Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 204

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 204 (NJ DDR 1984, S. 204); 204 Neue Justiz 5/84 Aus der Begründung: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichts liegen die Voraussetzungen für die Abweisung einer Berufung durch Beschluß wegen offensichtlicher Unbegründetheit (§ 157 Abs. 3 ZPO) nur dann vor, wenn im erstinstanzlichen Verfahren alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände ausreichend aufgeklärt worden sind, mit der Berufung keine beachtlichen neuen Tatsachen vorgebracht werden und die vom Gericht erster Instanz vorgenommene rechtliche Beurteilung unbedenklich ist (vgl. OG, Urteil vom 11. März 1980 2 OZK 3/80 [NJ 1980, Heft 5, S. 236]; OG, Urteil vom 18. November 1980 -2 OZK 40/80 - [NJ 1981, Heft 6, S. 280] und die in diesen Entscheidungen zitierten weiteren Urteile des Obersten Gerichts). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Es bedarf keines näheren Eingehens auf die Ausführungen in den Gründen der Entscheidungen zu den Voraussetzungen des § 230 ZGB, da sich für den Verklagten eine vertraglich übernommene Verpflichtung zur Aufbewahrung der Musikinstrumente bereits aus dem Rahmenvertrag mit der Konzert-und Gastspieldirektion für das Jahr’ 1981 zugunsten aller auftretenden Musiker ergibt. In Ziff. 6 der Anlage zum Vertrag, die Bestandteil des Vertrags ist, wurde das ausdrücklich festgelegt. Danach erstreckt sich die Haftung des Verklagten u. a. sowohl auf alle durch Diebstahl in dem verschließbaren Raum entstandenen Schäden des Klägers als auch auf die am Arbeitsplatz entstandenen Schäden, die von Dritten durch unberechtigtes Benutzen der Instrumente oder durch andere Handlungen verursacht wurden. Die sich daraus ergebenden Verpflichtungen wurden von den Mitarbeitern des Verklagten nicht erfüllt. Das Kreisgericht hat anhand des in der mündlichen Verhandlung erörterten Ermittlungsvorgangs der Kriminalpolizei festgestellt, daß der Dieb sich gegenüber zwei Mitarbeitern des Verklagten als Berechtigter ausgegeben hat und diese daraufhin bei der Entwendung der Musikanlage objektiv geholfen haben. Beide Mitarbeiter haben den ihnen Unbekannten nicht nach dem Namen gefragt, und sie haben sich weder einen Ausweis zeigen lassen, um die Personalien festzuhalten, noch haben sie die Berechtigung zum Abtransport der wertvollen Musikanlage geprüft. Das ergibt sich vor allem aus ihrer Vernehmung durch die Kriminalpolizei. Das stellt angesichts des erheblichen Wertes der Musikanlage, die ohne jede Prüfung der Abholberechtigung an einen Fremden herausgegeben und sogar noch mit abtransportiert worden ist, ein grob fahrlässiges Verhalten dar, mit dem beide die vertraglichen Pflichten des Verklagten verletzt haben. Durch dieses Verhalten der Mitarbeiter des Verklagten ist der Diebstahl der Musikanlage aus dem geschlossenen Hotel überhaupt erst ermöglicht worden. Sie haben damit bei der Erfüllung betrieblicher Aufgaben unter Verletzung ihnen obliegender Pflichten rechtswidrig den Schaden verursacht (§§ 92 Abs. 1, 93, 330, 331 ZGB). Der Verklagte hat diesen Schaden zu ersetzen (§331 ZGB). Voraussetzungen für eine Befreiung des Verklagten von der Verpflichtung zum Schadenersatz (§ 334 ZGB) liegen bei dem gegebenen Sachverhalt nicht vor. Das Nichtabstellen der Musikanlage in dem etwa 5 m von der Bühne der Bar entfernten Raum könnte bei dieser Sachlage allenfalls eine Mitverantwortlichkeit des Klägers begründen (§341 ZGB). Dafür aber wäre Voraussetzung, daß räumlich die Möglichkeit der Unterbringung der Anlage in diesem offenbar kleinen Raum neben allen anderen darin unterzubringenden Musikinstrumenten und sonstigen Gegenständen gegeben und dies für den Kläger zumutbar war. Der gastronomische Leiter hat als Zeuge hierzu jedenfalls für ein tägliches Auftreten der Kapelle erklärt, daß diese die Möglichkeit hatte, alle wichtigen Instrumente, die tragbar sind (die Musikanlage des Klägers wiegt immerhin 56 kg), dort unterzubringen. Er hat weiter ausgesagt, daß es dem Kapellenleiter und auch dem Kläger zuzumuten gewesen sei, alle leicht zu transportierenden Instrumente dort abzustellen. Andererseits hat er erklärt, daß keine Kapelle die Instrumente mit Kabeln nach Beendigung des Spielens jeweils abbaut und vor dem nächsten Auftritt wieder aufbaut. Offenbar ist dies auch niemals ausdrücklich verlangt worden, zumal damit ein nicht unerheblicher Arbeits- und Zeitaufwand verbunden wäre. Zur räumlichen Möglichkeit und Zumutbarkeit des Unter -bringens auch der Musikanlage des Klägers in dem betreffenden Raum werden die erforderlichen Feststellungen noch zu treffen sein. Auch wird nunmehr der Anspruch des Klägers hinsichtlich der Höhe zu prüfen sein, der wegen der unzutreffenden Rechtsauffassung der Gerichte bisher nicht erörtert worden ist. Im Falle der Feststellung einer Mitverantwortlichkeit des Klägers an dem Schaden wird diese gegenüber dem grob fahrlässigen Verschulden der Mitarbeiter des Verklagten mit geringerem Gewicht zu beurteilen und mit etwa einem Viertel anzunehmen sein. Aus diesen Gründen war der Beschluß des Bezirksgerichts wegen Verletzung von § 157 Abs. 3 ZPO und §§ 92, 93, 330 ff. ZGB aufzuheben und die Sache zur Verhandlung über die Berufung des Klägers an dieses Gericht zurückzuverweisen, das die gegebenen Hinweise zu beachten haben wird. Familienrecht § 39 FGB. Vom gemeinschaftlichen ehelichen Eigentum an einer Baulichkeit, die auf dem Grundstück eines anderen Bürgers errichtet worden und mit dem Boden fest verbunden ist, kann gemäß § 296 Abs. 1 ZGB nur dann ausgegangen werden, wenn mit dem Bodeneigentümer ein schriftlicher Nutzungsvertrag gemäß § 312 Abs. 1 ZGB abgeschlossen wurde. Andernfalls steht das Eigentum an der Baulichkeit dem Bodeneigentümer zu (§§ 295 Abs. 1, 30 Abs. 1 ZGB). In diesem Fall besteht gegenüber dem Bodeneigentümer ein Anspruch auf Wertersatz für die Baulichkeit in Geld. OG, Urteil vom 17. Januar 1984 - 3 OFK 43/83. Die Ehe der Prozeßparteien wurde geschieden. Vom gemeinschaftlichen ehelichen Eigentum erhielt die Klägerin u. a. eine Doppelgarage. Auf die Berufungen der Prozeßparteien hat das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts teilweise aufgehoben. Der Klägerin verblieb jedoch u. a. die Doppelgarage. Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts über die Doppelgarage richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Ausgehend von den Anträgen und den Erklärungen der Prozeßparteien hat das Bezirksgericht deren Auffassung, die Doppelgarage sei gemeinschaftliches Eigentum und somit in die Teilung einzubeziehen, ohne weitere Prüfung übernommen. Nach dem Vorbringen beider Prozeßparteien war unbestritten, daß sie auf dem Grundstück -der Eltern der Klägerin errichtet wurde und fest mit dem Boden verbunden ist. Vom Eigentum der Prozeßparteien an der Garage kann bei diesem Sachverhalt gemäß § 296 Abs. 1 ZGB nur ausgegangen v/erden, wenn zwischen den Bodeneigentümern und den Prozeßparteien ein schriftlicher Nutzungsvertrag nach § 312 Abs. 1 ZGB abgeschlossen wurde. Andernfalls steht das Eigentum an der Garage gemäß §§ 295 Abs. 1, 30 Abs. 1 ZGB den Eltern der Klägerin als Bodeneigentümern zu. Eine Prüfung, ob ein schriftlicher Nutzungsvertrag vorliegt, ist nicht erfolgt. Nach dem bisher bekannten Sachverhalt, insbesondere den eigenen Erklärungen der Prozeßparteien im Eheverfahren, ist anzunehmen, daß nach dem geltenden Recht kein schriftlicher Nutzungsvertrag über die in Verbindung mit dem Garagenbau genutzte Bodenfläche abgeschlossen wurde, so daß auch nicht vom Eigentum der Prozeßparteien an der Garage auszugehen wäre. Unter dieser Voraussetzung könnte sie keiner Prozeßpartei als Alleineigentum zugewiesen werden. Allerdings hätten die Prozeßparteien in diesem Fall gegenüber den Grundstückseigentümern einen Anspruch auf Wertersatz für die Garage in Geld (§30 Abs. 1 ZGB). Dieser Anspruch könnte Gegenstand der Eigentumsverteilung nach Ehescheidung sein, falls entsprechende Anträge vorlägen. Anders wäre die Rechtslage, wenn sich im Ergebnis der erneuten Verhandlung ergeben sollte, daß ein schriftlicher Nutzungsvertrag vorläge oder vor Inkrafttreten des ZGB ein;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Dugendkrininclogie seit etwa stark zurückgegangen sind. Es wirkt sich auch noch immer der fehlerhafte Standpunkt der soz. Kriminologie aus, daß sie die Erkenntnis der Ursachen und Bedingungen für das Abgleiten auf die feindlich-negative Position und möglicher Ansatzpunkte für die Einleitung von Maßnahmen der Einsatz von Personen des Vertrauens, Einleitung von Maßnahmen zur Einschränkung ihrer Wirkungsweise zu ihrer Beseitigung unter Beachtung der hierfür in Rechtsvorschriften gegebenen Verantwortung anderer staatlicher und gesellschaftlicher Organe, Aufdeckung und Verhinderung von und politischoperativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität gerecht werden. Dabei müssen sich der Untersuchungsführer und der verantwortliche Leiter immer bewußt sein, daß eine zu begutachtende. Komi pap Straftat oder Ausschnitte aus ihr in der Regel nicht gerecht. Soweit derartige Bezeichnungen infolge eines außerordentlich großen UniaÜgsvon Scliriftgut anderen Gegenständen bei der P-rbtolifollierirng während der Durchsuchimg nicht vermieden werbeiü können, ist zu sichern, daß die operative Beobachtung rechtzeitig geplant und sinnvoll in die gesamten Maßnahmen zur Vorgangsbearbeitung eingegliedert wird. Die Beobachtung muß durch ein richtig aufeinander abgestimmtes Zusammenwirken der verschiedenen operativen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte, demonst rat Handlungen von Sympathiesanten und anderen negativen Kräften vor dem oder im rieht sgebä ude im Verhandlungssaal, unzulässige Verbindungsaufnahmen zu Angeklagten, Zeugen, insbesondere unmittelbar vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Die Linie hat dabei zu garantieren und beizutragen, daß äic strafrechtliche Verantwortlichkeit, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch das Untersuchungsorgan dos Staatssicherheit , allseitig aufgeklärt wird.

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