Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 224

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 224 (NJ DDR 1984, S. 224); 224 Neue Justiz 6/84 Am Beginn dieses Entwicklungsprozesses stand die Betonung des Prinzips der Individualisierung der Sanktion unter besonderer Berücksichtigung der Person des Täters mit dem Ziel seiner Umerziehung und Besserung. Für die gegenwärtige progressive Entwicklung des sozialistischen Strafrechts ist die Orientierung auf eine Differenzierung der Verantwortlichkeit charakteristisch.7 Es geht um eine schrittweise Einengung der strafrechtlichen Sanktionen für Straftaten mit geringer Gesellschaftsgefährlichkeit auf dem Wege der Änderung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in eine andere juristische Verantwortlichkeit (verwaltungsrechtliche, arbeitsrechtliche und zivilrechtliche) bzw. um den Abschluß der Sache durch gesellschaftliche Einwirkung auf den Täter, und zwar mittels der Einbeziehung gesellschaftlicher Organisationen der Werktätigen bzw. der Arbeitskollektive. Dabei muß man die wechselseitige Verbindung von staatlichem Zwang (Durchsetzung der juristischen Verantwortlichkeit) und gesellschaftlicher Einwirkung als Entwicklungstendenz und als eine Ubergangsform zwischen der juristischen und der moralischen Verantwortlichkeit begreifen. Nach Ansicht des sowjetischen Strafrechtstheoretikers Prof. K a r p e z entspricht diese Konzeption der grundlegenden Entwicklungsrichtung des sozialistischen Strafrechts8, wovon auch die Natur der Änderungen zeugt, die in letzter Zeit in den Strafgesetzgebungen der UdSSR, der DDR, der Ungarischen Volksrepublik und der Sozialistischen Republik Rumänien vorgenommen wurden. Die Entkriminalisierung in diesem weiteren Sinne Ersetzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch eine andere juristische Verantwortlichkeit oder durch gesellschaftliche Einwirkung bedeutet, daß die traditionelle Verbindung zwischen Straftat und vom Gericht ausgesprochener Sanktion als einzig möglicher juristischer Folge aufgegeben wird. In diesem Zusammenhang entstand auch der Vorschlag, die bekannte These von der Unabwendbarkeit der Strafe zu modifizieren in die Forderung nach Unabwendbarkeit der Verantwortlichkeit, und zwar der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, einer anderen juristischen Verantwortlichkeit oder einer gesellschaftlichen Verantwortlichkeit auf der Grundlage ihrer konsequenten Differenzierung.9 Auch wenn u. E. in der bisherigen Vorbereitung gesetzgeberischer Änderungen bei strafrechtlichen Normen in bezug auf die Bekämpfung der kleinen Kriminalität genügend getan wurde, gibt es doch eine ganze Reihe bisher ungelöster und strittiger Probleme. Dazu gehört z. B. die Frage, wie inhaltlich und formell diejenigen Sachen zu behandeln sind, die in der Abstufung der Delikte strafrechtlicher Natur im Hinblick auf die gesellschaftliche Gefährlichkeit am niedrigsten stehen und deshalb häufig von Grenznormen des Rechts und der Moral geregelt werden. Es scheint begründet zu sein auch im Hinblick auf die Beispiele sowohl aus unserer Rechtsgeschichte wie aus der Gegenwart anderer sozialistischer Länder , die Schaffung eines besonderen Organs gesellschaftlicher Natur, eines gesellschaftlichen Gerichts, in Erwägung zu ziehen. Institutionell bieten sich für die Schaffung eines Organs der gesellschaftlichen Einwirkung zwei u. E. gleichwertige Varianten an: Zum einen ist das die Bildung von gesellschaftlichen Gerichten, deren Bedeutung, Aufgaben, Art und Weise der Bildung, Kompetenzen, Grundsätze des Verfahrens und Mittel der gesellschaftlichen Einwirkung, Besserungsmaßnahmen und die Problematik ihrer methodischen Anleitung durch eine besondere Rechtsnorm geregelt werden sollten. Dabei ist zu betonen' daß diese Einrichtung das gesellschaftliche Gericht eindeutig gesellschaftlichen Charakter haben sollte; diese Tatsache muß man entsprechend verankern und bei der Lösung aller weiteren Fragen im Blick haben, insbesondere bei der Festlegung der Aufgaben und Kompetenzen dieser Einrichtung sowie der Mittel des gesellschaftlichen Einwirkens.10 11 Es ist wichtig, daß die Aufgaben und Kompetenzen der gesellschaftlichen Gerichte eindeutig in Übereinstimmung mit ihrem gesellschaftlichen Charakter, mit ihren Möglichkeiten und Mitteln festgelegt werden, denn sonst entstehen schon in ihrem Keim wie das bei den örtlichen Volksgerichten der Fall war negative Erscheinungen, die hinder- Auszeichnungen Mit dem Orden Stern der Völkerfreundschaft in Gold wurde geehrt Dt. Kurt Cohn, ehern. Oberrichter am Obersten Gericht. Den Vaterländischen Verdienstorden in Gold erhielt Anna-Marie Grevenrath, ehern. Staatsanwalt des Bezirks Schwerin. Mit dem Vaterländischen Verdienstorden in Silber wurden ausgezeichnet Albert Bast, Staatsanwalt des Bezirks Potsdam, Prof. Dr. sc. Walter Orschekowski, Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig. Den Orden Banner der Arbeit Stufe I bekamen Manfred Tomuschat, ehern. Direktor des Staatsverlags der DDR, das Schiedsgericht bei der Kammer für Außenhandel der DDR. lieh für das künftige Wirken dieser Einrichtungen sein können. In jedem Fall sollte sich aus der gesetzlichen Regelung die Verantwortung staatlicher Organe (der Staatsanwaltschaft, der Gerichte, des Nationalen Sicherheitskorps, der Nationalausschüsse) für die Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte ergeben; dies sollte gesetzgebungstechnisch vor allem mit der Regelung der Rechtsmittel gegen Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte und mit Festlegungen in bezug auf ihre methodische Anleitung zum Ausdruck gebracht werden. Eine weitere Variante ist, diese Sachen im gesamten Umfang an die mit eigenen Formen und Mitteln ausgestatteten gesellschaftlichen Organisationen der Werktätigen, nämlich die Gewerkschaften, den sozialistischen Jugendverband, die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und die anderen Produktionsgenossenschaften, zu übertragen. Vor allem die Bedeutung und die grundsätzliche Stellung der gesellschaftlichen und genossenschaftlichen Organe sowie Organisationen in unserem politischen System ermöglichen es, daß sich mit ihrer Hilfe ein möglichst weiter Kreis von Werktätigen an der Lösung von gesellschaftlichen Angelegenheiten einschließlich der Vorbeugung und Bekämpfung von gesellschaftswidrigen Handlungen beteiligt.11 Nach längerer Vorbereitung wurden unter Nutzung von Schlußfolgerungen und Erkenntnissen aus politisch-juristischen Analysen über die strafrechtlichen Normen von den einzelnen federführenden Gremien Vorschläge für Grundsätze zur Neufassung des Strafgesetzbuchs, der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Verwirklichung der Freiheitsstrafe und des Gesetzes über die Aufgaben der Nationalausschüsse beim Schutz der öffentlichen Ordnung ausgearbeitet. Gegenwärtig werden diese Vorschläge diskutiert. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Problematik der kleinen Kriminalität aktuell, aber auch noch wenig ausgearbeitet, und es sind unterschiedliche Ansichten für ihre künftige rechtliche Regelung vorgebracht worden. Der Gesetzgeber müßte diese Problematik entsprechend unseren gegenwärtigen Erkenntnissen und Erfahrungen unter Nutzung des Beispiels aus den anderen Ländern der sozialistischen Gemeinschaft regeln. (Aus: Socialisticke südnietvo 1983, Heft 10, S.9ff.; Übersetzung aus dem Slowakischen von Dr. Helmut Keil, Cottbus; redaktionell gekürzt und geringfügig bearbeitet.) 7 Vgl. G. A. Slobin/S. G. Kelina/A. M. Jakowlew, „Die sowjetische Strafpolitik - Differenzierung der Verantwortlichkeit“, Sowjetskoje gossudarstwo i prawo 1977, Heft 9, S. 60. 8 Vgl. 1.1. Karpez, „Die Verfassung der UdSSR und Tendenzen der Entwicklung des Strafrechts“, Sowjetskoje gossudarstwo i prawo 1977, Heft 12, S. 42. 9 Vgl. S. G. Kelina, „Die im Strafgesetz vorgesehenen Maßnahmen der Verantwortlichkeit und die Grundlagen ihrer Anwendung“, Sowjetskoje gossudarstwo i prawo 1982, Heft 5, S. 105. 10 Näheres dazu bei M. Benöik, „Die rechtliche Stellung und die Aufgaben der gesellschaftlichen Gerichte in einigen sozialistischen Ländern“, Pravny obzor 1980, Heft 1, S. 50 ff.; „Die Vervollkommnung der Gesetzgebung und die geringfügige Kriminalität (Erwägungen de lege ferenda)“, Prävnik 1982, Heft 3, S. 223 ff. 11 Vgl. M. Benöik, „Die geringfügige Kriminalität (Grundlagen, rechtliche Regelung, Erwägungen de lege ferenda)“, in: Autorenkollektiv, Die Funktion der Strafgesetzgebung, a. a. O., S. 105.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 224 (NJ DDR 1984, S. 224) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 224 (NJ DDR 1984, S. 224)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß bereits der kleinste Fehler den späteren Einsatz erheblich gefährden oder gar in Frage stellen kann. Das alles begründet die Notwendigkeit, die Erziehung und Befähigung aller anderen zu möglichst tief verwurzelten konspirativen Verhaltensweisen wichtig und wirksam sein kann. Die praktische Durchsetzung der objektiven Erfordernisse der Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der insgesamt sowie der einzelnen gerichtet sind. Einzuschätzen ist allem der konkrete, abrechenbare Beitrag der zur Entwicklung von Ausgangsmaterial für Operative Vorgänge, zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen begünstigender Umstände und Bedingungen für feindlichnegative Handlungen und damit zur Klärung der Frage Wer ist wer? in den Verantwortungsbereichen.

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