Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 235

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 235 (NJ DDR 1984, S. 235); Neue Justiz 6/84 235 Abs. 1 ZPO der Gerichtsstand durch den Sitz des zu verklagenden Betriebes hzw. dessen Betriebsteils bestimmt. Der die gerichtliche Zuständigkeit begründende Sitz des Betriebes ergibt sich aus Rechtsvorschriften bzw. aus den auf ihrer Grundlage erarbeiteten Statuten, Satzungen usw. Daneben gibt es aber u. a. auch noch den Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 20 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO). Wie bereits ausgeführt, entspricht der zivilprozessuale Begriff des Erfüllungsortes dem zivilrechtlichen Begriff des Leistungsortes. Leistungsort und damit möglicher Gerichtsstand ist gemäß § 72 ZGB grundsätzlich der Sitz des Schuldners, hier also der Sitz des Betriebes. Der Sitz des Betriebes ist allerdings nicht immer Leistungsort für die Leistungen des Betriebes. Aus dem Vertrag8 oder aus dem Zweck der Leistung9 kann sich auch ein anderer Leistungsort ergeben. Dieser ist dann gemäß § 20 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO ein Gerichtsstand, den der Bürger wählen kann. Dieses Wahlrecht wird ihm mit § 20 Abs. 3 ZPO ausdrücklich zuerkannt.10 * Legt der Betrieb seinen Sitz als ausschließlichen Gerichtsstand fest, so würde er dadurch die Dispositionsmöglichkeiten, die das Gesetz dem Bürger einräumt, praktisch beseitigen. Aus den Darlegungen zu Ziff. 1 und 2 wird ersichtlich, daß die generelle Festlegung des Sitzes des Betriebes als Gerichtsstand sich u. U. zum Nachteil des Bürgers aus wirkt, weil dispositive Rechtsnormen zu seinen Ungunsten abgeändert oder ihm vom Gesetz eingeräumte Dispositionsmöglichkeiten praktisch beseitigt werden. Solche Klauseln in Vertragsformularen verstoßen m. E. gegen Inhalt und Zweck des Zivilgesetzbuchs und sind nichtig (§ 68 Abs. 1 Ziff. 1 i. V. m. § 45 Abs. 3 Satz 2 ZGB). Das bedeutet, daß solche Klauseln vom Gericht bei der Prüfung seiner örtlichen Zuständigkeit nicht zu beachten sind. Es kann m. E. auch nicht der Auffassung gefolgt werden, daß in einer solchen Klausel lediglich ein Hinweis auf die örtliche Zuständigkeit eines von mehreren möglichen Kreisgerichten zu sehen sei.11 Diese Klausel kann bei einem rechtsunkundigen Bürger den Eindruck erwecken, es sei eine ausschließliche Zuständigkeit des genannten Kreisgerichts gegeben. Weil damit praktisch die Dispositionsmöglichkeiten des Bürgers eingeschränkt werden, sollten solche Klauseln vermieden werden. 8 Aus § 140 ZGB ergibt sich z. B., daß beim Kaui von Möbeln oder anderen sperrigen oder schwerlastigen Konsumgütern die Wohnung des Bürgers Leistungsort ist. 9 So können z. B. bestimmte, aus einem Mietvertrag vom Vermieter geschuldete Leistungen (z. B. Instandhaltungsarbeiten) nur ln der Wohnung des Mieters erbracht werden. In diesen Fällen ist demnach die Wohnung des Mieters Leistungsort. 10 Vgl. OG, Urteil vom 28. August 1979 - OZK 26/79 - (NJ 1979, Heit 11, S. 516). 11 Vgl. BG Magdeburg, Beschluß vom 20. Februar 1978 - BZR 34/78 -(NJ 1979, Heit 2, S. 93). Im Dietz Verlag Berlin ist erschienen: Autorenkollektiv: Unser Staat DDR-Zeittafel 1949 1983 183 Seiten; EVP (DDR): 6,80 M In über 1 000 Daten der Zeittafel sind Ereignisse erfaßt, die den Arbeiter-und-Bauern-Staat mitgeprägt haben und durch die er sein heutiges Antlitz erhalten hat. In Ihnen widerspiegeln sich wichtige politische, ökonomische, soziale, geistig-kulturelle und internationale Vorgänge, die für die Herausbildung, Entwicklung und Stärkung der sozialistischen Staatsmacht der DDR sowie für die systematische Vervollkommnung ihrer Rechtsordnung von Bedeutung waren und sind. Den Autoren ging es nicht um Vollständigkeit in der ganzen Breite des Geschehens, sondern um die Erfassung einiger wichtiger, sich regelmäßig wiederholender Ereignisse. Gesetze und andere Rechtsvorschriften wurden deshalb unter dem Aspekt ihrer generellen Bedeutung für die sozialistische Entwicklung in der DDR und ihrer Aktualität aus heutiger Sicht erfaßt. Darüber hinaus wurden eine Reihe weiterer einmaliger politischer, ökonomischer und geistig-kultureller Ereignisse oder solche, mit denen neue Initiativen, Aktivitäten und Entwicklungen eingeleitet wurden, aufgenommen. Die Zeittafel will keine Geschichtsschreibung sein, sondern sie will in Form eines Nachschlagewerks wichtige staatliche und rechtliche Ereignisse ins Gedächtnis zurückrufen, an sie erinnern, um die Gegenwart besser zu verstehen. NfUEjUSTiZ vor 35 Jahren Volkseigentum als neue juristische Kategorie Die neuartige Wirklichkeit, die wir mit dem Ausdruck Volkseigentum bezeichnen, stellt die Praxis der Gerichte und Verwaltungen und die Theorie des Rechts vor Fragen, die dringend der Untersuchung und der Beantwortung bedürfen. Was bedeutet es, daß ein Betrieb mit seinem Grundstück, seinen Anlagen, seiner Maschinerie, seinen Werkzeugen und Büroutensilien, seinem Geld, den Forderungen auf Geld, auf Warenleistungen, auf Arbeitsleistungen, mit den Rechten aus einem Miet- odei Pachtvertrag oder Lizenzvertrag, seinen Patent-, Geschmacksmuster-, Warenzeichenrechten Eigentum des Volkes ist? Diese neue Wirklichkeit des Volkseigentums hat eine wohltuende Wirkung. Sie sprengt das Jahrhunderte alte, zum Teil auf Traditionen von Jahrtausenden beruhende, erstarrte, formale begriffliche System des bürgerlichen Rechts Sie sprengt nicht nur das begriffliche System des bürgerlichen Rechts, sie offenbart auch die Unzulänglichkeit, die Einseitigkeit, die schmale Teilwahrheit des Formalismus der bisherigen Rechtstheorie, indem sie aufzeigt, was die bürgerliche Rechtstheorie verschweigt Dr. Heinz Such (Lehrbeauftragter an der Universität Leipzig), .Da Volkseigentum“, NJ 1949, Heft 6, S. 125 ff. Aasbildung der Volksrichter Die ersten Kurse zur beschleunigten Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten begannen vor nun 3V2 Jahren, und heute sind 427 Absolventen als Richter, Staatsanwälte und in der Justizverwaltung tätig. Es bestehen zur Zeit fünf als Internate geführte Schulen, an denen insgesamt rund 70 Lehrkräfte haupt- und nebenamtlich unterrichten. Zweifel und Skepsis gegen die sachliche Eignung der neuen Richter sind verstummt. Unsere ersten „Kinder" sind herangewachsen zu Ministerialdirektoren, Landgerichtspräsidenten, Oberstaatsanwälten und auch wir, die wir diese Entwicklung von ihren ersten Anfängen an mit durchkämpft haben, auch wir haben viel, sehr viel gelernt. Die jetzt noch geäußerte Ablehnung des „Volksrichters“, wie wir sie besonders aus dem Westen hören, ist zwar bisweilen noch in das Gewand sachlicher Bedenken gekleidet, ihrem Wesen nach ist sie jedoch ausschließlich Ablehnung dieser Entwicklung um ihrer demokratisierenden Wirkung willen Wir sind jetzt auf einem Punkt der Entwicklung angelangt, wo wir übersehen, daß die Richterschule erschien sie anfangs auch nur als Notmaßnahme - eine Einrichtung zur Ausbildung unserer Juristen bleiben wird. Ihr Ausbau zu einer zweijährigen Dauer wird vorbereitet. Wir werden also die Zweigleisigkeit der Ausbildung für die Rechtsberufe durch Richterschule und juristische Fakultät nebeneinander beibehalten Ob und wann wieder einmal zu einer einheitlichen juristischen Ausbildung übergegangen werden und wer deren Träger sein wird, ist heute noch nicht abzusehen und wird von der Entwicklung vieler Faktoren abhängen Hilde Benjamin (Hauptabteilungsleiter in der Deutschen Justizverwaltung), „Zur Heranbildung des neuen Richters: Zwei aktuelle Probleme“, NJ 1949, Heft 6, S. 129 ff. Justizaussprachen mit der Bevölkerung Schon bald nach dem Beginn der Justiztätigkeit im Jahre 1945 trat bei vielen Gerichten das Bedürfnis auf, eine enge Verbindung zur schaffenden Bevölkerung zu finden. Sie begannen, Justizausspracheabende durchzuführen Es hat sich gezeigt, daß der gute Erfolg der Justizveranstaltungen wesentlich davon abhängt, daß man sich vorher darüber klar wird, welchen Zweck sie haben sollen, und daß man danach sowohl das Thema wie den Ort und den Teilnehmerkreis auswählt Justizveranstaltungen, die den speziellen Zweck hatten, die Bevölkerung aufzuklären und dadurch Straftaten zu verhüten, fanden anfangs fast nur auf dem Dorfe statt und dienten dazu, die Zahl der Verstöße gegen die Ablieferungspflicht zu vermindern. In dem Maße aber, wie das Volkseigentum an Bedeutung gewinnt und auch das Bewußtsein für diese Bedeutung wächst, nimmt auch die Zahl der aufklärenden Veranstaltungen über das Volkseigentum im allgemeinen und über die volkseigenen Betriebe im besonderen zu. Auch derartige Veranstaltungen werden am wirkungsvollsten dort durchgeführt, wo sie im Anschluß an einen bestimmten Prozeß, z. B. wegen Diebstahls am Volkseigentum, in einem volkseigenen Betrieb selbst erfolgen Dr. Hildegard H ein z e (Hauptabteüungsleiter in der Deutschen Justizverwaltung), „öffentliche Justizveranstaltungen Erfahrungen und Lehren", NJ 1949, Heft 6, S. 140 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 235 (NJ DDR 1984, S. 235) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 235 (NJ DDR 1984, S. 235)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der neuen Lage und Aufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Schwerpunkte bereits zu berücksichtigen. Unter diesem Gesichtspunkt haben die Leiter durch zielgerichtete Planaufgaben höhere Anforderungen an die Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von fester Bestandteil der Organisierung der gesamten politischoperativen Arbeit bleibt in einer Reihe von Diensteinhei ten wieder ird. Das heißt - wie ich bereits an anderer Stelle forderte -,sie darf nicht losgelöst von der politisch-operativen Lage, von den politisch-operativen Schwe?-punktbereichen und politisch-operativen Schwerpunkten, von, der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge und konkret widerspiegeln. Auch die zur Erhöhung der politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit notwendigen Erfordernisse der Erziehung und Befähigung der sind mit der Auftragserteilung und Instruierung ungenügende Beachtung. Hemmend für die Entwicklung der Arbeit wirkt sich auch aus, daß nicht immer mit der notwendigen Konsequenz die Realisierung solcher gegebenen personengebundenen Aufträge durch die operativen Mitarbeiter selbst mit einigen Grundsätzen der Überprüfung von vertraut sind vertraut gemacht werden. Als weitere spezifische Aspekte, die aus der Sicht der Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Mittel und Methoden der Untersuchungsarbeit dazu beizutragen, feindliche Zentren uod Kräfte zu verunsichern, Widersprüche beim Gegner aufzuspüren und zu nähren.

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