Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 262

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 262 (NJ DDR 1984, S. 262); 262 Neue Justiz 7/84 Schaden führte.1 2 3 20 In den genannten Beispielen muß dies aber nicht der Fall sein, weil sich der Schüler mit den übergebenen Gegenständen (z. B. Arbeitskleidung) nicht ständig im Bereich der Fürsorge- und Aufsichtspflicht der Schule befindet (z. B. bei Mitnahme der Sachen nach Hause). Hier besteht folglich kein Versicherungsschutz, weil der Schüler den Schaden nicht mit Sicherheit während des Bestehens der Fürsorge- und Aufsichtspflicht der Schule verursacht hat. Dagegen ist das Vorliegen des Haftpflichtversicherungsschutzes zu bejahen, wenn ein Schüler die ihm im Betrieb zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung während des Unterrichts fahrlässig beschädigt. Zusammenfassung 1. Da kein Arbeitsrechtsverhältnis zwischen Schüler und Betrieb besteht, gibt es auch keine arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit des Betriebes gegenüber dem Schüler oder des Schülers gegenüber dem Betrieb. Das Vorliegen eines Arbeitsrechtsverhältnisses anzunehmen ist wegen des Wesens der produktiven Arbeit im Rahmen des polytechnischen Unterrichts, die primär Bestandteil des Bildungs- und Erziehungsprozesses ist, nicht möglich. 2. Grundsätzlich gibt es auch keine vertragliche zivil-rechtliche materielle Verantwortlichkeit des Betriebes gegenüber dem Schüler, wenn sich dieser, um seine Pflichten als Schüler zu erfüllen, im Betrieb betätigt oder aufhält. Probleme der vertraglichen zivilrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit können sich jedoch dann ergeben, wenn sich Schüler und Betrieb außerhalb des. polytechnischen Unterrichts Schäden zufügen. 3. Schädigt der Schüler den Betrieb, während er zur Erfüllung seiner Schülerpflichten produktive Arbeit im Betrieb leistet oder sich, um produktive Arbeit zu leisten, im Betrieb aufhält, können dem Betrieb außervertragliche zivilrechtliche materielle Ansprüche gegenüber dem Schüler erwachsen, die von der Staatlichen Versicherung auf Grund des Haftpflichtversicherungsschutzes des Schülers befriedigt werden. 4. In den in Ziff. 3 genannten Fällen der Schädigung des Betriebes durch den Schüler ist zu unterscheiden, ob betriebliche materielle Fonds oder ein Mitarbeiter des Betriebes geschädigt wurden. Ist das letztere der Fall, ergeben sich aus dem Arbeitsrechtsverhältnis zwischen Werktätigem und Betrieb Ansprüche des geschädigten Werktätigen gegenüber dem Betrieb. 5. Zivilrechtliche Ansprüche des Betriebes können außerdem aus Rechtsverhältnissen zwischen Betrieb und Schüler entstehen, die eingegangen werden, um bestimmte Nebenbedingungen für die Durchführung des polytechnischen Unterrichts zu erfüllen (z. B. Ausleihe von Arbeitsschutzkleidung). 6. Eine verwaltungsrechtliche materielle Verantwortlichkeit (Staatshaftung) des Betriebes gegenüber dem Schüler nach dem Staatshaftungsgesetz besteht nicht. Mitarbeiter des Betriebes, die als Betreuer der Schüler staatliche Tätigkeit ausüben, begründen keine Schadenersatzpflicht des Betriebes nach dem Staatshaftungsgesetz, wenn durch Verletzung ihnen obliegender Fürsorge- und Aufsichtspflichten Schülern materielle Nachteile entstehen. Das ergibt sich daraus, daß der Schüler produktive Arbeit in Erfüllung seiner Schülerpflichten leistet, die gegenüber der Schule bestehen. Der Schüler hat stets einen Anspruch auf Schadenersatz nach dem Staatshaftungsgesetz gegenüber der Schule bzw. dem örtlichen Rat, auch wenn der Schaden durch den Betrieb verursacht wurde. 20 Vgl. § 3 Abs. 3 Buchst, b der AO über die Bedingungen für die Pflichtversicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 18. November 1969 (GBl. II Nr. 101 S. 682). Inhalt und Umfang des erstinstanzlichen Strafurteils Dr. WOLFGANG PELLER, Hauptabteilungsleiter im Ministerium der Justiz Dr. ROLF SCHRÖDER, Richter am Obersten Gericht Um Strafverfahren gesellschaftlich wirksam durchzuführen und die in § 242 StPO genannten Voraussetzungen zu erfüllen, wird in der Praxis mitunter die Notwendigkeit umfangreicher Urteile begründet. Eine auf diese Art undifferenziert gestaltete Arbeitsweise entspricht jedoch nicht der seit Jahren gegebenen Orientierung, das gerichtliche Verfahren beschleunigt, konzentriert und gesellschaftlich wirksam durchzuführen und dabei vor allem auch die Prozeßdokumente eindeutig, übersichtlich und rationell abzufassen. Wie F. Mühlberger bereits richtig darlegte, ist die Länge eines Urteils an keine Norm gebunden. Jedes Urteil muß entsprechend der Bedeutung und der Spezifik der in ihm zu behandelnden Probleme auf den jeweils notwendigen Inhalt reduziert werden und kurze, prägnante Darlegungen enthalten. Das setzt insbesondere die Konzentration auf Wesentliches voraus. „Der Aufwand muß vor allem von der Schwierigkeit einer Problematik bestimmt sein, die sich aus den Besonderheiten des Einzelfalles ergibt, sei es aus dem Charakter und der Schwere einer Straftat, aus komplizierten Beweisfragen, Rechtsproblemen von grundsätzlicher Bedeutung oder Strafzumessungsfragen.“1 Diese Darlegungen F. Mühlbergers sind auch heute aktuell und zutreffend. Die übergroße Mehrzahl der vor den Kreisgerdchten verhandelten Strafsachen sind einfache Fälle, die keine besonderen rechtlichen oder sachlichen Probleme aufwerfen. In diesen unkomplizierten Strafverfahren (auch in den meisten beschleunigten Verfahren) sind u. E. in der Regel sehr kurz gefaßte Urteilsbegründungen möglich, ohne die Forderung nach hoher gesellschaftlicher Wirksamkeit des Verfahrens zu verletzen. Unter Verwertung in der Rechtsprechung dazu bereits gesicherter Erfahrungen sollten nachfolgende Empfehlungen beachtet werden. Beweiswürdigung Die Beweiswürdigung kann in der Regel sehr knapp sein, wenn beispielweise der Angeklagte geständig ist und sein Geständnis mit Zeugenaussagen oder mit den aus objektiven Umständen zu ziehenden Schlüssen übereinstimmt. Hier genügt es, im Urteil auf diese Übereinstimmung hinzuweisen. Auf eine ausführliche Darstellung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Entwicklung kann in diesen Fällen verzichtet werden. Es reicht eine kurze Charakteristik des für die Straftat relevanten Persönlichkeitsbildes. Auch eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Ursachen und Bedingungen der Straftat ist in der Regel in diesen Fällen nicht erforderlich. Beispiel: 1. Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Vergehen gemäß § 115 Abs. 1 StGB) zu verurteilt. 2. Er wird weiterhin verurteilt, an a) Herrn X in Höhe von M, b) den FDGB-Kreisvorstand , Verwaltung der Sozialversicherung, in Höhe von M Schadenersatz nebst 4 Prozent Zinsen seit dem zu zahlen. 3. Die Auslagen des Verfahrens hat der Angeklagte zu tragen (§ 364 Abs. 1 StPO). Gründe: Am Montag, dem hatte der Angeklagte nachmittags in 1 Vgl. F. Mühlberger, „Anforderungen an Inhalt und Umfang des erstinstanzlichen Strafurteils“, NJ 1973, Heft 5, S. 137.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 262 (NJ DDR 1984, S. 262) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 262 (NJ DDR 1984, S. 262)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in jedein Ermit tlungsver fahren und durch jeden Untersuchungsführer. Die bereits begründete Notwendigkeit der ständigen Erhöhung der Verantwortung der Linie zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren bedingt die Untersuchung der Anforderungen an die Kontrolle der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren ein vielschichtiger und vielfältiger Prozeß ist, der an die Leiter aller Ebenen in der Linie hohe persönliche Anforderungen stellt.

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