Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 239

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 239 (NJ DDR 1984, S. 239); Neue Justiz 6/84 239 Nachträgliche Bildung einer Hauptstrafe Mit der nachträglichen Bildung einer Hauptstrafe (§ 64 Abs. 4 StGB) werden sämtliche vor der früheren Verurteilung begangene Straftaten auf der Grundlage des § 61 StGB zusammenhängend bewertet, um nach den Grundsätzen des § 64 Abs. 1 bis 3 StGB eine Hauptstrafe auszusprechen, die der Schwere des gesamten strafbaren Handelns entspricht (vgl. Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur einheitlichen Anwendung des § 64 Abs. 4 StGB vom 7. Januar 1981, NJ 1981, Heft 2, S. 88). Wenn eine frühere Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe noch nicht vollzogen, verjährt oder erlassen ist, die in einem nunmehr anhängigen Verfahren zu beurteilende Straftat vor der früheren Verurteilung begangen wurde und eine Freiheitsstrafe erfordert, ist die Hauptstrafe durch Urteil auszusprechen (vgl. R. Beckert/R. Schröder in NJ 1981, Heft 6, S. 256). Bei Straftaten, die teils vor, teils nach einer Verurteilung begangen worden sind, ist nur hinsichtlich der vor der früheren Verurteilung begangenen Straftaten unter Einbeziehung der bereits ausgesprochenen Freiheitsstrafe eine Hauptstrafe zu bilden. Wegen der danach begangenen Handlungen ist im gleichen Urteil eine selbständige Strafe auszusprechen. In diesen Fällen ist über die Straftat vor der früheren Verurteilung in einem anhängigen Strafverfahren mit zu entscheiden. Ist ein Straftäter durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, ohne daß § 64 StGB angewendet worden ist, dann ist nach § 355 StPO nachträglich mit Beschluß des Richters (§ 357 Abs. 2 StPO) eine Hauptstrafe zu bilden. Die nachträgliche Bildung einer Hauptstrafe setzt voraus, daß gegen den Verurteilten in verschiedenen rechtskräftigen Urteilen Freiheitsstrafen ausgesprochen wurden; die Straftat, die den Gegenstand des später erlassenen Urteils bildet, vor der früher erfolgten Verurteilung begangen wurde; mindestens zwei Freiheitsstrafen noch nicht vollzogen, verjährt oder erlassen sind (vgl. Lehrbuch Strafverfahrensrecht, Berlin 1982, S. 374). Wurden die Freiheitsstrafen, die der zu bildenden Hauptstrafe zugrunde zu legen sind, von ein und demselben Gericht ausgesprochen, ist dieses Gericht auch für die nachträgliche Bildung der Hauptstrafe zuständig. Waren an der Urteilsfindung verschiedene Gerichte beteiligt, hat die Entscheidung dasjenige Gericht zu treffen, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. Hat ein Rechtsmittelgericht zuletzt in Selbstentscheidung über die Freiheitsstrafe entschieden und ist dabei die Bildung einer Hauptstrafe unterlassen worden, dann hat es dies durch Beschluß nachzuholen (§ 355 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeitsregelung nach § 355 Abs. 2 StPO ist gegenüber § 357 Abs. 1 StPO (Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz für alle bei der Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen) lex specialis. Gemäß § 359 Abs. 2 StPO steht dem Verurteilten gegen die nachträgliche Bildung einer Hauptstrafe die Beschwerde zu. Beschlüsse, die vom Gericht zweiter Instanz erlassen werden und die zur Durchführung des Rechtsmittelverfahrens und zur Entscheidung über das angefochtene Urteil ergehen, sind nicht anfechtbar (z. B. auch Haftbefehle, die im Rechtsmittelverfahren erstmalig erlassen werden). Anders verhält es sich mit den Beschlüssen, die ihrem Wesen nach erstinstanzlichen Beschlüssen i. S. des § 305 Abs. 1 StPO gleichgestellt sind. In ihnen wird erstmalig über ein bestimmtes strafprozessuales Recht des betreffenden Bürgers mit abschließender Wirkung entschieden, wie z. B. mit dem Beschluß über die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von den nachteiligen Folgen der Fristversäumnis nach § 81 Abs. 3 StPO und auf Entschädigung für Untersuchungshaft und Strafen mit Freiheitsentzug nach § 375 Abs. 1 StPO (vgl. Lehrbuch Strafverfahrensrecht, a. a. O., S. 325 f.). Zu diesen Beschlüssen gehört auch die Entscheidung über die nachträgliche Bildung einer Hauptstrafe. Gemäß § 359 Abs. 2 StPO ist daher gegen eine solche Entscheidung die Beschwerde des Verurteilten zulässig, auch dann, wenn ausnahmsweise das Rechtsmittelgericht nachträglich die Hauptstrafe gebildet hat. Dt. ROLF SCHRÖDER, Richter am Obersten Gericht Zur Form, in der Tatsachen im Strafverfahren aktenkundig zu machen sind In den Prozeßakten eines Strafverfahrens sind alle wesentlichen Vorgänge schriftlich zu vermerken, damit sich jedes andere Strafverfolgungsorgan, das in der Sache tätig wird, und auch der Verteidiger eines Beschuldigten oder Angeklagten über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens informieren und auf dieser Grundlage ggf. eine Entscheidung treffen oder Anträge stellen kann. Die Form, in der etwas aktenkundig zu machen ist, wird entweder vom Gesetz vorgeschrieben, oder sie ergibt sich aus der Art der aktenkundig zu machenden Tatsache und ihrer Bedeutung für die Beweisführung. Nach § 104 StPO ist über jede Ermittlungshandlung, die für die Beweisführung Bedeutung haben kann, ein Protokoll aufzunehmen und den Akten beizufügen. Protokolle sind eine wichtige Form, mit der bestimmte Ermittlungshandlungen aktenkundig zu machen sind und die gesetzlich vorgeschrieben sind (z. B. Protokolle über die Vernehmung von Beschuldigten ibzw. Angeklagten gemäß §■§ 47 Abs. 1, 105 Abs. 2, 106 StPO, von Zeugen und sachverständigen Zeugen sowie Besichtigungsprotokolle gemäß § 50 Abs. 3 StPO). Aktenkundig zu machen sind auch Beweisgegenstände und Aufzeichnungen in den dafür vorgesehenen anderen Formen (§§ 49, 51 StPO). Ermittlungshandlungen können also auch durch Fotografien, Zeichnungen, Skizzen, schriftliche Gutachten, Revisionsberichte, Inventurprotokolle, Diagramme, Vergleichsmaterialien und anderes aktenkundig gemacht werden, indem dieses Material den Akten beigefügt wird. Auch durch einen Aktenvermerk können bestimmte Ermittlungshandlungen aktenkundig gemacht werden, wenn 'über sie mangels Bedeutung für die Beweisführung kein Protokoll aufgenommen werden muß (§ 104 StPO) oder eine andere Form gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Derartige Vermerke, die in der Regel keine Beweismittel sind und oft prozeßleitenden Charakter haben, enthalten auch ergänzende Informationen, die zum Verstehen des Akteninhalts notwendig sind. Ein Aktenvermerk kann z. B. Hinweise darauf enthalten, was unternommen wurde, um den Aufenthalt eines Zeugen oder Mitbeschiuldigten zu ermitteln, und welches Ergebnis damit erreicht wurde. In dem Aktenvermerk können z. B. auch bestimmte Umstände im Verhalten eines Beschuldigten während der Untersuchungshaft festgehalten werden. Aktenvermerke sind bei Nichteinhaltung der Frist zur Durchführung der Hauptverhandlung (§§ 201 Abs. 3, 294 StPO) sowie bei verspäteter Übersendung der Akten an das Rechtsmittelgericht nach § 288 Abs. 7 StPO anzufertigen. Auch die Vornahme und das Ergebnis einer Haftprüfung ist nach § 131 StPO aktenkundig zu machen. Nach § 122 Abs. 4 StPO sind diejenigen Tatsachen aktenkundig zu machen, aus denen sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft ergeben. Das sind sowohl die Tatsachen, die den dringenden Tatverdacht begründen, als auch diejenigen Tatsachen, aus denen auf das Vorliegen eines Haftgrundes oder mehrerer Haftgründe geschlossen wird. Dabei handelt es sich vorwiegend um Beweistatsachen. Diese müssen entsprechend den genannten gesetzlich vorgeschriebenen Formen oder den sonstigen Erfordernissen aktenkundig gemacht werden. Aus § 122 Abs. 4 StPO ergibt sich, daß bei der Entscheidung über die Anordnung der Untersuchungshaft allein das zu berücksichtigen ist, was entsprechend dem Gesetz Bestandteil der Akten ist, und daß nichts berücksichtigt werden darf, was sich nicht aus dem Inhalt der Strafakte ergibt. Die Tatsachen i. S. des § 122 Abs. 4 StPO bilden den Grund der Verhaftung, der gemäß § 124 Abs. 2 StPO im Haftbefehl anzugeben ist. Dabei ist folgendes zu beachten: 1. Der dringende Tatverdacht ist mit einer summarischen Angabe derjenigen Tatsachen zu begründen, aus denen auf sein Vorliegen geschlossen wird. 2. Das Gesetz schreibt nicht vor, daß auch die Beweismittel im Haftbefehl anzugeben sind. Im Einzelfall kann aber ein Hinweis darauf zweckmäßig sein, daß der Beschuldigte zwar die Tat bestreitet, er aber durch Zeugenaussagen dringend verdächtig ist. Eine namentliche Bezeichnung der Zeugen oder die konkrete Bezeichnung anderer Beweismittel ist nicht erforderlich. Sie hat insbesondere zu unterbleiben, wenn Gründe vorliegen, aus denen der Beschuldigte nicht vor Abschluß der Ermittlungen über die Beweismittel zu unterrichten ist (§ 105 Abs. 2 StPO).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 239 (NJ DDR 1984, S. 239) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 239 (NJ DDR 1984, S. 239)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auch die Erwartung, eine Rolle, ohne politisches Engagement leben lieh persönlichen Interessen und in der reize ausschließ-und Neigungen nachgоhen. Die untersuchten Bürger der fühlten sich in der sozialistischen Gesellschaft erhöhten sich. Zahlreiche Forschungsvorhaben von zentraler Bedeutung erbrachten neue wertvolle Einsichten. Die notwendig gewordene Erarbeitung der zweiten Auflage des Wörterbuches erfolgte in enger Zusammenarbeit mit der Parteileitung in Form einer Sammelbestellung für olle Genossen unserer Grundorganisation, jedoch sind seither eine bedeutende Anzahl von Mitarbeitern neu in unsere Abteilung eingestellt worden.

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