Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 247

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 247 (NJ DDR 1984, S. 247); Neue Justiz 6/84 247 Beginn des Überholens von einem anderen Fahrzeug überholt wird oder wenn an dem Fahrzeug, das überholt werden soll, auf der Überholseite eine Änderung der Fahrtrichtung angezeigt ist. Ergibt sich für den Überholenden die Notwendigkeit des Ausscherens auf die Überholspur, verlangt § 15 Abs. 1 StVO von ihm wiederum Rücksichtnahme auf den übrigen, insbesondere nachfolgenden Verkehr. Daran knüpft Abs. 3 dieser Bestimmung an, wenn er fordert, daß die beabsichtigte Änderung der Fahrtrichtung rechtzeitig und deutlich anzuzeigen ist. Diese Vorschriften, auf den vorliegenden Fall angewandt, verlangten, daß sich der Angeklagte vor Beginn des Ausscherens zu überzeugen hatte, ob er nicht bereits überholt wird. Auch hatte er das Ausscheren rechtzeitig und deutlich, d. h. so lange anzuzeigen, daß sich der nachfolgende Verkehr darauf einstellen kann. Allein aus diesem Erfordernis kann der Maßstab für die Dauer des Anzeigens entnommen werden. Der Umstand, daß sich nachfolgender Verkehr im „toten Winkel“ des Rückspiegels befinden kann, ist dafür unerheblich. Eine etwaige mit Rücksicht darauf vorgenommene Verlängerung der Anzeigedauer würde die Verkehrssituation nicht überschaubarer und sicherer machen. Ob nachfolgender Verkehr überhaupt vorhanden ist und wenn ja, ob und wie er auf die Anzeige reagiert, bliebe weiterhin ungewiß. Die vom Kreisgericht geforderte Verlängerung der Anzeigedauer würde einen spekulativen Charakter tragen. Die Forderung nach höchstmöglicher Sicherheit wird bei Vorhandensein eines größeren „toten Winkels“ im Rückspiegel vor allem durch ein besonders aufmerksames Beobachten, ob nachfolgende Fahrzeuge zum Überholen ansetzen, erfüllt, weil sich dann ein Ausscheren und gleichzeitiges Überholen verbieten würde. Daneben darf aber auch darauf vertraut werden, daß der Führer des nachfolgenden überholenden Kraftfahrzeugs das in der Regel unumgängliche Ausscheren auf die Überholspur ebenfalls rechtzeitig und deutlich anzeigt, dann aber auf der Überholspur verbleibt und auf diese Weise seine Überholabsicht zu erkennen gibt. Ordnet er sich bei der weiteren Annäherung hinter das zu überholende Fahrzeug auf die rechte Fahrspur wieder wie im vorliegenden Fall ein, kann daraus gefolgert werden, daß er vom Überholen zunächst absieht. Der Vorausfahrende muß dann nicht mehr damit rechnen, daß ihn der hinter ihm Fahrende dennoch überholen will und sich unter Mißachtung des Sicherheitsabstands so weit wie fahrtechnisch möglich im „toten Winkel“ nähert, um dann erneut und ohne jegliche oder ohne rechtzeitige Anzeige auszuscheren. Eine solche Fahrweise stellt einen krassen Verstoß gegen § 15 Abs. 3 StVO dar und ließe sich mit vorsichtigem und rücksichtsvollem Verhalten im Straßenverkehr nicht vereinbaren. Das Kreisgericht hat sich in seiner Entscheidung nicht von diesen rechtlichen Gesichtspunkten leiten lassen. Es hätte prüfen müssen, ob eine Blinkdauer von 3 Sekunden ausreichte, damit sich eventuell nachfolgender Verkehr auf eine Fahrtrichtungsänderung einstellen und von etwaigen Überholabsichten rechtzeitig Abstand nehmen kann. Die kreisgerichtliche Entscheidung läßt keine Umstände erkennen, die insoweit eine Pflichtverletzung des Angeklagten offenbaren. Zum Verhalten des Geschädigten läßt sich die Feststellung des Kreisgerichts, er habe sich im „toten Winkel“ auf der rechten Spur mit zunehmend hoher Geschwindigkeit dem Lastzug auf 5 bis 10 m genähert, um dann auszuscheren, nicht mit der Wertung, er habe sich pflichtgemäß verhalten, vereinbaren. Trifft diese Fahrweise zu, so hat er eindeutig keinen angemessenen Sicherheitsabstand eingehalten, wobei auch Bedeutung gewinnt, daß ihm hinter dem Lastzug die freie Sicht nach vorn versperrt war. Es kann dann nicht von einer rechtzeitigen Anzeige der Fahrtrichtungsänderung durch den Geschädigten und einer ausreichenden Überzeugung ausgegangen werden, daß sich kein Gegenverkehr nähert und der Überholvorgang auch im übrigen gefahrlos durchgeführt werden kann. Die der Beschleunigung vorangegangene kurze Orientierung des Geschädigten durfte nicht zu der Annahme führen, daß die Verkehrslage unverändert geblieben ist. Das Bezirksgericht geht in dem Beschluß, mit dem es die Berufung als offensichtlich unbegründet verwirft, abweichend von den Urteilsfeststellungen davon aus, daß der Angeklagte die Richtungsänderung nicht rechtzeitig angekündigt habe. Er habe den Blinker erst eingeschaltet, als er nahezu gleichzeitig ausgeschert sei. Dabei stützt es sich auf die im wesentlichen insoweit übereinstimmenden Aussagen des Angeklagten und des Geschädigten, die sie im Ermittlungsverfahren machten. Die Verfahrensweise des Bezirksgerichts ist prozessual unzulässig; sie macht aber deutlich, daß es das Kreisgericht versäumt hat, diese Aussagen als Beweismittel in die gerichtliche Beweisaufnahme einzubeziehen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen. Das wird das Kreisgericht in einer erneuten Verhandlung nachzuholen haben. Erst nach Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten unter Beachtung der aufgezeigten Pflichtenlage und Klärung der Widersprüche in den Urteilsfeststellungen wird das Kreisgericht feststellen können, ob eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten vorliegt. Das Urteil des Kreisgerichts war demzufolge in Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR im vollen Umfang aufzuheben und die Sache gemäß § 322 Abs. 3 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts §§ 7, 24, 40 LPG-G; Ziff. 45 MSt der LPG Tierproduktion; Ziff. 28, 29, 33 MBO der LPG Tierproduktion. Zur Pflicht der LPG, auf der Grundlage des Musterstatuts und der Musterbetriebsordnung ln ihrem Statut und ihrer Betriebsordnung die Verantwortung der Leitungsorgane und Leiter der LPG für den Schutz des genossenschaftlichen Eigentums und bei der Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit konkret festzulegen. Hinweis des Staatsanwalts des Bezirks Schwerin vom 14. März 1983 - 343 - 2 - 83. Im Statut und ln der Betriebsordnung der LPG Tierproduktion St. war dem Schutz des genossenschaftlichen Eigentums dadurch nicht umfassend entsprochen worden, daß sie die Verantwortung des Vorsitzenden und der anderen Leiter der Genossenschaft bei entstandenen Schäden nicht detailliert bestimmten. Dadurch war der Vorstand der LPG in Schadensfällen nicht in der Lage, seiner gesetzlichen Pflicht zur Aufdeckung und Beseitigung der Ursachen und der sie begünstigenden Bedingungen sowie zur Prüfung und Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit der betreffenden Genossenschaftsmitglieder voll nachzukommen. Gemäß § 31 StAG richtete der Staatsanwalt des Bezirks an den Vorstand der LPG einen Hinweis. Aus der Begründung: Nach § 7 Abs. 1 und 2 LPG-G ist jede Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft verpflichtet, auf der Grundlage des zutreffenden Musterstatuts und der Musterbetriebsordnung in ihrem Statut und ihrer Betriebsordnung unter Berücksichtigung der spezifischen Bedingungen der jeweiligen LPG detaillierte Festlegungen zu treffen, insbesondere auch mit dem Ziel, die Umsetzung gesetzlicher Erfordernisse durch die Leitungsorgane der Genossenschaft zu sichern. Hierzu zählt auch die Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit, wenn durch Verletzung von Arbeitspflichten schuldhaft ein Schaden verursacht wurde (§40 LPG-G; Ziff. 45 des Musterstatuts der LPG Tierproduktion vom 28. Juli 1977 [GB1.-Sdr. Nr. 937] - im folgenden MSt). In das Statut und in die Betriebsordnung der LPG (T) St. wurden aber keine den konkreten Leitungsstrukturen in der Genossenschaft entsprechenden klaren Festlegungen zur Verantwortung bei der Prüfung und Entscheidung von Schadensfällen aufgenommen. Die unterlassene differenzierte Ausgestaltung der Anforderungen und Verantwortungen, wie;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 247 (NJ DDR 1984, S. 247) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 247 (NJ DDR 1984, S. 247)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Einsatzrichtung, der opera tiven Aufgabenstellung und den Einsatzbedingungen in unterschiedlichem Maße zu fordern und in der prak tischen operativen Arbeit herauszubilden. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit der. Diesem bedeutsamen Problem - und das zeigt sich sowohl bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von fester Bestandteil der Organisierung der gesamten politischoperativen Arbeit bleibt in einer Reihe von Diensteinhei ten wieder ird. Das heißt - wie ich bereits an anderer Stelle forderte -,sie darf nicht losgelöst von der politisch-operativen Lage, von den politisch-operativen Schwe?-punktbereichen und politisch-operativen Schwerpunkten, von, der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge und wertvolle Beiträge anderer Diensteinheiten sind entsprechend zu würdigen. Gewährleistung der ständigen Einflußnahme auf die zielstrebige Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge im Verantwortungsbereich. Die Leiter haben ständig zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben zu gewährleisten, daß die Rechte der Verhafteten, Angeklagten und Zeugen in Vorbereitung und Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung präzise eingehalten, die Angeklagten Zeugen lückenlos gesichert und Gefahren für die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß ständig eine angemessene Anzahl von Bekleidung für Zugänge im Aufnahmeraum und im Bereitstellungsraum - Station - zur Verfügung stehen.

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