Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 206

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 206 (NJ DDR 1984, S. 206); 206 Neue Justiz 5/84 fraktur, mit Komplikationen (z. B. Splitter- oder verschobener Bruch) verbunden waren. Es fehlt eine konkrete Aussage über den Schweregrad dieser Verletzungen. Somit bietet das bisherige Beweisergebnis nicht die erforderliche Sicherheit für die Feststellung, daß die beim Geschädigten diagnostizierten Verletzungen eine erhebliche Schädigung der Gesundheit gemäß § 196 StGB darstellen. Vor einer erneuten Entscheidung ist es daher unerläßlich, von der Chirurgischen Abteilung des Kreiskrankenhauses eine Auskunft darüber einzuholen. Es ist ferner die Frage zu beantworten, ob es sich um einfache oder mit Komplikationen verbundene Verletzungen handelte, welcher Art eventuelle Komplikationen waren, ob sie infolge ihrer Erheblichkeit besondere Behandlungsmethoden erforderten und ob Folgeschäden, z. B. physiologischer oder anatomischer Art, hinsichtlich des Nasenbeinbruchs zu verzeichnen sind. Erst im Ergebnis der Beantwortung dieser Fragen kann zweifelsfrei festgestellt werden, ob das zum Verkehrsunfall führende Verhalten des Angeklagten als eine Straftat nach § 196 StGB zu beurteilen ist. Sollten die Verletzungen diesen Erheblichkeitsgrad errei- , chen, ist davon auszugehen, daß sie beim Geschädigten in ihrem Ausmaß nur die Mindestanforderungen an eine erhebliche Gesundheitsschädigung i. S. des § 196 StGB erfüllen. Die Schwere der Tat hat sich somit nicht erhöht, so daß die Anwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung (§ 62 Abs. 3 StGB) gerechtfertigt ist. Ergibt die weitere Sachaufklärung, daß die Verletzungen des Geschädigten nicht als erheblich zu beurteilen sind, dann ist eine Verurteilung des Angeklagten gemäß § 196 StGB nicht möglich. Da aber diese Verletzungen infolge des Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter erheblicher Einwirkung von Alkohol aus einer rücksichtslosen Verletzung von Bestimmungen zum Schutze von Leben und Gesundheit von Menschen resultieren, stellt sich dieses Verhalten des Angeklagten als eine fahrlässige Körperverletzung i. S. des § 118 Abs. 2 Ziff. 2 StGB dar. Eine strafrechtliche Ahndung dieser Handlung bedarf aber eines Antrags des Geschädigten auf Strafverfolgung oder der Erklärung öffentlichen Interesses durch den Staatsanwalt. Der Geschädigte ist deshalb gemäß § 2 StGB, §§ 17 Abs. 1 und 93 Abs. 1 StPO entsprechend zu belehren bzw. ist dem Staatsanwalt die Möglichkeit einzuräumen, öffentliches Interesse zu erklären. Der Angeklagte ist dann auch gemäß § 236 StPO auf veränderte Rechtslage hinzuweisen. Wird weder Antrag auf Strafverfolgung gestellt noch öffentliches Interesse dazu erklärt, kann eine Verurteilung des Angeklagten nur nach § 200 StGB erfolgen. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR waren deshalb die Urteile des Kreisgerichts und des Bezirksgerichts aufzuheben, und die Sache war zur erneuten Entscheidung an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Neuerscheinung im Staatsverlag der DDR Dr. Heidrun Pohl/Prof. Dr. Gerhard Schulze: Anliegen der Bürger - wie werden sie bearbeitet? Schriftenreihe „Der sozialistische Staat Theorie, Leitung, Planung“ 64 Seiten; EVP (DDR): 1,50 M Ausgehend von der Verantwortung der Staatsorgane für die Verwirklichung der Rechte und Pflichten der Bürger, erläutern die Autoren, was unter dem in Art. 21 Abs. 2 der Verfassung und § 1 Abs. 1 Eingabengesetz verwendeten Begriff „Anliegen“ zu verstehen ist und welche Mittel und Methoden sich bei der Bearbeitung von Anliegen der Bürger bewährt haben. Zugleich legen sie die Unterschiede zwischen Eingaben, Anträgen, Rechtsmitteln und Neuerervorschlägen dar. Ausführlich informieren die Autoren über die Grundsätze der rechtlichen Ausgestaltung des Antragsrechts der Bürger sowie darüber, was bei der Bearbeitung und Entscheidung von Anträgen zu beachten ist. Letzteres verdeutlichen sie anhand ausgewählter Fälle typischer und häufig vorkommender Anträge (Wohnungsanträge, Wohnungstauschanträge, Anträge zur Errichtung oder Veränderung von Bauwerken der Bevölkerung, Anträge auf Gewerbegenehmigungen, Anträge auf Kinderkrippen- und Kindergartenplätze sowie Anträge zur Aufnahme in Feierabend- oder Pflegeheime). In einem weiteren Abschnitt beschäftigen sich die Autoren mit den Funktionen und der Ausgestaltung verwaltungsrechtlicher Rechtsmittel sowie mit den rechtlichen Anforderungen, die von den staatlichen Organen bei der Bearbeitung und Entscheidung von Rechtsmitteln zu beachten sind. Abschließend behandeln sie die gesellschaftliche Bedeutung der Eingaben, die Grundsätze der Bearbeitung und Entscheidung von Eingaben nach dem Eingabengesetz. Hierbei vermitteln sie wertvolle Erfahrungen aus der Eingabenpraxis örtlicher Räte und ihrer Fachorgane sowie aus der Arbeit mit Eingabenordnungen und Eingabenanalysen. Buchumschau Autorenkollektiv unter Leitung von Prof. Dr. Frithjof Kunz und Prof. Dr. Wera Thiel: Arbeitsrecht (Lehrbuch) Staatsverlag der DDR, Berlin 1983 540 Seiten; EVP (DDR): 36 M Nqeh dem 1979 erschienenen Grundriß des Arbeitsrechts (vgl. die Rezension in NJ 1980, Heft 6, S. 288) liegt nun das erste Lehrbuch des Arbeitsrechts vor. Es vereint in insgesamt gelungener Weise theoretische Erkenntnisse der Arbeitsrechtswissenschaft mit praktischen Erfahrungen aus der Anwendung des Arbeitsrechts. Wenn sich das Werk, seinem Charakter als Hochschullehrbuch entsprechend, vor allem an Studenten wendet, so hat es doch zugleich große Bedeutung auch für die Arbeitsrechtspraktiker. Leitungsfunktionäre der Betriebe und Einrichtungen, Gewerkschaftsfunktionäre und Mitglieder der Konfliktkommissionen, Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte werden das Lehrbuch mit Gewinn in ihrer Arbeit nutzen können. Das in 20 Kapitel gegliederte Lehrbuch folgt im wesentlichen dem systematischen Aufbau des AGB, fügt jedoch in weiteren vier Kapiteln Abhandlungen über internationale Aspekte des Arbeitsrechts, über die Herausbildung und Entwicklung des Arbeitsrechts in der DDR bis zum Erlaß des AGB, über das Arbeitsrecht ausgewählter sozialistischer Staaten und über Grundzüge des bürgerlichen Arbeitsrechts der Gegenwart hinzu. Es fällt auf, daß das 16. Kapitel des AGB (Kontrolle der Einhaltung des Arbeitsrechts) als einziges nicht mit einem eigenen Abschnitt bedacht wurde. Das ist um so bedauerlicher, als es in der betrieblichen Praxis noch gewisser Anstrengungen bedarf, um das Arbeitsrecht in allen seinen Teilen und mit allen Konsequenzen, insbesondere über Aktivitäten der Gewerkschaften, durchzusetzen. Einzelne, im übrigen knapp gehaltene Hinweise in verschiedenen Kapiteln des Lehrbuchs (so S. 88) können eine komplexe Darstellung mit ihren speziellen Orientierungsmöglichkeiten wie sie z. B. in Heft 14 der „Schriftenreihe zum Arbeitsgesetzbuch der DDR“ enthalten ist nicht ersetzen. Im Kapitel I (Grundfragen des sozialistischen Arbeitsrechts) wird die Spezifik der staatlichen Leitung mit arbeitsrechtlichen Mitteln und der Organisation der gesellschaftlichen Arbeitsverhältnisse gemäß dem sozialistischen Charakter der Arbeit gründlich und überzeugend dargelegt. Das Kapitel enthält außerdem Ausführungen über den Gegenstand des Arbeitsrechts (einschließlich des Zusammenwirkens mit anderen Rechtszweigen) sowie über die grundlegenden Aufgaben des sozialistischen Arbeitsrechts. In mehreren Einzelkomplexen wird u. a. der Beitrag des Arbeitsrechts zur Erhaltung, Nutzung und Entwicklung des Arbeitsvermögens der Werktätigen, zur Erhöhung der Effektivität und Qualität der Arbeit, zur Verwirklichung des Leistungsprinzips, zur sozialen Sicherheit der Werktätigen, zur Entfaltung der sozialistischen Demokratie und zur Verwirklichung der Rechte der Gewerkschaften im Betrieb behandelt. Sehr instruktiv ist auch der Abschnitt über die Gewährleistung der Grundrechte durch das Arbeitsrecht. Das Kapitel wird durch eine Darstellung der arbeitsrechtlichen Normativakte und durch den Abschnitt über Stellung, Aufgaben und Rechte der Gewerkschaften bei der Schaffung und Verwirklichung des Arbeitsrechts abgeschlossen. In den Kapiteln II bis XVI werden die Bestimmungen des AGB erläutert, wobei die wesentlichen gesellschaftlichen Zusammenhänge deutlich gemacht werden, aus denen sich Aufgabenstellung und Zielrichtung des Arbeitsrechts und seiner Anwendung in der Praxis ergeben. Die bisherige arbeitsrechtliche Literatur und die veröffentlichte Rechtsprechung sind hierbei zumeist gründlich ausgewertet worden. Besonders gut gelungen ist das m. E. im Kapitel X, in dem der Komplex „Ge-sundheits- und Arbeitsschutz“ unter besonderer Berücksichtigung und unter Bezugnahme auf die relativ zahlreichen Entscheidungen und Materialien aus Plenartagungen des Obersten Gerichts behandelt wird. Es kann nicht das Anliegen dieser Rezension sein, alle positiven Seiten des Lehrbuchs detailliert darzustellen. Ebenso kann auf kritische Bemerkungen verzichtet werden, soweit sie aus der Sicht der Rechtstheorie (vgl. G. H a n e y in Staat und Recht 1983, Heft 10, S. 843) und der Arbeitsrechtspraxis (vgl. H. W i d 1 a k in Arbeit und Arbeitsrecht 1983, Heft 6, S. 259 f.) bereits vorgetragen worden sind. Lediglich zum Kapitel III (Individuelle arbeitsrechtliche Verträge) seien ergänzend noch folgende Hinweise gegeben:;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und dem Zentralen Medizinischen Dienst den Medizinischen Diensten der Staatssicherheit . Darüber hinaus wirken die Diensteinheiten der Linie Untersuchung Staatssicherheit - wie die anderen staatlichen Untersuchungsorganc des und der Zollverwaltung - für die Durchführung von Ermittlungsverfahren verantwortliche Organe der Strafrechtspflege. Sie haben in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Haupt- abteilungen selbständigen Abteilungen und rksverwa tungep. an den Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit einzureichen. Der Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit hat diese qe?y nach Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der Ergebnisse einer objektiven und kritischen Analyse des zu sichernden Bereiches beständig zu erhöhen. Dies verlangt, die konkreten Anforderungen an die umfassende Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt, In Spannungssituationen und zu besonderen Anlässen, die erhöhte Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen, hat der Objektkommandant notwendige Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Gewährleistung einer wirksamen Hilfe und Unterstützung gegenüber den operativen Diensteinheiten, die operative Materialien oder Vorgänge gegen Personen bearbeiten, die ein ungesetzliches Verlassen durch Überwinden der Staatsgrenze der zur und zu Vestberlin ist demzufolge vor allem Schutz der an der Staatsgrenze zur zu Vestberlin beginnenden endenden Gebietshoheit der DDR.

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