Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 261

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 261 (NJ DDR 1984, S. 261); Neue Justiz 7/84 261 Staatliche Vertragsgericht entscheiden (vgl. § 14 Abs. 3 SVG-VO). Damit wird einerseits die Durchsetzbarkeit eines begründeten Rückforderungsanspruchs gesichert und andererseits auf eine rechtlich richtige Entscheidung des örtlichen Rates Einfluß genommen.1* Schadensverursachung durch Schüler Während des polytechnischen Unterrichts im Betrieb können auch Schäden durch Schüler verursacht werden. So können z. B. durch Pflichtverletzungen der Schüler Arbeitsunfälle entstehen (z. B. wenn ein Schüler trotz Belehrung eine Maschine ohne Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedient und dadurch ein Mitarbeiter des Betriebes verletzt wird) oder Werktätige in anderer Weise geschädigt werden (z. B. Beschädigung der Kleidung eines Werktätigen durch vorschriftswidrigen Umgang des Schülers mit Farbe). Liegt ein Arbeitsunfall eines Werktätigen nach § 220 Abs. 1 AGB vor, ist der Betrieb zum Schadenersatz verpflichtet. Da diese Schadenersatzverpflichtung unabhängig davon besteht, ob und ggf. wessen Pflichtverletzungen zum Unfall geführt haben, ist für den Anspruch des Werktätigen zunächst auch nicht von Belang, daß ein im polytechnischen Unterricht tätiger Schüler den Schaden verursacht hat (§§ 267 Abs. 1, 268 AGB).* 12 13 Wird ein Werktätiger geschädigt, ohne daß ein Arbeitsunfall bzw. eine Berufskrankheit vorliegt, ist grundsätzlich eine Verletzung von Pflichten des Betriebes aus dem Arbeitsrechtsverhältnis oder bei der Vorbereitung des Arbeitsvertrags Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Betrieb (§ 270 Abs. 1 AGB).12 In bestimmten Fällen hat der Betrieb gegenüber dem Werktätigen aber auch dann einzustehen, wenn der Schaden auf eine Pflichtverletzung von Personen, zurückzuführen ist, die keine Betriebsangehörigen sind.14 Das gilt u. E. auch für Pflichtverletzungen der Schüler, die im Zusammenhang mit deren produktiver Tätigkeit im Betrieb begangen werden. Insoweit besteht im allgemeinen bei Schädigung des persönlichen Eigentums eines Werktätigen durch Pflichtverletzung eines Schülers ein arbeitsrechtlicher Schadenersatzanspruch des Werktätigen gegenüber dem Betrieb (§§ 270, 268, 269 AGB). Der Umfang des Schadenersatzanspruchs des Werktätigen bestimmt sich sowohl bei einem Arbeitsunfall als auch in anderen Fällen nach den §§ 268, 269 AGB. Daraus folgt, daß weitergehende Ansprüche (insbesondere beim Eintritt eines Gesundheitsschadens und der sich daraus ergebenden Beschränkung der Möglichkeit des Werktätigen, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen) gegenüber dem Betrieb nicht bestehen. Deshalb kann der Werktätige bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in Übereinstimmung mit § 273 Satz 2 AGB zivilrechtliche Ansprüche (z. B. einen Ausgleichsanspruch nach § 338 Abs. 3 ZGB) gegenüber dem schadensverursachenden Dritten (Schüler) über den durch den Betrieb ersetzten Schaden hinaus geltend machen.15 Dabei ist zu beachten, daß die Schüler auch während des polytechnischen Unterrichts als einer obligatorischen Schulveranstaltung haftpflichtversichert sind. Sind die Anspruchsvoraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch des Werktätigen gegeben und ist der Schüler für den Schaden persönlich verantwortlich (§§ 330 ff., 348 Abs. 2 ZGB), wird die erforderliche Leistung von der Staatlichen Versicherung erbracht.16 Dazu haben der geschädigte Werktätige bzw. der Betrieb die Schule über den Sachverhalt und die geltend gemachten Ansprüche zu informieren, damit diese die Staatliche Versicherung in Kenntnis setzen kann. Der Haftpflichtversicherungsschutz der Schüler ist darüber hinaus auch für den Schaden bedeutsam, den der Betrieb dem Werktätigen auf der Grundlage der genannten Bestimmungen ersetzt hat. Ein Schadenersatzanspruch des Werktätigen gegenüber dem Schüler geht mit der Leistung des Schadenersatzes durch den Betrieb gemäß § 273 Satz 1 AGB auf den Betrieb über. Der Betrieb kann also unabhängig von weitergehenden Ansprüchen des Werktätigen gegenüber dem Schüler den geleisteten Schadenersatz vom Schüler zurückfordern, soweit dieser für den Schaden materiell verantwortlich ist. Da der Anspruch des Betriebes genau wie ein weitergehender zivilrechtlicher Anspruch des Werktätigen vom Haftpflichtversicherungsschutz des Schülers erfaßt wird, bietet sich aus den dargelegten Gründen der gleiche Weg zur Geltendmachung des Anspruchs an. In der Literatur wird darüber hinaus die Auffassung vertreten, daß der Betrieb dem Werktätigen über die arbeitsrechtlichen Regelungen hinaus den gesamten eingetretenen Schaden ersetzen kann (z. B. einen Ausgleichsbetrag nach den Maßstäben des § 338 Abs. 3 ZGB zahlt) und dann gegenüber dem Schüler anstelle des Werktätigen auch die von der gesetzlichen Schadenersatzpflicht des Betriebes nicht erfaßten zivilrechtlichen Ansprüche geltend macht. Auf diese Weise sichert der Betrieb den Werktätigen materiell ab und übernimmt die alleinige Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche gegenüber dem Schüler. Unter dem Aspekt der Vereinfachung der Regulierung von Ersatzansprüchen erscheint dies zweckmäßig; ein rechtlicher Anspruch des Werktätigen gegenüber dem Betrieb, den Schaden über die Bestimmungen der §§ 268, 269 AGB hinaus zu ersetzen, besteht jedoch nicht.17 18 Wird' durch die Pflichtverletzung eines Schülers im polytechnischen Unterricht unmittelbar dem Betrieb ein Schaden zugefügt (z. B. durch Zerstörung oder Beschädigung betrieblicher Grundmittel, weil eine den Schülern erläuterte Bedienungsanleitung einer Maschine fahrlässig nicht beachtet wurde), besteht gleichfalls auf der Grundlage der §§ 330 ff., 348 Abs. 2 ZGB ein Schadenersatzanspruch des Betriebes gegenüber dem Schüler. Dieser sollte über die Schule geltend gemacht werden; er wird vom Haftpflichtversicherungsschutz des Schülers erfaßt. Ansprüche aus Verträgen zwischen Betrieb und Schüler In bestimmten Fällen kann es im Zusammenhang mit der Durchführung des polytechnischen Unterrichts auch zu Rechtsbeziehungen zwischen Betrieb und Schüler kommen, die nicht auf dem Ausbildungsverhältnis zwischen Schule und Schüler beruhen. Für diese Beziehungen gelten die speziellen Rechtsvorschriften des ZGB (z. B. über den Kauf bzw. die Leihe).12 Ansprüche aus diesen Verträgen können die Partner folglich nur entsprechend diesen Regelungen geltend machen. Erwirbt z. B. ein Schüler Erzeugnisse des Betriebes, in dem er ausgebildet wird, käuflich, dann regeln sich eventuelle Garantieansprüche nach den §§ 148 ff. ZGB, soweit keine speziellen Rechtsvorschriften existieren. Stellt der Betrieb dem Schüler leihweise Arbeitskleidung19 zur Verfügung, hat er bei Nichtrückgabe zum festgelegten Termin einen Herausgabeanspruch (§ 280 Abs. 1 ZGB). Ist die Herausgabe durch den Schüler wegen Abhandenkommens der Kleidung unmöglich, besteht ein entsprechender Schadenersatzanspruch (§§ 280 Abs. 1, 92 Abs. 1, 93, 330 ff. ZGB). Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber Schülern aus derartigen Verträgen ist u. E. insbesondere bedeutsam, daß hier ein differenziert zu beurteilender Haftpflichtversicherungsschutz des Schülers bestehen kann. Das folgt aus dem Grundsatz, daß der aus dem Ausbildungsverhältnis zwischen Schule und Schüler resultierende Haftpflichtversicherungsschutz des Schülers nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Pflichtverletzung des Schülers während der Fürsorge- und Aufsichtspflicht der Schule zum XI Der örtliche Rat kann also nicht allein deshalb den Ersatzanspruch des Schülers anerkennen und befriedigen, weil der Schaden dem Schüler während des polytechnischen Unterrichts im Betrieb entstanden ist und der vom örtlichen Rat geleistete Schadenersatz vom Betrieb erstattet wird. Dem Betrieb ist vielmehr nachzuwei-. sen, daß er die Ursachen für den eingetretenen Schaden gesetzt hat und deshalb begründet Ersatz an den geschädigten Schüler geleistet wurde. 12 Vgl. Fragen und Antworten in NJ 1978, Heft 3, S. 128. 13 Von den Fällen des § 271 AGB, bei denen gesonderte Pflichtverletzungen des Betriebes nicht nachgewiesen werden müssen, wird hier abgesehen (vgl. dazu G. Kirschner, „Schadenersatzleistungen des Betriebes“, NJ 1978, Heft 1„ S. 14 ff. [16]). 14 Vgl. Arbeitsrecht, Lehrbuch, Berlin 1983, S. 379 f. 15 Vgl. Arbeitsrecht, Lehrbuch, a. a. O., S. 386 f. 16 Vgl. K. Gläß/L. Boden, a. a. O., S. 363. 17 Vgl. Fragen und Antworten in NJ 1980, Heft 2, S. 86 f. Von den versicherungsrechtlichen Konsequenzen einer solchen Betrachtung wird hier abgesehen. 18 Beim Abschluß dieser Verträge sind aber Besonderheiten zu berücksichtigen, die sich aus dem Alter der Schüler ergeben können (vgl. dazu §§ 50, 51 ZGB). 19 Vgl. § 9 der AO für den Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie Brandschutz im polytechnischen Unterricht der Klassen 7 bis 12 und in Arbeitsgemeinschaften mit praktisch-produktivem und na-turwissenschaftliCh-technischqm Charakter vom 2. September 1975 (GBl. I Nr. 40 S. 677).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Untersuchungs-sowie auch anderen operativen Ergebnissen vielfältige, teilweise sehr aufwendige Maßnahmen durchgeführt, die dazu beitrugen, gegnerische Versuche der Verletzung völkerrechtlicher Abkommen sowie der Einmischung in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der können in der akkreditierte Vertreter anderer Staaten beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der können in der akkreditierte Vertreter anderer Staaten beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten - auch unter bewußter Verfälschung von Tatsachen und von Sachverhalten - den Untersuchungshaft Vollzug Staatssicherheit zu kritisieren, diskreditieren zu ver leumden. Zur Sicherung dieser Zielstellung ist die Ständige Vertretung der an die Erlangung aktueller Informationen über den Un-tersuchungshaftvollzug Staatssicherheit interessiert. Sie unterzieht die Verhafteten der bzw, Westberlins einer zielstrebigen Befragung nach Details ihrer Verwahrung und Betreuung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit die Aufgabenstellung, die politisch-operativen Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen vorwiegend auf das vorbeugende Peststellen und Verhindern von Provokationen Inhaftierter zu richten, welche sowohl die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungahaftanstalt stören oder beeinträchtigen würden, Daraus folgt: Die Kategorie Beweismittel wird er Arbeit weiter gefaßt als in der Strafprozeßordnung.

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