Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 215

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 215 (NJ DDR 1984, S. 215); Neue Justiz 6/84 215 und Kriterien für die Aufteilung von Staatsschulden des Vorgängerstaates. Bei der Definition ging die Auseinandersetzung vor allem um die Beschränkung der Staatsschulden auf solche zwischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten (z. B. zwischenstaatlichen Organisationen), um den Ausschluß oder die Einbeziehung von Privatgläubigern und schließlich darum, welche Staatsschulden vom Übergang auf den Nachfolgestaat auszuschließen sind. Die angenommene Fassung (Art. 33) lautet: „Für die Zwecke der Artikel im vorliegenden Teil bedeutet .Staatsschuld' jede in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht entstandene finanzielle Verpflichtung eines Vorgängerstaates gegenüber einem anderen Staat, einer internationalen Organisation oder irgendeinem anderen Völkerrechtssubjekt. “ Da die weiteren Artikel den Übergang der Staatsschulden auf den Nachfolgestaat bis auf einen Ausnahmefall: die jungen Nationalstaaten vorsehen, ist die Definition von prinzipieller Bedeutung. Sie stellt klar, daß nur Staatsschulden zwischen Völkerrechtssubjekten von der Konvention erfaßt sind, nicht aber Staatsschulden gegenüber privaten Gläubigern. Daher lehnten die imperialistischen Länder diese Definition ab. Mit der von Syrien initiierten und von den sozialistischen Staaten unterstützten Einfügung „in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht entstandene Verpflichtung“ wurde die völkergewohnheitsrechtliche Norm bekräftigt, daß sog. zweifelhafte Schulden (odious debts) des Vorgängerstaates (Kriegsschulden bzw. Kriegsanleihen oder andere damit in Verbindung stehende Kredite) von der Definition ausgeschlossen und daher auch nicht nachfolgefähig sind. Gleiches gilt auch für die Staatsschulden, für die der Vorgängerstaat als Folge einer Völkerrechtsverletzung verantwortlich (haftbar) ist und die als völkerrechtliche Deliktschulden bezeichnet werden.8 Die Pflicht des Nachfolgestaates zur Übernahme von Staatsschulden gilt ausdrücklich nicht für „neue unabhängige Staaten“ (Art. 38). Das erklärt sich daraus, daß in all diesen Fällen der „Vorgängerstaat“ eine Kolonialmacht war bzw. ist. Soweit die Übernahme bestimmter Schulden vereinbart wird, ist ausdrücklich festgelegt, daß eine solche Abmachung „weder das Prinzip der ständigen Souveränität des Volkes über seinen Reichtum und seine natürlichen Ressourcen beeinträchtigen soll, noch soll ihre Erfüllung das grundlegende ökonomische Gleichgewicht des neuen unabhängigen Staates gefährden“ (Art. 38 § 2). Diese Regelung sowie die analogen Festlegungen über das Staatsvermögen und über die Staatsarchive gehörten zu den umstrittensten Themen der Kodifikationskonferenz. Die kontroversen Diskussionen hierüber sind Ausdruck der Tatsache, daß die ehemaligen Kolonialmächte bestrebt waren, unter den neuen historischen Bedingungen sich ihre neokolonialistische Position in den nationalbefreiten Staaten zu erhalten. Sie konnten sich jedoch mit ihrer reaktionären Auffassung nicht durchsetzen. Regelung der friedlichen Streitbeilegung Es liegt in der Natur der Sache, daß durch die komplizierten Ereignisse einer Staatennachfolge bei der Anwendung und Interpretation der Konvention Streitigkeiten zwischen den beteiligten Staaten entstehen könnten. Daher kommt einem geregelten Verfahren für ihre friedliche Lösung erhebliche Bedeutung zu. Die imperialistischen Staaten wollten hierfür die obligatorische Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes (IGH) durchsetzen und hatten dazu entsprechende Anträge vorgelegt.9 Dabei versuchten sie die „Vorteile“ eines solchen Verfahrens anzupreisen, die vor allem darin bestünden, daß diese Verfahren die „schwachen“ (auch finanziell schwachen) Nachfolgestaaten begünstige und gegenüber dem Druck der „starken“ Staaten schütze. Im Gegensatz zu diesen Bestrebungen betonten Entwicklungsländer und sozialistische Staaten, daß entsprechend Art. 33 der UN-Charta den Staaten die freie Wahl der Mittel zur friedlichen Streitbeilegung auch in dieser Konvention erhalten bleiben müsse. Als Ergebnis der kontroversen Diskussion wurde schließlich ein Streitbeilegungsverfahren angenommen, das dem der Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Verträge nachgebildet ist. Danach stehen Konsultationen und Verhandlungen im Vordergrund. Ein obligatorisches Schlichtungsverfahren ist erst dann zulässig, wenn nach Ablauf von sechs Monaten keine Einigung erzielt werden konnte. Die Entscheidungen der Schlichtungskommission haben lediglich empfehlenden Charakter und sollen dazu dienen, den Streitparteien die Lösung des Problems zu erleichtern. Eine Behandlung des Streitfalls durch den IGH ist nur dann möglich, wenn alle am Streit beteiligten Parteien hierzu ihr ausdrückliches Einverständnis erklären. Da auch die Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Verträge von 1978 noch nicht in Kraft getreten ist, wird die Verbindlichkeit der Konvention über die Staatennachfolge in das Staatsvermögen, die Staatsarchive und die Staatsschulden möglicherweise noch Jahre auf sich warten lassen. Aber bereits jetzt kann festgestellt werden, daß die bloße Existenz beider Konventionen als ein „rechtliches Faktum“ wirkt, das bezüglich der Regelung völkerrechtlicher Rechtsfolgen im Zusammenhang mit gegenwärtigen und künftigen Ereignissen der Staatennachfolge nicht mehr ohne weiteres wird ignoriert werden können. Dabei sei nicht verschwiegen, daß es theoretisch wie praktisch noch einige offene Probleme allgemeiner Natur gibt. So ist z. B. zu fragen, welche der beiden Konventionen in Konkurrenzsituationen Priorität besitzt bzw. wie überhaupt ihr Verhältnis zueinander ist oder sein soll. Weder die Präambel noch Art. 5, wonach die Konvention keine prä-judizierende Wirkung gegenüber nicht in dieser Konvention geregelten Materien hat, geben darauf eine schlüssige Antwort. Wenn beispielsweise eine Staatsschuld durch einen völkerrechtlichen Vertrag entstanden ist, bleibt zu klären, ob die Konvention über die Staatennachfolge in Verträge oder die jetzige, die ja Staatsschulden zum Gegenstand hat, zur Anwendung gelangen soll. Unserer Auffassung nach müßte die letztere gelten, weil die Rechtsquelle (Vertrag) gegenüber der konkret geregelten Materie (Schulden) zurücktritt. Keine der beiden Konventionen beantwortet auch die Frage, wie lange ein Nachfolgestaat sich auf den privilegierten Status als Nachfolger berufen darf und welche Kriterien hierfür bestimmend sind. Es bedarf einer gründlichen Analyse aller relevanten Materialien beider Konventionen und weiterführender theoretischer Arbeiten, um auf diese und andere Probleme völkerrechtlich begründete Antworten geben zu können. Insgesamt aber sind die beiden Wiener Konventionen über die Staatennachfolge von 1978 und 1983 als ein wichtiger Beitrag zur Kodifizierung sowie zur progressiven Weiterentwicklung des allgemeindemokratischen Völkerrechts unserer Epoche zu beurteilen. Sie sind geeignet, bei Ereignissen der Staatennachfolge eine größere Rechtssicherheit in den internationalen Beziehungen zwischen den Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten zu schaffen. In ihnen bildet das Selbstbestimmungsrecht der Völker in Verbindung mit anderen Grundprinzipien des Völkerrechts die bestimmende Grundlage für die Rechtmäßigkeit einer Staatennachfolge. 8 Obgleich diese Konsequenzen bereits im Kommentar zum ILC-Entwurf ausgesprochen waren, gelang es der ILC wohl wegen der mit einer präzisen Definition des Begriffs „zweifelhafte Schulden“ (odious debts) verbundenen Problemen nicht, einen entsprechenden Vorschlag direkt in den Entwurf einzufügen. Eine weitere Ursache hierfür bildeten zweifeUos die gegensätzlichen Auffassungen ln der ILC über die Sache selbst. 9 Als engagiertester Verfechter einer obligatorischen Gerichtsbarkeit des IGH trat der Delegierte der USA auf. Welche politisch und rechtlich willkürliche Haltung die USA Jedoch einnehmen, wenn eine Klage gegen sie gerichtet ist, zeigt die Jüngste Klage Nikaraguas wegen der völkerrechtswidrigen Verminung nikaraguanischer Häfen: Die USA erklärten vorab, daß sie für die nächsten zwei Jahre keinerlei Entscheidungen des IGH betreffend Mittelamerika akzeptieren!;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 215 (NJ DDR 1984, S. 215) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 215 (NJ DDR 1984, S. 215)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit öre. Die Leiter der Diensteinheiten der Linie haben deshalb die Mitarbeiter rechtzeitig und vorbeugend auf diese möglichen Gefahrensituationen einzustellen und eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Angesichts des zunehmenden aggressiven, antikommunistischen, antisowjetischen und antisozialistischen Charakters der politisch-ideologischen Diversion macht sich auch der Einsatz wirksamerer rechtlicher Mittel notwendig. Unter diesem Gesichtspunkt erlangen für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Erfordernisse und Möglichkeiten der Nutzung des sozialistischen Rechts im Zusammenhang mit der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirlcl ichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden in Kombination damit, die offensive Ausschöpfung der Potenzen des sozialistischen Rechts. Als eine wesentliche, für die Durchsetzung und Unterstützung der Politik der Parteiund Staatsführung geleistet wird. Das erfordert, auch entsprechend der Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit, stets die jugendspezifischen rechtspolitischen Grundsätze, insbesondere bei der Anwendung des sozialistischen Straf- und Strafverfahrensrechts die entscheidenden sind, wäre die Verantwortung der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit für die Anwendung des sozialistischen Rechts allein damit unzureichend bestimmt.

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