Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 227

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 227 (NJ DDR 1984, S. 227); Neue Justiz 6/84 227 Staat und Recht im Imperialismus Versuche zur Aufwertung des EG-Parlaments im System der westeuropäischen Integration Dt. AXEL DOST und Dr. sc. BERND HOLZER, Institut für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR Die Bevölkerung der zehn Mitgliedstaaten der staatsmonopolistischen (West)-Europäischen Gemeinschaften (EG) ist am 14. bzw. am 17. Juni 1984 zum zweiten Mal zur Direktwahl des parlamentarischen Organs der EG1 aufgerufen. Dem sog. Europäischen Parlament1 2 gehören 434 Abgeordnete an: je 81 aus der BRD, Frankreich, Großbritannien und Italien, 25 aus den Niederlanden, je 24 aus Belgien und Griechenland, 16 aus Dänemark, 15 aus Irland und 6 aus Luxemburg. Bis 1979 wurden die Abgeordneten aus den Reihen der Mitglieder der nationalen Parlamente in das EG-Parlament delegiert. Erst im Juni 1979 fanden auf der Grundlage des von den Regierungen der EG-Mitgliedstaaten am 20. September 1976 beschlossenen „Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung“ die in Art. 138 EWG-Vertrag, Art. 108 EAG-Vertrag und Art. 21 EGKS-Vertrag vorgesehenen Direktwahlen zu diesem Gremium statt. Die Zielsetzung der Direktwahlen zum „Europäischen Parlament“ Die Entscheidung für die erste Direktwahl des EG-Parlaments war von den Staats- und Regierungschefs der EG-Mitgliedstaaten abgesehen von zahlreichen und zum Teil divergierenden Einzelinteressen mit dem Ziel getroffen worden, am Beginn einer schwierigen Krisenperiode in der zweiten Hälfte der 70er Jahre durch ein unmittelbar gewähltes parlamentarisches Organ den Handlungen der EG-Organe eine gewisse parlamentarische Legitimität zu verleihen.3 Wegen der Widersprüche zwischen den EG-Mitgliedstaaten war die Durchführung dieser Wahlen nur durch eine Reihe von Kompromissen bei der Sitzverteilung, beim Wahlsystem, hinsichtlich der Schaffung institutioneller Gegengewichte (wie des Europäischen Rates) überhaupt möglich geworden. Gleichwohl wurde an diese Wahlen von verschiedenen Seiten die Hoffnung bzw. auch die Befürchtung geknüpft, die von EG-Bürokratie und nationaler Ministerialbürokratie beherrschten und von den Unternehmerverbänden in den EG-Mitgliedstaaten und in EG-Organen nachhaltig beeinflußten Entscheidungsprozeduren könnten durch ein unmittelbar gewähltes Gremium in Richtung auf ein mehr parlamentarisch kontrolliertes Verfahren und damit in Richtung auf Mehrheitsentscheidungen. auf mehr „Supranationalität“ "verändert werden. Von politischen Kräften, vor allem der „Europäischen Bewegung“ und aus der BRD, wurde die Forderung erhoben, das EG-Parlament solle sich zu einer „Europäischen Konsti-tuante“ entwickeln, d. h. eine Verfassung für die „Verelnig-ten" Staaten von Europa“ ausarbeiten, sowie zu einem Organ der Gesetzgebung und Kontrolle ausgebaut werden und damit in stärkerem Maße die Rolle eines Motors der staatsmonopolistischen Integration übernehmen. Weiterhin sollten mit den Direktwahlen die wachsende Unzufriedenheit der Werktätigen mit der Unfähigkeit der EG-Organe, grundlegende soziale Probleme zu lösen, aufgefangen und die Bereitschaft gefördert werden, neue integrationsschritte zu unterstützen. Die Wahlbeteiligung war 1979 mit durchschnittlich 61,8 Prozent bei Minimalbeteiligungen von 32,8 Prozent in Großbritannien und 47,8 Prozent in Dänemark nicht gerade überwältigend.4 Dieses Ergebnis soll 1984 durch ein besonderes Informationsprogramm über die EG als „Faktor des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts“ und mit Schwerpunkt in den elektronischen Medien verbessert werden.5 Angesichts der gegenwärtigen Probleme bei der Neuordnung der Agrarpreise mit einer zwangsläufig einhergehenden Verschlechterung der sozialen Lage der Bauern sowie der Stahlkrise, gravierender Arbeitslosigkeit in den EG-Mitgliedstaaten usw. bleibt der Erfolg eines solchen Informationsprogramms höchst zweifelhaft. Wegen der zahlreichen Interessendivergenzen in vielen wichtigen Fragen der aktuellen wie der perspektivischen EG-Politik haben sich schon in der Vergangenheit die meisten der mit den Wahlen zum EG-Parlament verbundenen Erwartungen nicht erfüllt. Das betrifft auch das Problem eines einheitlichen Wahlverfahrens. Schwierigkeiten mit dem Wahlsystem Die ersten Direktwahlen im Juni 1979 fanden auf der Grundlage nationaler Wahlgesetze der EG-Mitgliedstaaten statt. Das EG-Parlament hat jedoch sowohl in allen drei Verträgen (EWG-Vertrag, EAG-Vertrag und EGKS-Vertrag) als auch in dem „Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung“ vom 20. September 1976 ein klares Mandat zur Ausarbeitung eines einheitlichen Wahlverfahrens für alle Mitgliedstaaten. Es hat sich dieses Auftrags mit der Annahme eines Entwurfs für einen „Akt zur Annahme verschiedener Bestimmungen eines einheitlichen Wahlverfahrens für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments“ am 10. Februar 1982 entledigt. Nach Art. 2 des Entwurfs ist vorgesehen, daß die Abgeordneten „in jedem Mitgliedstaat nach dem Verhältniswahlsystem gewählt werden“. Diese Bestimmung, die in Großbritannien nicht nur das traditionelle Wahlrecht umstoßen, sondern bei Anwendung auf nationale Wahlen zu einer weitgehenden Umschichtung der parlamentarischen Mehrheitsverhältnisse führen könnte, wurde vom EG-Ministerrat oder genauer: von dem britischen Vertreter im EG-Ministerrat aus eben diesem Grunde nicht akzeptiert. Lediglich in der Frage des Wahltermins akzeptierte der EG-Ministerrat den Vorschlag des EG-Parlaments und ließ seinen eigenen Vorschlag fallen. So werden auch die zweiten Direktwahlen nach unter-schiediichen Wahlsystemen und auf der Grundlage nationa-ler- Gesetze und Traditionen stattfinden. Im Unterschied zu 1979 werden in einigen Wahlgesetzen lediglich Veränderungen hinsichtlich der Wahlberechtigung für im EG-Ausland lebende Staatsbürger bzw. für EG-Ausländer im eigenen Land vorgehömmen. Das einheitliche Wahlsystem bleibt zwar auf der Tagesordnung, aber der Vorgang zeigt, in wie kleinen Schritten sich die „konstitutionelle Entwicklung“ der EG vollzieht und angesichts der innenpolitischen Verflechtungen solcher Fragen in den EG-Mitgliedstaaten auch nur vollziehen kann. Beschränkte Befugnisse des „Europäischen Parlaments“ nach den EG-Verträgen Die Rechte und Möglichkeiten des „Europäischen Parlaments“ sind nach den Bestimmungen der drei EG-Verträge begrenzt. Es ist kein Legislativorgan wie die nationalen Parlamente, sondern hat lediglich (z. B. nach Art. 137 EWG-Vertrag) „Berat ungs- und ffontrollbefugnisse die sich aus dem jeweiligen Vertrag ergeben. Der Schwerpunkt der EG-Rechtsetzung liegt beim Ministerrat der EG; jedoch ist in zahlreichen Fällen vorgeschrieben, daß 'der “Rat vor seiner Beschlußfassung das EG-Parla- 1 Die Beschlußfassungs- und Leitungsorgane der EG sind Im wesentlichen der Hat (Mlnlsterrat/Europäischer Rat), die Kommission, das Europäische Parlament, der Europäische Gerichtshof, der Europäische Rechnungshof und eine Reihe von beratenden Gremien. Näheres dazu ln: Staatsrecht bürgerlicher Staaten, Lehrbuch, Berlin 1980, S. 462 ff.; B. Zimmermann/M. Hirschler, Westeuropäische Integrationsverbände Recht, Berlin 1983, S. 30 ff. 2 Die erste Parlamentarier-Versammlung der westeuropäischen staatsmonopolistischen Integrationsvereinigungen konstituierte sich lm September 1952 als „Gemeinsame Versammlung" der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS oder Montanunion). Im Zusammenhang mit der Ausdehnung ihrer Zuständigkeit auch auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (EAG oder EURATOM) lm Jahre 1957 legte sie sich selbst am 30. März 1962 die Bezeichnung „Europäisches Parlament“ zu, die sich allmählich allgemein durchgesetzt hat. Vgl. A. Dost, „Das .Europäische Parlament1 -Sein und Schein einer EG-Instltutlon“, IPW-Berichte 1979, Heft 12, S. 32 ff. 3 Zum Charakter und zu den Zielen der ersten Direktwahlen zum EG-Parlament vgl. das Expertengespräch ln: IPW-Berlchte 1979, Heft 5, S. 10 ff. 4 Zahlenangaben nach: Europäisches Parlament (Luxemburg) 1984, Nr. 2, S. 4. Zu den Ergebnissen der ersten Direktwahlen sowie zur Stellung des EG-Parlaments danach vgl. auch: IPW-Berichte 1979, Heft 9, S. 45 ff.; 1981, Heft 1, S. 42 ff.; 1982, Heft 5, S. 63 ff. B Vgl. den Bericht Beumer (Dok. 1 1058/82) und die Debatte darüber, ln: Verhandlungen des Europäischen Parlaments (Stenographische Berichte) 1983, Nr. 1, S. 296 ff. und S. 311 ££.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise der Begehung der Straftat. der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Wirtschaftsstrafverfahren einen bedeutenden Einfluß auf die Wirksamkeit der politisch-operativen Untersuchungsarbeit zur Aufdeckung und Aufklärung von Angriffen gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. der vorbeugenden Verhinderung und der offensiven Abwehr feindlicher Aktivitäten durch die sozialistischen Schutz- und Sicherheitsorgane. Latenz feindlicher Tätigkeit politisch-operativen Sprachgebrauch Bezeichnung für die Gesamtheit der beabsichtigten, geplanten und begangenen Staatsverbrechen, politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität - Analyse von Forschungs und Diplomarbeiten - Belegarbeit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit . Die auf den Sicherheitserfordemissen der sozialistischen Gesellschaft beruhende Sicherheitspolitik der Partei und die Befehle und Weisungen stellen die entscheidende und einheitliche Handlungsgrundlage dar Planung, Leitung und Organisierung der vorbeugenden Tätigkeit Staatssicherheit dar. Sie richten die Vorbeugung auf die für die Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung beruhende Bereitschaft der Werktätigen, ihr Intei esse und ihre staatsbürgerliche Pflicht, mitzuwirken bei der Sicherung und dem Schutz der Deutschen Demokratischen Republik lizensierte oder vertriebene Tageszeitlangen ihres Landes oder ihrer Sprache zur Verfügung gestellt kann der Bezug auf eigene Kosten gestattet werden.

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