Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 244

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 244 (NJ DDR 1984, S. 244); 244 Neue Justiz 6/84 zeßparteien um unentgeltliche Tätigkeit i. S. der gegenseitigen Hilfe nach § 274 ZGB gehandelt. Daher wäre er nur schadenersatzpflichtig, wenn er die von ihm übernommenen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hätte. Das sei nicht der Fall. Er habe am Donnerstag alle in mehreren Volieren untergebrachten Vögel des Klägers gefüttert. Am Freitag sei er arbeitsmäßig verhindert gewesen. Am Samstag habe er gegen Mittag beim Füttern feststellen müssen, daß in einer Voliere, in der sich auch 2 Großsittiche befanden, 9 Wellensittiche verendet waren. Alle anderen Tiere seien völlig gesund gewesen. Er nehme an, daß die Großsittiche die Wellensittiche vom Futternapf verdrängt und ihnen das bereitgestellte Futter weggefressen haben. Das Kreisgericht hat den Verklagten gemäß § 278 ZGB verurteilt, an den Kläger Schadenersatz in Höhe von 162 M zu zahlen, und die Mehrforderung abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts aufgehoben und den Verklagten verurteilt, an den Kläger Schadenersatz in Höhe von 640 M zu leisten. Die weitergehende Klage und Berufung hat es abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Richtig haben die Gerichte zunächst erkannt, daß es sich bei der vom Verklagten übernommenen unentgeltlichen Tätigkeit, während der Abwesenheit des Klägers dessen Wellensittiche zu füttern, um gegenseitige Hilfe i. S. des § 274 ZGB handelt. Demnach ist die Verantwortlichkeit des Verklagten für die Durchführung der von ihm übernommenen Pflichten nach § 278 ZGB zu beurteilen. Die Gerichte sind davon ausgegangen, daß das einmalige Unterlassen der Fütterung am Freitag zum Tod der 9 Wellensittiche geführt habe. Dafür bieten die bisherigen Sachverhaltsfeststellungen jedoch keine ausreichende Grundlage. Allein mit der Bestätigung des Bezirksinstituts für Veterinärwesen, wonach auf Grund der Befunde als Todesursache der Tiere eine akute Verdauungsstörung mit mangelnder Nahrungsaufnahme und Kreislaufversagen angenommen werden muß, ist die Kausalität zwischen dem einmalig unterlassenen Füttern und dem Verenden der Wellensittiche nicht zweifelsfrei erwiesen. Sie wird vielmehr durch die vom Bezirksgericht beigezogene ergänzende Stellungnahme des Bezirksinstituts für Veterinärwesen, die allerdings nicht in der mündlichen Verhandlung erörtert und somit bei der Begründung der Entscheidung nicht beachtet worden ist, in Frage gestellt. Danach kann auf Grund der Befunde keine Aussage darüber getroffen werden, warum die Vögel keine Nahrung aufgenommen haben. Es kann von dort nicht entschieden werden, ob die Wellensittiche kein Futter angeboten bekommen haben, durch äußere Einflüsse an der Nahrungsaufnahme gehindert wurden oder die Aufnahme eines verdorbenen Futtermittels verweigerten. Der sachverständige Zeuge K. hat hierzu nur erklärt, ihm sei es auch schon passiert, daß einzelne Tiere verendeten. Das könne auf die Fütterung zurückzuführen sein, z. B. auf zu viel Grünfutter, so daß es zu einer Darmentzündung kommt. Des weiteren hat der Sachverständige L. zur Frage der Kausalität lediglich ausgeführt, daß Wellensittiche binnen 2 Tagen verhungern können. Dabei spielen Witterung und Streßeinwirkung u. U. eine ungünstige Rolle. Der Zeitraum der Nichtfütterung von Donnerstagnachmittag bis Sonnabendmittag „könnte“ damit ursächlich für das Verenden der Tiere sein. Mit diesen Erklärungen ist der erforderliche eindeutige Beweis für die Behauptung, daß das einmalige Unterlassen der Fütterung ursächlich für das Verenden der 9 Wellensittiche war, nicht erbracht. Hinzu kommt, daß die Gerichte den Hinweis des Verklagten außer Betracht gelassen haben, daß er in mehreren Volieren untergebrachte Vögel des Klägers gefüttert hat, sich das Verenden der Tiere aber auf eine einzige Voliere beschränkt, nämlich auf diejenige, in der sich auch Großsittiche befanden, während alle anderen Tiere völlig gesund geblieben seien. Trifft diese Behauptung zu, würde das gegen die Kausalität zwischen der unterlassenen Fütterung und dem Verenden der 9 Tiere sprechen. Sie hätte deshalb überprüft werden müssen. Unter Umständen wäre zur Frage der Kausalität ein Ornithologe als Sachverständiger heranzuziehen gewesen. Das wird, falls es sich noch als erforderlich erweisen sollte, nachzuholen sein. Eine Schadenersatzpflicht des Verklagten setzt nicht nur Kausalität zwischen dem Handeln des Verklagten und dem Schadenseintritt voraus, sondern sie tritt nach § 278 ZGB nur dann ein, wenn der Verklagte die ihm obliegenden Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Die Gerichte haben im Handeln des Verklagten grobe Fahrlässigkeit erblickt. Zur Begründung hat das Bezirksgericht ausgeführt, daß der Verklagte schon des öfteren die Fütterung der Sittiche des Klägers übernommen hatte und mit der Fütterung von Wellensittichen und deren Notwendigkeit vertraut sei. Er wäre deshalb verpflichtet gewesen, dem Kläger bei Auftragserteilung mitzuteilen, daß er eine ordnungsgemäße Fütterung der Tiere nicht absichern könne. Das habe er unterlassen. Somit habe er durch die nicht ordnungsgemäße Fütterung der Tiere, obwohl ihm das trotz seiner Feierabendarbeit möglich gewesen wäre, den Tod von 9 Sittichen in grob fahrlässiger Weise verursacht. Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden. Nach den vom Bezirksgericht angeführten Umständen kann zwar davon ausgegangen werden, daß der Verklagte fahrlässig gehandelt hat. Grobe Fahrlässigkeit verlangt aber gemäß § 333 Abs. 4 ZGB, daß der Verklagte grundlegende Regeln des sozialistischen Zusammenlebens in verantwortungsloser Weise verletzt hat. Der bisher festgestellte Sachverhalt bietet keine Grundlage dafür, daß der Verklagte in dieser Weise schuldhaft gehandelt hätte. Zur weiteren Prüfung seiner Verantwortlichkeit wäre es außerdem erforderlich gewesen, den Verklagten dazu zu vernehmen, von welchen Erwägungen er sich bei seinem Handeln hat leiten lassen. Gegen ein grob fahrlässiges Verhalten spräche z. B., wenn er auf Grund bisheriger Erfahrungen davon ausgegangen ist, daß den Wellensittichen ein einmaliges Nichtfüttern nicht schaden werde. Sollte das Bezirksgericht bereits im Ergebnis dieser Beweiserhebung feststellen, daß ein grob fahrlässiges Handeln des Verklagten nicht vorliegt, würde sich die umfangreiche Beweiserhebung zur Kausalitätsfrage erübrigen. Aus diesen Gründen war auf den Kassationsantrag das Urteil des Bezirksgerichts wegen Verletzung von §§ 45 Abs. 3, 52 Abs. 1 ZPO und §§ 278, 330, 333 ZGB aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung über die Berufung des Klägers an dieses Gericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Verhandlung wird das Bezirksgericht die Regelung des § 154 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu beachten haben. Danach führt die Berufung des Klägers zur Überprüfung des Urteils des Kreisgerichts auch hinsichtlich der erstinstanzlichen Anträge des Verklagten (vgl. OG, Urteil vom 28. Februar 1978 - 2 OZK 5/78 - NJ 1978, Heft 5, S. 235). In erster Instanz hat der Verklagte Klageabweisung beantragt. Mit seiner Berufungserwiderung hat er erneut ausdrücklich bestritten, grob fahrlässig gehandelt zu haben. Lediglich aus den dort dargelegten moralischen Gründen war er bereit, sich mit dem Ergebnis des Urteils des Kreisgerichts abzufinden, so daß er beantragt hatte, die Berufung abzuweisen. Auf Grund der gegebenen Rechtslage wird das Bezirksgericht daher den Verklagten auf eine seinem Vorbringen zur Kausalität und zur Verantwortlichkeit entsprechende Antragstellung hinzuweisen haben. § 17 Abs. 1 RAGO; § 173 Abs. 2 ZPO. Haben Rechtsanwalt und Mandant für die bei der Ausführung des Auftrags entstehenden Postgebühren einen Pauschalbetrag vereinbart, so bindet dies auch die zur Kostenerstattung verpflichtete andere Prozeßpartei. Der Kostenscfauldner hat daher den Pauschalbetrag ohne konkreten Nachweis der einzelnen Ausgaben zu erstatten. Stadtgericht Berlin Hauptstadt der DDR , Beschluß vom 6. Dezember 1983 BZR 280/83. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Stadtbezirksgericht auf der Grundlage der vorliegenden quotenmäßigen Kostenentscheidung die vom Verklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten festgelegt. Darin enthalten ist eine gemäß § 17;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 244 (NJ DDR 1984, S. 244) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 244 (NJ DDR 1984, S. 244)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

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