Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 263

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 263 (NJ DDR 1984, S. 263); Neue Justiz 7/84 263 seinem Wohnort, in der Gaststätte „Zur Klause“ eine zunächst mündliche Auseinandersetzung mit dem Zeugen M. über die Spielweise einer Fußballmannschaft. Im Verlauf des Streits geriet er in Wut und schlug den Zeugen mit zwei Faustschlägen in das Gesicht zu Boden. Anschließend trat er ihn mit dem Fuß heftig in das Gesäß. Der Zeuge trug eine Gesichtsschädelprellung und je ein Hämatom am linken Auge und am Gesäß davon. Infolge dieser Gesundheitsschädigung war er bis einschließlich arbeitsunfähig. Durch Verdienstausfall in Höhe von M entstand ihm dadurch auch ein finanzieller Schaden, da er während der Arbeitsbefreiung nur Krankengeld erhielt. Der Angeklagte ist dafür bekannt, daß er bei Meinungsverschiedenheiten aufbrausend reagiert. Schon oft bestand deswegen Anlaß, ihn zu kritisieren. Diese Feststellungen sind durch die übereinstimmenden Aussagen des Angeklagten und des Geschädigten M. sowie durch ein ärztliches Attest und eine Lohnbescheini-gung erwiesen. Die Handlung des Angeklagten erfüllt § 115 Abs. 1 StGB. Die Tat des Angeklagten beruht auf Mangel an Disziplin und ungefestigtem Verantwortungsbewußtsein. Es ist notwendig, ihm durch eine längere nachhaltige erzieherische Einwirkung seine gesellschaftliche Verantwortung bewußt zu machen. Deshalb verurteilte ihn das Gericht antragsgemäß auf Bewährung. Auch den gestellten Schadenersatzanträgen war zu entsprechen. Die geltend gemachten Ansprüche sind gemäß §§ 330, 332, 338 Abs. 1, 86 Abs. 3, 48 Abs. 2 ZGB und § 91 SVO begründet. S. M. L. Vorsitzender Schöffe Schöffe Rechtliche Beurteilung Die rechtliche Beurteilung der festgestellten Handlungen des Angeklagten muß ergeben, welches Gesetz im Ergebnis der Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen der nach dem Eröffnungsbeschluß in Betracht kommenden Tatbestände anzuwenden ist. Dazu kann in vielen Fällen auf den betreffenden Tatbestand verwiesen werden. Beispiel : 1. Der Angeklagte wird wegen unbefugter Benutzung von Fahrzeugen (Vergehen gemäß § 201 Abs. 1 StGB) zu verurteilt. 2. Die Auslagen des Verfahrens hat der Angeklagte zu tragen (§ 364 Abs. 1 StPO). Gründe: Der Angeklagte ist innerhalb eines Jahres zweimal einschlägig mit Geldstrafe und Verurteilung auf Bewährung bestraft worden. Unmittelbar nach Ablauf der Bewährungszeit, am , wollte er eine Tanzveranstaltung besuchen. Da er seiner Freundin versprochen hatte, mit ihr dorthin zu gehen, sich jedoch verspätet hatte, 'benutzte er unbefugt das auf einem Parkplatz in abgestellte Motorrad MZ 250 des geschädigten Zeugen A., um im zehn Kilometer entfernten Nachbarort seine Freundin abzuholen und gemeinsam zur Veranstaltung zu fahren. Gegen 23 Uhr fuhr er mit diesem Fahrzeug seine Freundin nach Hause. Auf der Fahrt zu seinem Wohnort stürzte er infolge ungenügender Fahrpraxis, obwohl er im Besitz eines Führerscheins für diese Klasse war. Dadurch entstand am Fahrzeug ein Sachschaden in Höhe von 900 M. Er ließ das Motorrad ungesichert liegen und begab sich nach Hause. Dieser Sachverhalt ist durch übereinstimmende Aussagen des Angeklagten, der Zeugen A. und S. sowie die vorgelegte Reparaturrechnung erwiesen. Das Verhalten des Angeklagten erfüllt § 201 Abs. 1 StGB und offenbart, daß er aus den einschlägigen Vorstrafen ohne Freiheitsentzug ungenügende Lehren gezogen hat. Bei der Bestimmung von Strafart und -höhe war dies zu berücksichtigen, ebenso, daß der Angeklagte geständig war, den Schaden sofort.in voller Höhe ersetzte und sich beim Geschädigten entschuldigte. S. M. L. Vorsitzender Schöffe Schöffe Begründung der Strafzumessung 1 Zur Begründung der Strafzumessung sind die Umstände, die die ausgesprochene Strafe rechtfertigen, zusammenhängend, kurz und präzise darzustellen. Beispiel : 1. Der Angeklagte wird wegen Verkehrsgefährdung durch Auszeichnungen Anläßlich seines 70. Geburtstages wurde Dr. Dr. h. c. Heinrich Toeplitz, Präsident des Obersten Gerichts der DDR, mit dem Ehrentitel „Held der Arbeit“ und der Hermann-Duncker-Medaille geehrt. Für grundlegende Arbeiten zur Theorie und Geschichte des Staates und Rechts erhielt Prof. Dr. Karl-Heinz Schöneburg, Institut für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR, die Hegel-Medaille der Akademie der Wissenschaften der DDR 1984. Trunkenheit (Vergehen gemäß § 200 Abs. 1 StGB) zu verurteilt. 2. Er hat die Auslagen des Verfahrens zu tragen (§ 364 Abs. 1 StPO). Gründe: Der Angeklagte feierte am mit Kollegen seinen Geburtstag. Aus diesem Anlaß wurde bereits während der Arbeitszeit Alkohol getrunken. Nach der Arbeit begab er sich mit seinen Kollegen in die Gaststätte .“ und trank dort in der Zeit von 17 bis 19.30 Uhr fünf kleine Bier und sechs doppelte Weinbrand. Danach fuhr er mit seinem Motorrad teilweise in Schlangenlinie nach Hause. Durch seine Fahrweise veranlaßte er andere Verkehrsteilnehmer zu plötzlichen Ausweichmanövern und gefährdete sie dadurch. Bei einer Verkehrskontrolle gegen 19.50 Uhr wurde für diesen Zeitraum eine erhebliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit 1,6 mg/g Äthanolkonzentration festgestellt. Vorstehende Feststellungen ergeben sich aus den Aussagen des Angeklagten, der Zeugen K. und L. sowie aus dem Blutalkoholgutachten. Der Angeklagte hat sich schuldhaft in diesen Zustand versetzt. Er war sich der erheblichen alkoholischen Beeinflussung bewußt, als er sich entschloß, sein Motorrad zu benutzen. Mit seinem Verhalten und seiner Fahrweise hat er unter diesen Verkehrsbedingungen die reale Möglichkeit des Eintritts von Personenschäden verursacht und damit § 200 Abs. 1 StGB erfüllt. In Anbetracht der sehr langen Fahrpraxis, der erstmaligen Verletzung von Schutzbestimmungen im Straßenverkehr, des geringen Ausmaßes der Gefährdung und der vom Arbeitskollektiv bestätigten sehr guten Disziplin des Angeklagten ist der Ausspruch einer Geldstrafe gerechtfertigt. S. M. L. Vorsitzender Schöffe Schöffe Urteilsformel Eine besondere Bedeutung kommt der juristisch exakten und vollständigen Abfassung der Urteidsformel (Urteilstenor) zu. Sie allein ist Grundlage der Strafenverwirfclichung und muß enthalten: den Schuldausspruch, den Strafausspruch (Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit), die Auslagenentscheidung, ggf. Maßnahmen der Wiedereingliederung und die Entscheidung über einen Schadenersatzantrag.2 Inhalt des Schuldausspruchs Der Schuldausspruch muß die Tat, wegen der der Angeklagte verurteilt wird, und das angewandte Strafgesetz genau bezeichnen. Für die Bezeichnung der Tat werden in der Regel die Überschriften der Tatbestände des Besonderen Teils des "StGB verwendet. Die verletzte Strafrechtsnorm ist mit den entsprechenden Absätzen und Ziffern anzugeben. Wenn sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar ist, ist die zutreffende Schuldart anzuführen. Auch das Vorliegen eines schweren Falls ist ausdrücklich anzugeben. Wird der Angeklagte nach einem Gesetz verurteilt, das die Beschreibung des Grundtatbestandes nicht enthält (z. B. §§ 116 oder 21Q StGB), ist der jeweilige Grundtatbestand im Tenor mit anzuführen (z. B. §§ 115, 116 oder 215, 216 StGB). Bei der Anwendung des § 62 Abs. 3 StGB liegt inhaltlich kein schwerer Fall vor. Im Schuldausspruch ist deshalb der 2 2 Vgl. K.-R. Arndt, „Zur Formulierung des Urteilstenors in Strafsachen“, NJ 1983, Heft 6, S. 246.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 263 (NJ DDR 1984, S. 263) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 263 (NJ DDR 1984, S. 263)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Auswahl der Sachverständigen stets zu beachten, daß die auszuwählende Person nicht selbst an der Straftat beteiligt ist oder als möglicher Verantwortlicher für im Zusammenhang mit der Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bei der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des die erforderliche Hilfe und Unterstützung zu geben. Vor cer Been ufjcj der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit diese ehemalige Tätigkeit wie folgt legendieren. Bei der Feststellung von Interessen dritter Personen oder von Gefahrenmomenten für die Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung und bei anderen Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes erarbeiteten beweiserheblichen Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren zu sichern. Die im Ergebnis von Maßnahmen auf der Grundlage des Gesetzes als Anlaß - eigene Feststellungen der Untersuchungsorgane gemäß Strafprozeßordnung - eingeführt werden. Sie sind erforderlichenfalls in strafprozessual zulässige Beweismittel zu wandeln.

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