Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 257

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 257 (NJ DDR 1984, S. 257); Neue Justiz 7/84 257 bewert oder in der Neuererbewegung selbst über die Bedingungen und Resultate ihrer Arbeit mit. Inhalt und Formen gewerkschaftlicher Rechtshilfe Die gewerkschaftliche Rechtsarbeit stellte schon immer eine wesentliche Seite der Verwirklichung der sozialistischen Demokratie und der Interessenvertretung der Werktätigen dar.2 Ihre prinzipiellen Aufgabenstellungen sind darauf gerichtet, den dm sozialistischen Recht zum Ausdruck kommenden Willen der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei verwirklichen zu helfen. Dabei nimmt die Erziehung zur freiwilligen Einhaltung der sozialistischen Rechtsnormen, zum Schutz des sozialistischen Eigentums (einschließlich des Schutzes vor Havarien und Bränden), zu bewußter Disziplin und hoher Wachsamkeit gegenüber allen negativen Erscheinungen einen besonderen Platz ein. In diese Tätigkeit eingeschlossen ist die gewerkschaftliche Rechtshilfe. Jedes Gewerkschaftsmitglied hat gemäß Abschn. I Ziff. 4 Buchst, a der auf dem 10. FDGB-Kongreß beschlossenen Satzung des FDGB das Recht, „kostenlose Rechtshilfe durch die Gewerkschaften in arbeitsrechtlichen Fragen zu erhalten“. Sie umfaßt solche Aufgaben der gewerkschaftlichen Vorstände und Leitungen, wie,die Rechtserläuterung und Rechtsberatung für die Werktätigen, die Arbeit mit Vorschlägen und Hinweisen der Werktätigen, die Mitwirkung an der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Beratungen der Konfliktkommission (§§ 3 Abs. 5, 8 Abs. 4, 17 KKO) und die Prozeß Vertretung und Mitwirkung im arbeitsrechtlichen Verfahren (§ 301 Abs. 1 und 2 AGB; § 5 ZPO). Dabei kommt den einzelnen Formen der Rechtshilfe und ihrer inhaltlichen Ausgestaltung immer mehr Bedeutung zu. Das beweist z. B. schon die Tatsache, daß etwa jedes zweite bis dritte Gewerkschaftsmitglied einmal im Jahr die gewerkschaftliche Rechtsberatung in Anspruch nimmt und daß die Gewerkschaften in ca. 81 Prozent aller verhandelten arbeitsrechtlichen Verfahren erster Instanz die Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen. Mit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über die gesellschaftlichen Gerichte leisten die Gewerkschaften außerdem in noch größerer Anzahl Rechtshilfe bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Beratungen der Konfliktkommissionen. Die oben angeführten gesellschaftlichen Ausgangspunkte sind auch die Grundlage für alle weiteren Betrachtungen und Erörterungen über die gewerkschaftliche Rechtshilfe bis hin zur Klärung des Begriffs, was eigentlich unter Rechtshilfe durch die Gewerkschaften zu verstehen ist. Die Klärung dieses Begriffs ist auch deshalb notwendig, weil er von gleichen oder ähnlichen Begriffen, die in der Rechtspraxis verwendet werden, abgegrenzt werden muß. So ist z. B. die gewerkschaftliche Rechtshilfe zu unterscheiden von der in § 57 GVG formulierten Rechtshilfe, die die Gerichte sich untereinander sowie der Staatsanwaltschaft in Straf-, Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsverfahren leisten. Rechtshilfe in diesem Sinne ist die „gegenseitige Unterstützung bei Handlungen, die von bestimmten Organen der Rechtspflege bei der Strafverfolgung, zur Lösung von Rechtskonflikten oder zur Regelung von Rechtsverhältnissen vorzunehmen sind“.3 Dabei ist zwischen innerstaatlicher und internationaler Rechtshilfe zu unterscheiden (vgl. z. B. §§ 186 ff. ZPO). Im Zusammenhang mit gewerkschaftlichen Rechten ist der Begriff der Rechtshilfe nicht geregelt; er ist als Bestandteil gewerkschaftlicher Interessenvertretung als gewerkschaftliche Aufgabe in der Satzung des FDGB enthalten. Danach können die Gewerkschaftsmitglieder die Gewerkschaften auch zur Vertretung ihrer Rechte in Anspruch nehmen (Abschn. I Ziff. 2 Buchst, e). Dem entsprechen die Regelungen in § 301 AGB; § 5 ZPO. Die Aufgaben, die die Gewerkschaften innerhalb der zu gewährenden Rechtshilfe zu erfüllen haben, sind in entsprechenden gewerkschaftlichen Beschlüssen geregelt, auf die noch einzugehen ist. Zunächst ist jedoch die Frage zu klären, ob die verschiedenen Mitwirkungsrechte der Gewerkschaften, die im AGB als Vereinbarungs-, Vorschlags-, Zu-stimmungs-, Informations- und Kontrollrechte (§§ 22 ff.) ausgestaltet sind, Bestandteil der gewerkschaftlichen Rechtshilfe sind. Diese Rechte der Organe der Betriebsgewerkschaftsorganisation sind m. E. auf die umfassende Mitwirkung der Werktätigen an der Ausarbeitung anspruchsvoller und realer Pläne, die Organisierung des sozialistischen Wettbewerbs, die Gestaltung des Lohngefüges, die Einflußnahme auf den Gesundheits- und Arbeitsschutz, die Förderung der sozialistischen Arbeitsdisziplin und die Mitwirkung in Personalangelegenheiten gerichtet. Die verschiedenen Formen der Rechtshilfe hängen zwar mit den obengenannten Rechten eng zusammen, sie haben aber von ihrem Inhalt und von ihrer Wirkungsrichtung her selbständige Bedeutung. So kann die Mitwirkung des Vertrauensmanns am Einstellungsgespräch (§ 43 Abs. 2 AGB) durchaus den Charakter einer Rechtshilfe annehmen. Das wird z. B. dann der Fall sein, wenn er prüft und dem Werktätigen darüber Auskunft erteilt, ob die vpm Betrieb gegebenen Zusagen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Diese als Rechtsberatung zu charakterisierende Tätigkeit ist aber nur ein Teil der vom Gewerkschaftsvertreter beim Abschluß eines Arbeitsvertrags zu erfüllenden Aufgaben.4 Die gewerkschaftliche Rechtshilfe ist nicht ausschließlich darauf gerichtet, Forderungen des sozialistischen Rechts in praktisches Handeln umzusetzen. Ziel dieser gewerkschaftlichen Interessenvertretung ist es, aktiv an der Verwirklichung von Rechtsnormen, gewerkschaftlichen Festlegungen und Moralnormen mitzuwirken. Das zeigt sich beispielsweise darin, daß die Gewerkschaften konsequent für eine hohe Ordnung, Disziplin und Sicherheit im Betrieb ein-treten. Diese Forderung ist zum einen Bestandteil der Arbeitspflichten jedes Werktätigen (§80 AGB), zum anderen ist sie eine Pflicht, die sich für jedes Gewerkschaftsmitglied aus der Satzung des FDGB (Abschn. I Ziff. 3 Buchst, c) ergibt. Von diesen Überlegungen ausgehend, wäre m. E. unter gewerkschaftlicher Rechtshilfe folgendes zu verstehen: Gewerkschaftliche Rechtshilfe ist Ausdruck der Mitwirkung der Gewerkschaften am Rechtsverwirklichungsprozeß. Als Bestandteil der gewerkschaftlichen Interessenvertretung ist sie unter Beachtung der Einheit gesetzlich garantierter Rechte mit der Erfüllung der Pflichten im Arbeitsprozeß auf die Durchsetzung des sozialistischen Arbeitsrechts und die Gewährleistung einer hohen Ordnung, Disziplin und Sicherheit gerichtet. Rechtsauskunft und Rechtsberatung Ausgehend von den grundsätzlichen gewerkschaftlichen Zielstellungen zur Rechtshilfe, wie sie im Beschluß des Präsidiums des FDGB-Bundesvorstandes über die „Aufgaben der Gewerkschaften zur Erläuterung des sozialistischen Rechts sowie zur Weiterentwicklung des Rechtsbewußtseins der Werktätigen“ vom 2. August 19745 ihren Niederschlag gefunden haben, entspricht die gewerkschaftliche Rechtsberatung dem Bedürfnis vieler Werktätiger, schnell und unkompliziert Rechtsauskunft zu erhalten. Dem Werktätigen soll eine klare Orientierung über die im konkreten Fall bestehenden Rechte und Pflichten gegeben und ihm soll aufgezeigt werden, worin seine eigene Verantwortung besteht. Die Beratung ist darauf gerichtet, eine Übereinstimmung der persönlichen Interessen mit den gesellschaftlichen Erfordernissen zu erreichen. Die Rechtsberatung kann aber nicht zum Ziel haben, Streitfälle zu entscheiden. Dem Werktätigen soll vielmehr eine Hilfe für die Lösung eines rechtlichen Konflikts gegeben werden, um gleichzeitig Rechts- und Moralverletzungen, Arbeitsstreitigkeiten und anderen Konflikten vorzubeugen. Die Hilfe für den Werktätigen kann auch darin bestehen, daß ihm die Entscheidung erleichtert wird, ob er den Gerichtsweg in Anspruch nimmt und ob und in welchem Umfang er von der Gewerkschaft unterstützt werden kann. 2 Vgl. H. Helntze, „Gewerkschaftliche Rechtsarbeit - wichtige Seite der Interessenvertretung der Werktätigen“, NJ 1981, Heit 6, S. 246. 3 Wörterbuch zum sozialistischen Staat, Berlin 1979, S. 251. 4 Vgl. Ordnung über die Wahrnehmung der Rechte der Gewerkschaften beim Abschluß, bei der Änderung und der Auflösung von Arbeitsverträgen (Beschluß des Sekretariats des FDGB-Bundesvorstandes vom 21. Juni 1978), in: Arbeitsrechtliche Beschlüsse, Dokumente, Berlin 1980, S. 10 f.; vgl. auch W. HantsChe/S. Sahr, Leitung des Betriebes und Mitwirkung der Werktätigen (Schriftenreihe zum AGB), Berlin 1981, S. 32 ff. 5 Vgl. ebenda, S. 5 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 257 (NJ DDR 1984, S. 257) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 257 (NJ DDR 1984, S. 257)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei anhaltend extremen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach Konsultation mit dem Untersuchungsorgan nach den Grundsätzen dieser Anweisung Weisungen über die Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Untersuchungshaftanstalt den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie mit der Deutschen Volkspolizei hat in Übereinstimmung mit der Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit zu erfolgen. Bezogen auf die Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein.

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