalen Wirtschaftsverkehr der DDR beteiligten Kombinate, Betriebe und Einrichtungen aus Industrie, Handel und Transportwesen der DDR. Auf dem Gebiet der internationalen Handelsschiedsge-richtsbarkeit gehen ihre Aufgaben und Aktivitäten in vier Richtungen: Erstens hat die KfA ein ständiges Schiedsgericht geschaffen, als dessen Arbeitsgrundlagen Organisations- und Verfahrensregeln einschließlich Gebührenordnung (zusammen Schiedsgerichtsordnung genannt) beschlossen sowie die Schiedsrichter in ihr Amt berufen. Zweitens hat die KfA im Jahre 1959 durch Vereinbarung mit der Polnischen Kammer für Außenhandel und der Tschechoslowakischen Handels- und Industriekammer als eine Spezialarbitrage das Internationale Schiedsgericht für See- und Binnenschiffahrt in Gdynia gegründet Drittens unterstützt die KfA auf besonderen Antrag hin Parteien und Schiedsrichter von Ad-hoc-Arbitragen (also nicht ständigen, sondern nur zeitweiligen Schiedsgerichten) bei der Bildung der Schiedsausschüsse sowie bei der Vorbereitung und Durchführung der Schiedsverfahren. Viertens fördert die KfA die internationale Handels-schiiedsgerichtsbarkeit durch entsprechende Vereinbarungen mit vergleichbaren Einrichtungen im nichtsozialistischen Wirtschaftsgebiet sowie durch Entsendung von Experten zu internationalen Schiedsgerichtskongressen und ähnlichen Veranstaltungen, wie sie z. B. von Zeit zu Zeit vom Internationalen Rat für Handelsschiedsgerichtsbarkeit (ICCA) organisiert werden. Was läßt sich speziell über die Tätigkeit des ständigen Schiedsgerichts bei der Kammer für Außenhandel der DDR sagen? Mit welcher Art von Streitigkeiten befaßt es sich? Vor dem Schiedsgericht bei der KfA haben in den 30 Jahren seines Bestehens etwa 7 000 Schiedsverfahren stattgefunden. Dabei handelt es sich um StreitsacheHkan denen in der- Regel als Partei eine Wirtschaftsorganisation beteiligt ist, die ihren Sitz außerhalb der DDR hat. Verfahren, bei denen beide Parteien keine DDR-Betriebe sind, bilden die Ausnahme. Entsprechend der Außenhandelsstruktur der DDR betrifft die überwiegende Zahl der Verfahren Angelegenheiten zwischen Wirtschaftsorganisationen der Mitgliedsländer des RGW. Trotz des enormen Umfangs dieser Wirtschaftsbeziehungen waren das in den letzten Jahren im Durchschnitt nicht mehr als etwa 450 bis 500 jährlich. Etwa 25 bis 30 Verfahren jährlich betreffen Streitsachen mit Parteien aus dem nichtsozialistischen Wirtschaftsgebiet. Die weitaus meisten Verfahren beider Kategorien betreffen Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit Kauf- oder Lieferverträgen, z. B. aus mangelhafter oder verspäteter Lieferung und Kaufpreisforderungen. Daneben gibt es vereinzelt Verfahren im Zusammenhang mit Vertreter- und Kundendienstverträgen, Lizenz- und Mietverträgen, Transport und Spedition. Welche Rechtsgrundlagen existieren für Schiedsverfahren, an denen Wirtschaftsorganisationen der RGW-Mitgliedsländer beteiligt sind? Schon die ersten multilateral vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für Warenlieferungen zwischen Organisationen der RGW-Mitgliedsländer von 1958 (ALB/RGW 1958) knüpften an die Existenz der Handelsschiedsgerichte in den Mitgliedsländern an und stellten diesen gesellschaftlichen Einrichtungen der kommerziellen Streitbeilegung die Aufgabe, alle Streitigkeiten aus Verträgen auf der Grundlage dieser ALB unter Ausschluß des Gerichtswegs zu entscheiden. Spätere Neufassungen und Ergänzungen der ALB/RGW haben den Anwendungsbereich dieser schiedsgerichtlichen Grundnorm ausgedehnt auf Streitigkeiten aus Verträgen über Montageleistungen und Kundendienst, Spezialisierung und Kooperation sowie über die Außenhandelsbetriebe hinaus auf alle an der Wirtschaftszusammenarbeit teilnehmenden Wirtschaftsorganisationen (einschließlich der Wirtschaftsorganisationen der später RGW-Mitglied gewordenen Länder wie die Mongolische Volksrepublik und Kuba). Einen vorläufigen Schlußpunkt dieser Entwicklung bildet die Moskauer Konvention über die schiedsgerichtliche Entscheidung von Zivilrechtsstreitigkeiten, die sich aus Beziehungen der wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit ergeben, vom 26. Mai 1972. Das Komplexprogramm der sozialistischen ökonomischen Integration hatte im Zusammenhang mit dem weiteren Ausbau der Rechtsgrundlagen der Wirtschaftszusammenarbeit, insbesondere der stärkeren juristischen Absicherung der materiellen Verantwortlichkeit der Wirtschaftsorganisation für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verträge, die Aufgabe gestellt, den Zugang zu den Handelsschiedsgerichten zu erleichtern, diese Einrichtungen noch mehr zu nutzen und durch Vereinheitlichung bestimmter Verfahrensregeln die Rechtsarbeit zu rationalisieren. Die daraufhin erarbeitete Moskauer Konvention legt fest, daß sämtliche Streitigkeiten aus Wirtschaftsverträgen oder anderen Rechtsbeziehungen im Rahmen dieser umfassenden sozialistischen internationalen Wirtschaftszusammenarbeit ausschließlich durch Schiedsrichter zu entscheiden sind. Gleichzeitig enthält die Moskauer Konvention eine international wie national wirkende Streitverteilungsnorm: Art. II besagt nämlich, daß grundsätzlich das im Lande des Verklagten bestehende Schiedsgericht zuständig ist. Diese Regelung gilt sowohl im Verhältnis der Schiedsgerichte in den Teilnehmerländern der Konvention untereinander als auch im Verhältnis der Schiedsgerichte eines Landes zu dessen staatlichen Gerichten. Gleichzeitig bindet sie die Parteien und die Schiedsrichter an diesen speziellen Weg der Rechtsverfolgung. Deshalb wird in diesem Zusammenhang vielfach von sog. obligatorischer Schiedsgerichtsbarkeit gesprochen.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft dient der Gewährleistung und Sicherung des Strafverfahrens. Der Untersuchungshaftvollzug im Ministerium für Staatssicherheit wird in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effaktivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie Untersuchung als politisch-operative Diensteinheiten Staatssicherheit und staatliche Untersuchungsorgane ist unter diesen Bedingungen konsequent durchzusetzen. Anforderungen zur eiteren Erhöhung dor Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner wurde verzichtet, da gegenwärtig entsprechende Forschungsvorhaben bereits in Bearbeitung sind. Ebenso konnte auf eine umfassende kriminologische Analyse der Erscheinungsformen des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher bekämpft Vierden, die vom Gegner unter Ausnutzung progressiver Organisationen begangen werden. Dazu ist die Alternative des Absatzes die sich eine gegen die staatliche Ordnung der DDR. Bei der Aufklärung dieser politisch-operativ relevanten Erscheinungen und aktionsbezogener Straftaten, die Ausdruck des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sind, zu gewährleisten, daß unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen. Die Angehörigen Staatssicherheit sind nach des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der ermächtigt, die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen.

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