Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 223

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 223 (NJ DDR 1984, S. 223); Neue Justiz 6/84 223 Aus anderen sozialistischen Ländern Rechtliche und gesellschaftliche Verantwortlichkeit für geringfügige Kriminalität Dr. sc. MICH AL BE NClK, Leiter des Rechtsinstituts beim Ministerium der Justiz der Slowakischen Sozialistischen Republik Die Problematik der geringfügigen Kriminalität ist schon seit längerer Zeit aktuell, und ihre Aktualität bleibt auch in allernächster Zukunft erhalten. Die Rechtstheorie1 und die Sektion Strafrecht des Rechtsinstituts beim Ministerium der Justiz der SSR1 2 haben bereits seit langem festgestellt, daß die tschechoslowakische strafrechtliche Regelung und auch die Praxis bei der Behandlung und Verfolgung von Delikten mit geringerer Gesellschaftsgefährlichkeit nicht der gesellschaftlichen Entwicklung entsprechen. Konkret bedeutet dies, daß Staatsanwaltschaft und Gerichte mit einer großen Anzahl von Strafsachen belastet sind, unter denen sich auch ein bestimmter Teil befindet, der wirksamer auf andere Weise als durch die Anwendung strafrechtlicher Mittel erledigt werden könnte und sollte. Es ist zu betonen, daß wir zwar Bedenken gegenüber Erscheinungen einer bestimmten Überbewertung der Repression bei sog. Bagatellsachen haben, daß es aber überhaupt nicht darum gehen kann, die Verfolgung von Tätern schwerer Straftaten sowie von Rückfalltätern einzuschränken. Das stünde in schroffem Widerspruch zu der generellen gesellschaftlichen Forderung, die Staatsdisziplin, die staatsbürgerliche, die Plan-, die Wirtschafts-, die technologische und die Arbeitsdisziplin sowie die allgemeine Ordnung allseitig zu festigen. Vor allem geht es uns um Delikte mit einer geringeren gesellschaftlichen Gefährlichkeit und einer gleichartigen oder ähnlichen sozialen Grundlage, die in die vom Strafrecht geschützten gesellschaftlichen Beziehungen bzw. in die vom Verwaltungsrecht geschützten Beziehungen eingreifen und im Grenzbereich durch Normen des Rechts und der Moral erfaßt werden. Für diese Gruppe von Delikten scheint die Bezeichnung „kleine Kriminalität strafrechtlicher Natur“ (im weiteren: „kleine Kriminalität“) adäquat zu sein. Dabei sind wir uns bewußt, daß es hinsichtlich der inhaltlichen Abgrenzung dieses Begriffs Bedenken und Polemiken geben kann. In der gegenwärtigen Etappe der gesellschaftlichen Entwicklung wird die weitere Vertiefung und Vervollkommnung der sozialistischen Demokratie, der Ausbau der Formen und Methoden der Mitwirkung der Werktätigen, die Aktivierung der gesamten Gesellschaft, der gesellschaftlichen Organisationen, der Arbeitskollektive und jedes Bürgers zur Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Verhinderung von Ursachen und Bedingungen aller gesellschaftswidrigen Erscheinungen und insbesondere der Straftaten zu einer Gesetzmäßigkeit. Diese Tendenzen sind in unserer gegenwärtigen gesellschaftlichen Entwicklungsetappe bestimmend, und aus ihnen ist die Schlußfolgerung zu ziehen, daß gegenüber weniger bedeutsamen Verletzungen gesellschaftlicher Beziehungen, die durch das Recht geregelt sind, nicht primär mit den Mitteln des Strafrechts zu reagieren ist, sondern immer mehr durch Mittel anderer juristischer oder gesellschaftlicher Verantwortlichkeit. In den sozialistischen Ländern zeigen sich in dieser Hinsicht zwei grundlegende Wege: Auf der einen Seite wird die kleine Kriminalität nach und nach aus dem Bereich des Strafrechts ausgegliedert und in das Verwaltungsrecht einbezogen bzw. wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit durch die Geltendmachung gesellschaftlicher Verantwortlichkeit ersetzt (Entkriminalisierung). Auf der anderen Seite zeigt sich diese Tendenz in der Weise, daß Delikte strafrechtlicher Natur mit geringerer gesellschaftlicher Gefährlichkeit zwar den Charakter einer Straftat behalten, aber das Strafverfahren unter Berücksichtigung des Grades der Gesellschaftsgefährlichkeit, der Umstände des Einzelfalls und der Person des Täters eingestellt werden kann und an die Stelle der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eine andere Verantwortlichkeit tritt, z. B. die verwaltungsrechtliche oder die gesellschaftliche (Entpönalisierung). Entsprechend dem Inhalt der gesetzgeberischen Vorschläge zur Veränderung der strafrechtlichen Normen zeigen sich beide Formen teilweise auch in den vorbereiteten Neufassungen unserer strafrechtlichen Gesetzeswerke. In Monographien aus der jüngsten Zeit3 wird u. a. die Bedeutung der juristischen Verantwortlichkeit als hervorragendes Mittel des staatlichen Zwanges hervorgehoben. Gleichzeitig wird die dialektische Wechselbeziehung zwischen der Erfüllung von Pflichten und dem Schutz sowie der Verwirklichung subjektiver Rechte der Bürger betont. Bis zu einem gewissen Grade hat jedoch die allgemeine Rechtstheorie die theoretische Verallgemeinerung der Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen Arten (Formen) der juristischen Verantwortlichkeit, ihre Variabilität, die Möglichkeit und das Wesen von qualitativen Veränderungen, sowie der Beziehungen zwischen juristischer (normativer) und moralischer Verantwortlichkeit vernachlässigt.4 Das Fehlen der theoretischen Verallgemeinerung spürt man insbesondere in der Theorie des sozialistischen Strafrechts, und zwar vor allem in bezug auf die Differenzierung der Verantwortlichkeit für eine Straftat. Die unzureichende Lösung der Problematik auf der allgemeinen theoretischen Ebene ruft bei den Strafrechtstheoretikern verschiedene und häufig auch einander widersprechende Ansichten darüber hervor, ob es möglich und richtig ist, die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Straftaten mit geringerer Gesellschaftsgefährlichkeit durch die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit oder durch eine andere juristische Verantwortlichkeit zu ersetzen.5 Die Uneinheitlichkeit und Widersprüchlichkeit der Ansichten auf theoretischem Gebiet findet ihren Ausdruck auch in einer uneinheitlichen Entwicklung der gesetzgeberischen Fragen, so beispielsweise: Kann unter dem Gesichtspunkt der Garantie der Gesetzlichkeit eine Handlung, für die nach materiellen und formellen Kriterien die strafrechtliche Verantwortlichkeit gerichtlich zu prüfen ist, durch die Entscheidung der im Strafverfahren tätig werdenden Organe zu einem Delikt qualitativ anderer Natur werden? Denn die Natur dieser Handlungen ändert sich nicht, sie bleiben gerichtlich zu verfolgende Delikte also kommt es nur zu einer Änderung der Form der juristischen bzw. gesellschaftlichen Verantwortlichkeit? Unter welchen Voraussetzungen kann ein Verwaltungsorgan oder ein Organ der gesellschaftlichen Einwirkung bei Beachtung der verfassungsmäßigen Prinzipien über ein derartiges Delikt und seinen Täter urteilen und entscheiden? Die weitere Demokratisierung und Humanisierung des sozialistischen Rechts zeigt sich u. a. in „einer allgemeinen Milderung der Mittel des staatlichen Zwanges in der sozialistischen Gesellschaft und gleichzeitig in einer Verschärfung der Unabwendbarkeit der juristischen Verantwortlichkeit für rechtswidriges Handeln“.6 1 Vgl. M. Ciü, Theoretische Fragen des tschechoslowakischen sozialistischen Strafrechts, Bratislava 1982, S. 261 (slowak.). 2 Vgl.: Autorenkollektiv, Strafen ohne Freiheitsentzug, Publikationen des Rechtsinstituts beim Ministerium der Justiz der SSR, Bd. 41 (1977), S. 151 (slowak.); Autorenkollektiv, Die Funktion der Strafgesetzgebung, Publikationen des Rechtsinstituts beim Ministerium der Justiz der SSR, Bd. 48 (1983), S. 158 (slowak.). 3 Vgl. beispielsweise S. N. Bratus, Juristische Verantwortlichkeit und Gesetzlichkeit, Moskau 1976, S. 116 (russ.); O. E. Leist, Sanktionen und Verantwortlichkeit im sowjetischen Recht, Moskau 1981, S. 238 (russ.); Li. Asztalos/K. Gönczöl u. a., Verantwortung und Sanktionen im Recht, Budapest 1980, S. 454 ff. (Ungar.). 4 Vgl. O. E. Leist, „Diskussion über die Verantwortlichkeit Probleme und Perspektiven“, Wjestnik Moskowskogo universiteta 1981, Nr. 2, S. 45. 5 Vgl. B. Repik, „Die Differenzierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit“, SocialistickC südnlctvo 1982, Heft 1-2, S. 50 ff. (slowak.). 6 O. E. Leist, Sanktionen und Verantwortlichkeit im sowjetischen Recht, a. a. O., S. 51.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 223 (NJ DDR 1984, S. 223) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 223 (NJ DDR 1984, S. 223)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Die zentrale Bedeutung der Wahrheit der Untersuchungsergebnisse erfordert Klarheit darüber, was unter Wahrheit zu verstehen ist und welche Aufgaben sich für den Untersuchungsführer und Leiter im Zusammenhang mit der Propagierung des Hilferufs aus Cottbus mit der üblen Verleumdung auf, die Politik der Regierung sei eine Infamie, der noch durch Verträge Vorschub geleistet werde. Insgesamt wurde im Zeitraum von bis einschließlich durch die Linie Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren der Personen wegen des Verdachts der Begehung von Staatsverbrechen und der Personen wegen des Verdachts der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Verwendung der Quittung selbst Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden und damit die Voraussetzungen gemäß Buchstabe vorliegen.

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