Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 258

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 258 (NJ DDR 1984, S. 258); 258 Neue Justiz 7/84 Rechtsberatungsstellen gibt es bei den Kreisvorständen des FDGB, den Kreisvorständen der Industriegewerkschaften und Gewerkschaften und bei den Betriebsgewerkschaftsleitungen. Grundlage ihrer Arbeit ist der Beschluß des Sekretariats des FDGB-Bundesvorstandes über die „Aufgaben der Rechtskommissionen der Gewerkschaften“ vom 24. November 1982.6 Die Rechtsberatung wird von erfahrenen Gewerkschaftsfunktionären, Konfliktkommissionsmitgliedern, Schöffen, Mitarbeitern von Rechts- und Finanzabteilungen der Betriebe, aber auch von Angehörigen staatlicher Rechtspflegeorgane wahrgenommen. Die regelmäßige Durchführung gewerkschaftlicher Rechtsberatungen ist eine wesentliche Voraussetzung für ihre Wirksamkeit. Inhalt der gewerkschaftlichen Tätigkeit muß es sein, dem Werktätigen Auskünfte zu erteilen, die sowohl arbeitsrechtliche und wenn die Voraussetzungen dafür bestehen und insbesondere die entsprechenden Kenntnisse vorhanden sind auch zivil- und familienrechtliche Fragen betreffen. Auch organisatorische Fragen aus dem Gewerkschaftsleben können in dieser Beratungsstelle geklärt werden. Gemeinsam mit dem Werktätigen erfolgt die Lösung des vorgetragenen Problems auf der Grundlage der sozialistischen Gesetzlichkeit. Anfragen und Beschwerden, die von Gewerkschaftsmitgliedern im Zusammenhang mit der Rechtsberatung vorgetragen werden, sind als Eingaben zu behandeln (vgl. Abschn. I Ziff. 2 Buchst, c der FDGB-Satzung). Mit der „Ordnung über die Bearbeitung der Eingaben der Gewerkschaftsmitglieder durch die gewerkschaftlichen Leitungen und Vorstände“7 8 wurden die Voraussetzungen geschaffen, damit auch auf diesem Gebiet die Interessen der Gewerkschaftsmitglieder gewährleistet werden können. Eingaben im Sinne dieser Ordnung sind schriftlich oder mündlich unterbreitete Vorschläge, Hinweise, Anliegen und Beschwerden. Ausdrücklich wird festgelegt, daß die Entscheidung über die Eingabe auf der Grundlage der jeweiligen Rechtsvorschriften, der Satzung sowie der Beschlüsse des FDGB zu ergehen hat. Das Ziel dieser Form der gewerkschaftlichen Rechtshilfe ist es, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um dem Gewerkschaftsmitglied b'ei der Klärung seiner Eingabe zu helfen. Dazu gehört eine begründete schriftliche oder mündliche Antwort. Der Beschluß sichert, daß die Arbeit mit Eingaben von den betrieblichen Gewerkschaftsleitungen bis zum Bundesvorstand des FDGB einheitlich gehandhabt wird. Interessenvertretung der Werktätigen durch die Gewerkschaften in Arbeitsrechtsstreitfällen Gewerkschaftliche Unterstützung wird dem Werktätigen auch dann zuteil, wenn er zur Lösung eines Konflikts und der damit zumeist verbundenen Feststellung und Durchsetzung von Ansprüchen einen Antrag an die Konfliktkommission stellt. So haben Mitglieder der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung, der Vertrauensmann und die anderen Gewerkschaftsgruppenfunktionäre das Recht, Werktätige bei der Wahrnehmung ihrer Rechte im Arbeitsrechtsstreit zu unterstützen (§ 21 Abs. 1 KKO). Diese Regelung entspricht den Bedürfnissen der Praxis. Diese Unterstützung ist von prozessualen Ausnahmen abgesehen durchaus mit den Aufgaben vergleichbar, die ein gewerkschaftlicher Prozeßvertreter in einem gerichtlichen Verfahren zu erfüllen hat. Die Konfliktkommissionen lösen über 90 Prozent aller arbeitsrechtlichen Streitigkeiten unmittelbar in den Betrieben. Daraus ergibt sich für die gewerkschaftliche Rechtshilfe, daß der Schwerpunkt ihrer Arbeit im Betrieb liegt und daß mit den bestehenden Rechten die Interessen der Werktätigen schnell und wirksam gewährleistet werden können. Im Beschluß des FDGB-Bundesvorstandes über die „Aufgaben der Gewerkschaften bei der Anleitung und Schulung der Konfliktkommissionen“ vom 26. März 1982® werden die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen verpflichtet, dafür zu sorgen, daß ein Mitglied der zuständigen Leitung und der Vertrauensmann der betreffenden Gewerkschaftsgruppe an der Beratung der Konfliktkommission teilnehmen und den Standpunkt der Gewerkschaftsleitung zum Beratungsgegenstand darlegen. Sie sichern, daß Werktätige auf ihr Verlangen zur Wahrung ihrer Rechte bei der Beratung über Arbeitsstreit- fälle von einem Mitglied der betrieblichen Gewerkschaftsleitung, dem Vertrauensmann oder einem anderen beauftragten Gewerkschaftsfunktionär Unterstützung erhalten, die u. U. als gewerkschaftliche Prozeßvertretung oder als sonstige Mitwirkung vor dem staatlichen Gericht fortzusetzen ist.9 10 Der Gewerkschaftsfunktionär kann das Anliegen des Werktätigen sowohl als Antragsteller als auch als Antragsgegner vor dem Gericht vertreten. Die gesellschaftliche Wirksamkeit einer Beratung wird erhöht, wenn der Vertreter der Gewerkschaft im Interesse der Lösung des Konflikts Ursachen und Bedingungen der Rechtsstreitigkeit oder der Rechtsverletzung darlegen kann. Die Unterstützung des Werktätigen in der Beratung der Konfliktkommission kann z. B. auch darin bestehen, daß ihm Hilfe bei der Formulierung von Anträgen geleistet oder Hinweise zum Auftreten vor der Konfliktkommission gegeben werden. Bei der Auswertung der Beratung kann der Gewerkschaftsvertreter ggf. anregen, daß das gesellschaftliche Gericht Empfehlungen zur Durchsetzung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit erteilt (§16 KKO). Rechtshilfe der Gewerkschaften im arbeitsrechtlichen Verfahren sind die Prozeßvertretung (§301 Abs. 1 AGB; §3 Abs. 3 i. V. m. § 5 Abs. 1 ZPO) und die Mitwirkung (§ 301 Abs. 2 AGB; §5 Abs. 2 ZPO). Für das erfolgreiche gewerkschaftliche Wirken auf diesem Gebiet ist die Tatsache bezeichnend, daß die gewerkschaftliche Prozeßvertretung den Hauptanteil aller Vertretungen im arbeitsrechtlichen Verfahren ausmacht. Voraussetzung für eine wirksame Interessenvertretung ist, daß der Werktätige über die Möglichkeit der gewerkschaftlichen Prozeßvertretung vor dem staatlichen Gericht informiert wird (das sollte schon im Ergebnis der Beratung der Konfliktkommission geschehen) und daß der zuständige Kreisvorstand des FDGB vom Gericht von jedem Verhandlungstermin in Arbeitsrechtssachen benachrichtigt wird (§ 32 Abs. 3 ZPO). Beantragt ein Mitglied, daß die gewerkschaftliche Prozeßvertretung übernommen wird, dann prüft die gewerkschaftliche Leitung bzw. der gewerkschaftliche Vorstand, ob diesem Antrag entsprochen werden kann. Das Anliegen des Werktätigen darf nur abgelehnt werden, wenn sein Verlangen im offensichtlichen Gegensatz zur sozialistischen Gesetzlichkeit steht. Dieser Grundsatz bringt zum Ausdruck, daß eine Vertretung in jedem Fall und mit edlen Mitteln ohne Beachtung der gesellschaftlichen Interessen mit der Stellung und den Aufgaben der Gewerkschaften unvereinbar ist. Keinesfalls reichen aber Zweifel am erfolgreichen Ausgang des Verfahrens aus, die Prozeßvertretung abzulehnen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller so rechtzeitig mitzuteilen, daß er bei einer Ablehnung der Prozeßvertretung seine Interessen selbst wahrnehmen kann. Wird eine gewerkschaftliche Prozeßvertretung nicht beantragt und soll im Verfahren trotzdem ein gewerkschaftlicher Standpunkt unterbreitet werden, dann wirken die Gewerkschaften im Verfahren mit (§301 Abs. 2 AGB; §5 Abs. 2 ZPO). Im Rahmen dieser Tätigkeit können sie insbesondere zur Sache Stellung nehmen, Empfehlungen zur Sachaufklärung geben und Beweisanträge stellen. Sie sind auch berechtigt, Vorschläge für eine Gerichtskritik oder für eine besondere Verfahrensauswertung durch das Gericht zu unterbreiten (§ 301 Abs. 2 letzter Satz AGB). Demzufolge kann auch die Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren auf die Durchsetzung von Rechten eines Mitglieds gerichtet sein; sie kann aber auch der Klärung bestehender Widersprüche in einem Betrieb oder Produktionszweig dienen. 6 Der Beschluß Ist Im FDGB-Informationsblatt 1983, Nr. 1 veröffentlicht. Vgl. dazu auch S. Langer, „Aufgaben der gewerkschaftlichen Rechtskommissionen“, NJ 1983, Heft 3, S. 98 f. 7 Vgl. Beschluß des Präsidiums des FDGB-Bundesvorstandes vom 19. September 1975, veröffentlicht in: FDGB-Informationsblatt 1975, Nr. 13, S. 2 ff. 8 FDGB-Informationsblatt 1982, Nr. 2. 9 Vgl. die Ordnung über die gewerkschaftliche Prozeßvertretung und Mitwirkung im arbeitsrechtlichen Verfahren (Beschluß des Sekretariats des FDGB-Bundesvorstandes vom 1. August 1979), in: Arbeitsrechtliche Beschlüsse, a. a. O., S. 46 ff. Siehe auch: R. Kranke, „Neue Ordnung über die gewerkschaftliche Interessenvertretung im arbeitsrechtlichen Verfahren“, NJ 1979, Heft 9, S. 398 f. 10 Vgl. hierzu: E. KuCkoreit, „Gewerkschaftliche Mitwirkung im ar-beitsreChtlichen Verfahren“, NJ 1979, Heft 6, S. 271; F. Pommere-ning/ W. Windhausen, „Die gewerkschaftliche Interessenvertretung im arbeitsrechtlichen Verfahren“, NJ 1979, Heft 2, S. 81 f.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher gerecht-werdende qualifizierte Aufgabenerfüllung im jeweiligen Bereich erfordert, nach Abschluß der Aktion kritisch die Wirksamkeit der eigenen Arbeit und die erreichten Ergebnisse zu werten. In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ist der operative Mitarbeiter voll verantwortlich. Das verlangt von ihm, daß er die Regeln der Konspiration schöpferisch anzuwenden, die Bereitschaft zu hohen physischen und psychischen Belastungen aufbringen sowie über geeignete berufliche, gesellschaftliche Positionen, Wohnortbedingungen, Freizeitbeschäftigungen verfügen.

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