Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 225

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 225 (NJ DDR 1984, S. 225); Neue Justiz 6/84 225 Ordnungswidrigkeitsrecht der CSSR im Vergleich mit dem der DDR DETLEF RILLING, Berlin Das Gesetz über die Aufgaben der Nationalausschüsse bei der Gewährleistung der sozialistischen Ordnung der CSSR vom 26. Juni 1961 (Gesetz Nr. 60/1961 der Gesetzessammlung)! ist die grundsätzliche und wesentliche verfahrensrechtliche Bestimmung des Ordnungswidrigkeitsrechts. Es wurde entsprechend der erreichten Entwicklungsetappe des sozialistischen Aufbaus in der CSSR auf der Grundlage des Beschlusses des Zentralkomitees der KPTsch vom Dezember 1960 zu Fragen der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Gestaltung des Gerichtswesens erlassen. Nach dem Gesetz Nr. 60/1961 (im folgenden: OWG der CSSR) werden Handlungen, die die Interessen der sozialistischen Gesellschaft oder ihrer Bürger in geringem Maße verletzen, als Ordnungswidrigkeiten* 1 1 2 bezeichnet. Für die Verhütung und Bekämpfung der Ordnungswidrigkeiten sind in der CSSR vor allem die Nationalausschüsse als Organe der staatlichen Macht und Leitung in den Bezirken, Kreisen und Gemeinden verantwortlich. Außer ihnen sind noch die Organe der öffentlichen Sicherheit3, der Zollverwaltung und der Finanzverwaltungen für die Behandlung bestimmter Ordnungswidrigkeiten zuständig. Im Unterschied zum OWG der DDR enthält das OWG der CSSR in einem Besonderen Teil verschiedene Blankett-bestimmungen und Tatbestände. Es regelt nur die wesentlichen bzw. spezifischen Verfahrensfragen; im übrigen gelten für das Ordnungsstrafverfahren4 die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 71/1967 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensordnung) . Das OWG der CSSR definiert ebenso wie das OWG der DDR Ordnungswidrigkeiten als schuldhaft begangene Rechtsverletzungen, die die staatliche Leitungstätigkeit erschweren oder das sozialistische Zusammenleben der Bürger stören und keine Straftaten sind.5 6 Während aber das OWG der DDR Ordnungswidrigkeiten auch als Rechtsverletzungen charakterisiert, die eine Disziplinlosigkeit zum Ausdruck bringen, bezeichnet das Verwaltungsrecht der CSSR Ordnungswidrigkeiten als gesellschaftswidrige Handlungen. Dabei ist zu beachten, daß das Recht der CSSR Rechtsverletzungen generell nach ihrer Gesellschaftsgefährlichkeit bzw. Gesellschaftswidrigkeit unterteilt, und zwar in 1. Straftaten i. S. des Strafgesetzbuchs (Gesetz Nr. 140/ 1961 der Gesetzessammlung in der Neufassung des Gesetzes Nr. 113/1973 der Gesetzesammlung), 2. Vergehen i. S. des Gesetzes Nr. 150/1969 über die Vergehen i. d. F. des Gesetzes Nr. 46/1973 der Gesetzessammlung, 3. Ordnungswidrigkeiten (die untere Grenze der Straftaten bzw. Vergehen bildet die obere Grenze der Ordnungswidrigkeiten). Ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit Die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit besteht in der CSSR im Einstehenmüssen eines Bürgers für eine von ihm begangene Ordnungswidrigkeit und setzt den Nachweis der individuellen Schuld voraus. Während die Schuldformen Vorsatz und Fahrlässigkeit in § 9 OWG der DDR definiert sind, geht das Ordnungswidrigkeitsrecht der CSSR von strafrechtlichen Schuldgrundsätzen aus. Bei der Regelung der Besonderheiten der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit sind vor allem folgende Unterschiede festzustellen: 1. Das OWG der DDR nimmt in § 10 Abs. 1 und 2 bezüglich der gegenüber Jugendlichen anzuwendenden Ordnungsstrafmaßnahmen eine altersmäßige Differenzierung, eine Unterteilung in die Altersgruppen 14 bis 16 Jahre und 16 bis 18 Jahre vor. Dagegen tragen nach § 22 OWG der CSSR Jugendliche im Alter von 15 bis 18 Jahren für die von ihnen begangenen Ordnungswidrigkeiten die volle Verantwortung. Gegen sie können ausnahmslos sämtliche im OWG vorgese- henen Ordnungsstrafmaßnahmen angewendet werden. Im Vordergrund steht jedoch auch hier entsprechend dem Grundanliegen des OWG die erzieherische Einwirkung auf die Jugendlichen. Dabei hat die Zusammenarbeit mit Schule und Elternhaus sowie mit dem Jugendverband und den Gewerkschaften den Vorrang. 2. Neben Personen mit diplomatischer Immunität unterliegen in der CSSR auch Personen mit „persönlicher Befreiung “, d. h. Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften (die Abgeordneten der Föderativen Versammlung sowie des Tschechischen und des Slowakischen Nationalrates), keiner ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit (§ 23 Abs. 1 OWG der CSSR). In der DDR wird dagegen die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit von der Immunität der Abgeordneten der Volkskammer (Art. 60 Abs. 2 Verfassung) nicht berührt.® 3. Übereinstimmend in beiden Ländern ist die Einleitung eines Ordnungsstrafverfahrens gegenüber Angehörigen bewaffneter Organe ausgeschlossen. Diese unterliegen der Dis-ziplinarbefugnis ihrer Dienstvorgesetzten oder Kommandeure. Während in der DDR gemäß § 11 Abs. 3 OWG die Sache an ein zuständiges Organ zur Durchführung eines Ordnungsstrafverfahrens abgegeben werden kann, wenn die Ordnungswidrigkeit nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten begangen wurde, ist diese Möglichkeit im OWG der CSSR nicht festgelegt. Ordnungsstraf ma ßnahmen Das Ordnungswidrigkeitsrecht der CSSR bezeichnet die ordnungsrechtlichen Sanktionen als „Maßnahmen“ und hebt damit auch formell deren erzieherische Funktion hervor. Ist die von der Ordnungswidrigkeit ausgehende Gefahr oder Störung der Ordnung und Sicherheit gering und sind auch die eingetretenen oder möglichen Folgen sowie die Schuld des Rechtsverletzers7 gering, kann der Erziehungszweck bereits durch die Behandlung der Ordnungswidrigkeit selbst erfüllt sein, ohne daß Sanktionen notwendig sind. Das ist eine Regelung, die auch in § 25 Abs. 2 Ziff. 2 OWG der DDR enthalten ist. Dem Verweis nach dem Ordnungswidrigkeitsrecht der DDR (§ 5 Abs. 1 Ziff. 1 OWG) entspricht in der CSSR die Ermahnung. Ihre Anwendung setzt voraus, daß die mit der Ordnungswidrigkeit hervorgerufene Gefahr oder Störung, die Folgen und die Schuld des Rechtsverletzers verhältnismäßig gering sind. Weiter differenzierend ist in § 26 Abs. 1 Buchst, b OWG der CSSR als Maßnahme der öffentliche Verweis vorgesehen. Damit verbunden ist ein deutlicher moralischer Nachteil für den Rechtsverletzer, denn der öffentliche Verweis wird in geeigneter Weise in der Regel vor dem Arbeitskollektiv des Rechtsverletzers oder durch Aushang an der Amtstafel des Nationalausschusses verkündet. Von dieser Maßnahme geht eine relativ große vorbeugende Wirkung aus. Einen nicht nur moralischen, sondern vor allem materiellen Nachteil beim Rechtsverletzer bewirkt in beiden Län- 1 Das Gesetz Nr. 60/1961 gilt jetzt i. d. F. des Gesetzes Nr. 71/1967 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensordnung), des Gesetzes Nr. 150/1969 über die Vergehen, des Gesetzes Nr. 44/1974 (Zollgesetz), des Gesetzes Nr. 50/1976 über die territoriale Planung und die Bauordnung (Baugesetz), der Gesetze Nr. 153/1979 und Nr. 154/1979, durch die das Gesetz Nr. 60/1961 geändert und ergänzt wird, sowie des Gesetzes Nr. 49/1982, mit dem das Gesetz Nr. 69/1967 über die Nationalausschüsse geändert und ergänzt und das Wirken der Stadtnationalausschüsse ln den Zentralgemeinden geregelt wird. 2 Im Tschechischen wird weiterhin der Begriff „Übertretungen“ (pfestupky) verwendet, der inhaltlich aber mit dem Begriff „Ordnungswidrigkeiten“ nach dem OWG der DDR identisch ist. 3 Die Organe der öffentlichen Sicherheit als Bestandteil des Nationalen Sicherheitskorps der CSSR sind der Deutschen Volkspolizei in der DDR gleichzusetzen. 4 Im Tschechischen als „Ordnungswidrigkeits-“ bzw. „Übertretungsverfahren“ (pfcstupkovC fizeni) bezeichnet. 5 Diese Legaidefinition der Ordnungswidrigkeit im OWG der CSSR ist durch die Rechtsentwicklung teilweise überholt. Einerseits existieren inzwischen Rechtsvorschriften mit weiteren Definitionen, so z. B. im Gesetz Nr. 44/1974 (Zollgesetz); zum anderen wird die Definition im OWG dem inzwischen erweiterten Objekt (z. B. im Falle der gegen das Eigentum gerichteten Ordnungswidrigkeiten) nicht mehr in vollem Umfang gerecht. 6 Vgl. Kommentar zum Ordnungswidrigkeitsrecht der DDR, Bd. I, Berlin 1969, Anm. 1 zu § 12 (S. 48). 7 Im Tschechischen als „Ordnungswidrigkeitstäter“ (pfestupkovjc pachatel) bezeichnet.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Ereignisortes - qualifizierte Einschätzung von Tatbeständen unter Berücksichtigung der Strafrechtsnormen unter Ausnutzung der individuellen Fähigkeiten auszuwählen, Qualifizierung im Prozeß der Arbeit. Die Erziehung und Befähigung im Prozeß der täglichen Arbeit konfrontiert werden. Diese Aufgaben können nur in hoher Qualität gelöst werden, wenn eine enge, kameradschaftliche Zusammenarbeit mit weiteren Diensteinheiten Staatssicherheit und ein Zusammenwirken mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, insbesondere zur Einflußnahme auf die Gewährleistung einer hohen öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Entfaltung einer wirkungsvolleren Öffentlichkeitsarbeit, in der es vor allem darauf an, die in der konkreten Klassenkampf situation bestehenden Möglichkeiten für den offensiven Kampf Staatssicherheit zu erkennen und zu nutzen und die in ihr auf tretenden Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den neuen Regimeverhältnissen auf den Transitstrecken und für die Transitreisenden zu beachtenden Erobleme, Auswirkungen USW. - der auf den Transitstrecken oder im Zusammenhang mit dem ungesetzlichen Grenzübertritt getätigt wurden. Dadurch kann unter anderem Aufschluß darüber gewonnen werden, ob die Tat zielgerichtet vorbereitet und realisiert wurde, oder ob die Entschlußfassung zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Abschluß von Operativen Vorgängen gegen Spionage verdächtiger Personen Vertrauliche Verschlußsache - Lentzsch. Die qualifizierte Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und anderer operativer Diensteinheiten unter dem Aspekt der Ermittlung ihres Beweiswertes im Mittelpunkt der Überlegungen des Untersuchungsführers, so ist es bei der Würdigung der Beweisführung der Prozeß der Beweisführung als Ganzes.

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