Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 205

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 205 (NJ DDR 1984, S. 205); Neue Justiz 5/84 205 Nutzungsvertrag in anderer Form abgeschlossen worden wäre. Im letzten Fall wäre die zu jener Zeit geltende gesetzliche Regelung zu beachten (vgl. G. Hejhal/G. Janke, NJ 1981, Heft 10, S. 452). Unter der einen wie der anderen Voraussetzung wäre die in Ausübung eines vertraglich vereinbarten Nutzungsrechts errichtete Doppelgarage gemäß § 296 Abs. 1 ZGB Eigentum der Prozeßparteien. Ihrer Übertragung in das Alleineigentum der Klägerin wäre dann aus den vom Bezirksgericht angeführten Gründen beizupflichten, (wird ausgeführt) Art. 26 Rechtshilfevertrag DDR Polen. Bei der Entscheidung über das Erziehungsrecht für ein Kind haben die Gerichte die Staatsbürgerschaft des Kindes zu prüfen, sofern sie für die Rechtsanwendung nach Rechtshilfeverträgen oder dem Rechtsanwendungsgesetz maßgeblich ist. Hierbei sind die Rechtsvorschriften über die Staatsbürgerschaft sowie die Verträge der DDR mit anderen Staaten zur Regelung von Fällen doppelter Staatsbürgerschaft zu beachten. OG, Urteil vom 3. Januar 1984 3 OFK 34/83. Das Kreisgericht hat die Ehe der Prozeßparteien geschieden. Das Erziehungsrecht für das vor der Eheschließung in der VR Polen geborene Kind A. wurde der Verklagten, das für das Kind S. dem Kläger übertragen. Beide Prozeßparteien sind jeweils für das andere Kind zur Unterhaltszahlung verurteilt worden. Auf die Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht auch das Erziehungsrecht für das Kind A. dem Kläger übertragen und die Verklagte zur Unterhaltszahlung verurteilt. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts der DDR, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Richtig ist die Feststellung des Bezirksgerichts, daß die Gerichte der DDR für das vorliegende Familienverfahren nach Art. 23 des Vertrags zwischen der DDR und der VR Polen vom 1. Februar 1957 über den Rechtsverkehr in Zivil-, Familien- und Strafsachen (GBl. I Nr. 52 S. 414) i. d. F. des Protokolls vom 18. April 1975 (GBl. II Nr. 12 S. 245) zuständig sind und daß das Verfahrensrecht der DDR anzuwenden ist. Hinsichtlich der Entscheidung über das elterliche Erziehungsrecht und die Unterhaltsansprüche für die Kinder war jedoch Art. 26 des Rechtshilfevertrags zu beachten. Hiernach bestimmen sich die Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern nach dem Recht des Vertragspartners, dessen Staatsbürger das Kind ist. Besitzt ein Kind die Staatsbürgerschaft beider Vertragspartner, bestimmen sich diese Rechtsverhältnisse nach dem Recht des Vertragspartners, auf dessen Territorium das Kind seinen Wohnsitz hat. Es war also zunächst erforderlich, die Staatsbürgerschaft der Kinder A. und S. festzustellen. Das haben die Gerichte unterlassen und auf die Erziehungsrechts- und Unterhaltsentscheidung hinsichtlich beider Kinder das Familienrecht der DDR angewandt. Das Bezirksgericht wird im weiteren Verfahren zu prüfen haben, welche Staatsbürgerschaft das Kind A. besitzt. Dazu hat es Abschn. 2 Art. 6 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes der VR Polen vom 15. Februar 1962 (GBl. vom 21. Februar 1962 Nr. 10 Pos. 49) und § 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der DDR vom 20. Februar 1967 (GBl. I Nr. 2 S. 3) heranzuziehen. Darüber hinaus sind Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 Buchst, a des Vertrags zwischen der DDR und der VR Polen zur Regelung von Fällen der doppelten Staatsbürgerschaft vom 2. Februar 1976 (GBl. II Nr. 4 S. 101) für die DDR in Kraft getreten am 25. April 1976 (GBl. II Nr. 5 S. 140) - zu beachten. Sollte das Kind Staatsbürger der VR Polen sein, ist gemäß Art. 26 des Rechtshilfevertrags für die Entscheidung über das Erziehungsrecht Art. 58 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs der VR Polen anzuwenden. Sollte das Kind Staatsbürger der DDR sein das ist allerdings nach den bisher bekannten Fakten nicht anzunehmen , wäre nach § 25 FGB zu entscheiden. Aus den dargelegten Gründen war das Urteil des Bezirksgerichts in dem angeführten Umfang aufzuheben und die Sache an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. Strafrecht § 196 Abs. 1 und 3 StGB. Zu den Anforderungen an die Beurteilung eines bei einem Verkehrsunfall erlittenen Gesundheitsschadens (hier: Nasenbeinbruch) als erhebliche Gesundheitsschädigung i. S. des § 196 StGB. OG, Urteil vom 19. Januar 1984 3 OSK 24/83. Am 1. August 1983 trank der Angeklagte in seiner Wohnung 8 große Flaschen Bier und etwa ein Viertel einer großen Flasche Schnaps. Gegen 22.30 Uhr fuhr der Angeklagte gemeinsam mit den Zeugen H. und G. zum Baden. Er benutzte den Pkw seiner Eltern. Obwohl er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für einen Pkw war, übernahm er die Führung des Fahrzeugs, während der Zeuge G. auf dem Beifahrersitz und der Zeuge H. auf dem Rücksitz saß. Nach einer Fahrstrecke von etwa fünf bis sechs Kilometern prallte der Angeklagte mit dem Pkw gegen einen Leitungsmast. Dabei erlitt der Zeuge H. eine Nasenbeinfraktur und eine Schulterprellung rechts. Der Geschädigte wurde vom 1. bis 12. August 1983 stationär behandelt. Bis zum 20. September 1983 war er arbeitsunfähig. Am Pkw entstand ein erheblicher Sachschaden. Beim Angeklagten wurde eine Blutalkoholkonzentration von 2,0 mg/g festgestellt. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls im schweren Fall in Tateinheit mit Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit (Vergehen gemäß §§ 196 Abs. 1 und 3 Ziff. 2, 200 Abs. 1 StGB). Auf Berufung und Protest änderte das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts hinsichtlich der Verurteilung zum Schadenersatz ab. Im übrigen wurden beide Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidungen richtet sich der zugunsten des Angeklagten gestellte Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem mangelnde Sachaufklärung gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die Feststellungen zu dem zum Verkehrsunfall führenden Geschehensablauf und zur alkoholischen Beeinträchtigung des Angeklagten sowie die rechtliche Beurteilung seines strafbaren Verhaltens als Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit gemäß § 200 Abs. 1 StGB sind nicht zu beanstanden. Den Instanzgerichten kann aber nicht zugestimmt werden, wenn sie aus der vorliegenden ärztlichen Bescheinigung herleiten, daß der dem Geschädigten H. zugefügte Gesundheitsschaden die vom Tatbestand des § 196 StGB geforderte Erheblichkeit aufweist und daß sich dadurch das verkehrswidrige Verhalten des Angeklagten zu einem schweren Verkehrsunfall qualifiziert. Beim Geschädigten ist eine Nasenbeinfraktur und eine Schulterprellung diagnostiziert worden. In der ärztlichen Bescheinigung wurde die Frage, ob bleibende Schäden zu erwarten sind, zu diesem Zeitpunkt verneint. Das Oberste Gericht hat insbesondere in seiner Rechtsprechung mehrfach betont, daß nicht jeder durch einen Verkehrsunfall herbeigeführte Gesundheitsschaden eine erhebliche Schädigung i. S. des § 196 StGB darstellt*, so z. B. Knochenbrüche leichterer Art und leichte Prellungen (Abschn. I Ziff. 2 des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts zu einigen Fragen der gerichtlichen Tätigkeit in Verkehrsstrafsachen vom 15. März 1978 [NJ 1978, Heft 5, S. 229]; OG, Urteil vom 11. März 1982 3 OSK 2/82 [OG-Informationen 1982, Nr. 3, S. 50 ff.]). Wiederholt ist auch von Medizinern begründet die Auffassung vertreten worden, daß eine Nasenbeinfraktur, auch wenn eine Reposition mit Narkose erforderlich ist, sofern dadurch die physiologischen und anatomischen Verhältnisse vollständig oder annähernd vollständig wiederhergestellt werden, keine erhebliche Gesundheitsschädigung darstellt (vgl. Wendt, Zentralblatt für Chirurgie 1974, Heft 18, S. 570) In der ärztlichen Bescheinigung werden die beim Geschädigten festgestellten unfallbedingten Verletzungen genannt, ohne jedoch darzulegen, ob diese, insbesondere die Nasenbein- * Vgl. dazu auch OG, Urteil vom 22. Dezember 1983 - 3 OSK 22/83 (NJ 1984, Heft 3, S. 118).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

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