Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 246

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 246 (NJ DDR 1984, S. 246); 246 Neue Justiz 6/84 § 69 Abs. 3 und 4 ZPO. Ist das Protokoll der mündlichen Verhandlung (hier: zur gerichtlichen Bestätigung einer Einigung der Prozeßparteien) Infolge Versagens der Diktiertechnik unvollständig, so liegt im allgemeinen keine offenbare Unrichtigkeit vor, die vom Vorsitzenden des Gerichts jederzeit berichtigt werden könnte. Vielmehr hat das Gericht zum Zwecke der Ergänzung des Protokolls grundsätzlich eine mündliche Verhandlung mit den Prozeßparteien durchzuführen. BG Leipzig, Beschluß vom 23. September 1983 5 BZR 145/83. Der zwischen den Prozeßparteien anhängige Rechtsstreit wurde durch die im Ergebnis der Verhandlung vom 10. Juni 1983 zu Protokoll genommene Einigung abgeschlossen. Ziff. 1 bis 3 des Protokolls enthalten die Verpflichtungen der Prozeßparteien zur gegenseitigen Herausgabe einzelner Gegenstände. Danach folgt Ziff. 4 ohne Text. Durch Beschluß vom 14. Juli 1983 hat das Kreisgericht die Einigung zu Ziff. 4 dahingehend ergänzt, daß der Verklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die nicht ordnungsgemäße Aufnahme des Wortlauts zu Ziff. 4 sei auf das Versagen der Diktiertechnik zurückzuführen. Es handele sich dabei um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die nach § 69 Abs. 3 ZPO jederzeit berichtigt werden könne. Gegen diesen Beschluß hat der Verklagte Beschwerde eingelegt. Er hat dazu vorgetragen, er sei nicht darüber belehrt worden, daß die Kosten des Rechtsanwalts zu den Kosten des Verfahrens gehören; außerdem sei der angefochtene Beschluß erst geraume Zeit nach der kreisgerichtlichen Verhandlung verfaßt worden. Die Beschwerde hatte Erfolg. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat den angefochtenen Beschluß als Ergänzung der Einigung der Prozeßparteien tenoriert. Das vom Tonband übertragene und nunmehr vorliegende Protokoll vom 10. Juni 1983 wurde ausweislich des Akteninhalts am 16. Juni 1983 vom Sekretär des Kreisgerichts ausgefertigt und an diesem Tage vom Vorsitzenden der Zivilkammer mit dem eingangs geschilderten Inhalt unterschrieben, ohne daß eine offensichtliche Unrichtigkeit festgestellt wurde. Erst durch Beschluß vom 14. Juli 1983 wurde die Berichtigung des Protokolls beschlossen. Wenn wie im vorliegenden Fall die Protokollierung als Wiedergabe des Ganges der Verhandlung mittels eines Tonbandgeräts erfolgt und dieses Gerät versagt, so daß die Aufnahme nicht vollständig ist, handelt es sich im allgemeinen nicht um eine offensichtliche Unrichtigkeit des Protokolls, die nach § 69 Abs. 3 ZPO zu korrigieren ist. Vielmehr ist in einem solchen Fall die Zivilkammer nach § 69 Abs. 4 ZPO verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das Einverständnis der Prozeßparteien zu der beabsichtigten Berichtigung zu erwirken. Das wird das Kreisgericht nachzuholen haben. Über die Prüfung des Ein-wands des Verklagten in seiner Begründung zur Beschwerde hinaus wird ferner zu prüfen sein, ob der Verklagte darüber belehrt worden ist, daß die zumeist höher als die Gerichtskosten liegenden Kosten des Rechtsanwalts nach § 164 ZPO zu den Verfahrenskosten gehören. Sollten sich die Prozeßparteien im Ergebnis der Verhandlung nicht über den Inhalt des Protokolls oder über eine anderweitige Kostentragung einigen können, dann wird die Zivilkammer letztlich davon auszugehen haben, daß eine Kostenregelung nicht vorliegt, so daß unter Bezugnahme auf §175 Abs. 3 ZPO eine Entscheidung zu treffen ist. Strafrecht * 1 § 196 Abs. 1 und 2 StGB; §§ 15 Abs. 1 und 3, 17 Abs. 2 und 4 Buchst, c StVO. 1. Ändert ein Kraftfahrzeug die Fahrtrichtung, um überholen zu können, ist das Ausscheren rechtzeitig und deutlich, d. h. so lange anzuzeigen, daß sich der nachfolgende Verkehr darauf einstellen kann. Der Umstand, daß sich nachfolgender Verkehr hinter dem Kraftfahrzeug befinden kann, der infolge des „toten Winkels“ beim Blich in den Außenrückspiegel vom Fahrzeugführer nicht zu sehen ist, ist für die Anzeigedauer unerheblich. Die Forderung nach höchstmöglicher Sicherheit im Straßenverkehr wird hier durch besonders aufmerksame Beobachtung der Verkehrssituation im Außenrücfc-spiegel erfüllt. 2. Ein Fahrzeugführer darf darauf vertrauen, daß ein ihn überholendes Fahrzeug ln seiner Spur bleibt, nachdem es ausgeschert ist. Kehrt es in den „toten Winkel“ zurück, ist daraus zu folgern, daß die Absicht zum Überholen aufgegeben ist. OG, Urteil vom 23. Februar 1984 - 3 OSK 1/84. Der Angeklagte ist Kraftfahrer und verfügt über eine umfangreiche Fahrpraxis. Er besitzt seit 1961 die Fahrerlaubnis Klasse 1 und seit 1962 auch Klasse 5. Am 29. September 1982 trat der Angeklagte mit dem Lkw W 50 gegen 6 Uhr die Fahrt von B. nach V. an. Etwa 1 km vor V. beabsichtigte er, eine Zugmaschine mit Hänger zu überholen. Um sich zu überzeugen, ob die Verkehrsverhält-nisse ein gefahrloses Überholen zulassen, blickte er zunächst längere Zeit voraus und danach in den linken Außenrückspiegel. Er wußte dabei, daß er die hinter seinem Lastzug liegende Fahrbahn im spitz zulaufenden „toten Winkel“ in einer Weite von etwa 80 m nicht vollständig einsehen konnte. Weil er kein Fahrzeug erblickte, schaltete er den linken Blinker ein, sah noch einmal voraus und scherte nach 3 Sekunden Blinkdauer nach links auf die Überholspur aus. Hinter dem Lastzug fuhr als Solokradfahrer der Zeuge U. Der Angeklagte hatte ihn wegen des „toten Winkels“ im Rückspiegel nicht gesehen. Der Zeuge hatte ebenfalls eine Möglichkeit zum Überholen erkannt. Er scherte vorübergehend nach links gering über die Mittellinie aus, um sich nach vorn zu orientieren. Weil er keinen Gegenverkehr kommen sah und die vor dem Lastzug fahrende Zugmaschine mit Hänger nicht wahrnahm, erhöhte er nunmehr die Geschwindigkeit. Er hatte sich dem Lastzug auf 5 bis 10 m genähert, als dieser für ihn unvermittelt nach links auf die Überholspur ausscherte. Ein vorheriges Anzeigen der Richtungsänderung hatte er nicht bemerkt. Der Zeuge bremste sofort, lenkte dann aber nach links, weil er annahm, daß das Bremsen allein nicht ausreichen werde, um ein Auffahren auf den Lastzug verhüten zu können. Während des Bremsens kam er nach links von der Fahrbahn ab und stürzte. Dabei zog er sich eine Unterschenkelfraktur zu. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls (Vergehen gemäß §§ 196 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Geldstrafe. Die vom Angeklagten eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht als offensichtlich imbegründet verworfen. Der Präsident des Obersten Gerichts hat zugunsten des Angeklagten die Kassation des Urteils des Kreisgerichts beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Das Urteil des Kreisgerichts verletzt das Gesetz durch fehlerhafte Anwendung des Strafgesetzes und durch unzureichende Aufklärung des Sachverhalts. Der Auffassung des Kreisgerichts zufolge hat sich der Angeklagte deshalb der Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls schuldig gemacht, weil er die zum Überholen erforderliche Änderung der Fahrtrichtung mit 3 Sekunden Anzeigedauer zu kurzzeitig angezeigt habe. Wenn wie häufig bei größeren Nutzfahrzeugen die Möglichkeit besteht, daß sich im „toten Winkel“ des Rückspiegels vom Fahrzeugführer ungesehen ein Fahrzeug nähert, bedürfe es, wie das Kreisgericht meint, eines länger andauernden Blinksignals vor der Richtungsänderung, als es ansonsten notwendig sei. Diese Rechtsauffassung findet in der StVO keine Stütze. Sie ordnet sich auch nicht in das System von Reehtspflichten ein, die vornehmlich in den §§ 17 Abs. 2 und 4 Buchst, b und c, 15 Abs. 1, 2 und 3 StVO ihren Ausdruck finden. Gemäß § 17 StVO darf der Fahrzeugführer überholen, nachdem er sich rechtzeitig und ausreichend davon überzeugt hat, daß während des Überholvorgangs jede Behinderung oder gar Gefährdung des übrigen Verkehrs ausgeschlossen ist Ausdrücklich untersagt ist ihm das Überholen, wenn er beim;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gesamt aufgabenstellung Staatssicherheit . Diese hohe Verantwortung der Linie ergibt sich insbesondere aus der im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens und aus der vor und während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen für das Zustandekommen von feindlich-negativen Einstellungen und ihres Umschlagens in staatsfeindliche Handlungen nicht vorgegriffen werden soll. Ausgehend vom Ziel der Forschung, zur weiteren Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung Staatssicherheit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Jugendkriminalität, allen Bestrebungen und Aktivitäten, Jugendliche und Jungerwachsene auf feindliche oder negative Positionen zu ziehen, stärkere Aufmerksamkeit zu widmen.

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