Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 200

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 200 (NJ DDR 1984, S. 200); 200 Neue Justiz 5/84 kungen hatte, ist das Unterlassen der in § 10 Abs. 2 PatG geforderten Unterrichtung zwar kritikwürdig, führt aber nicht zum Verlust des kraft Gesetzes zuerkannten Rechts auf Benutzung der Erfindung. Ist jedoch die Benutzung einer durch Wirtschaftspatent geschützten Erfindung durch Betriebe oder staatliche Einrichtungen stets rechtmäßig, dann fehlen alle Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach § 29 PatG i. V. m. § 330 ZGB. Dem Erfinder steht in jedem Benutzungsfall vielmehr ein Vergütungsanspruch nach § 10 Abs. 1 Buchst, a PatG i. V. m. den einschlägigen Bestimmungen der Ansprüche auf Erfindervergütung (§ 29 Abs. 1 NVO, §§ 17, 18 der 1. DB zur NVO sowie den Bestimmungen der NEAO) zu, und zwar unabhängig davon, ob der Betrieb oder die Einrichtung die Benutzung bejaht oder bestritten hat. Damit stellen sich die früheren Schadenersatz- bzw. Feststellungsverfahren (Benutzungsverfahren) nunmehr als Vergütungsstreitigkeiten dar. Für derartige Streitigkeiten ist nach § 28 PatG wie bisher in erster Instanz der Patentsenat beim Bezirksgericht in Leipzig zuständig. Vor Einreichung einer Klage muß jedoch zwingend die Schlichtungsstelle des Patentamts angerufen werden. Ein dort gestellter Antrag ist stets auf die Zahlung eines bestimmten Vergütungsbetrags zu richten. Bestreitet der in Anspruch genommene Betrieb die Benutzung der Erfindung, dann hat die Schlichtungsstelle in ihrem Einigungsvorschlag auch darüber zu entscheiden, weil es sich um eine rechtlich erhebliche Vorfrage handelt. Durch diese Regelung erhalten die Erfinder für all die Fälle, in denen sie bisher Schadenersatz- bzw. Feststellungsklagen bei Gericht erheben mußten, mit dem Anrufen der Schlichtungsstelle des Patentamts eine zusätzliche Möglichkeit, ihre Rechte durehzusetzen. Das hat zugleich den Vorteil, daß keine Gebühren zu entrichten sind. Nunmehr ist aber auch bei den bisherigen Schadenersatzfällen § 17 Abs. 2 der 1. DB zur NVO zu beachten. Das hat zur Folge, daß auch die Benutzungshandlungen, die zeitlich vor der Ausgabe der Patentschrift liegen, bei der Bestimmung des Nutzens für die Gesellschaft zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang ist auch § 32 Abs. 2 PatG von erheblicher Bedeutung. Mit dem Inkrafttreten des Patentgesetzes wirkt das Recht der sozialistischen Betriebe und staatlichen Organe zur Benutzung der durch Wirtschaftspatent geschützten Erfindungen gemäß § 10 PatG zeitlich zurück. Daraus ergibt sich, daß sämtliche Benutzungshandlungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 1984 von durch Wirtschaftspatent geschützten Erfindungen rechtmäßig sind und die Erfinder deshalb unter Berücksichtigung der Verjährungsregelung (§10 der 1. DB zur NVO) Erfindervergütung auch dann beanspruchen können, wenn keine Benutzungserlaubnis eingeholf wurde Von dieser Regelung ausgenommen sind nach § 10 Abs. 3 PatG Bürger sowie solche Betriebe und Einrichtungen, denen das Recht zur Benutzung gemäß § 10 Abs. 1 PatG nicht zusteht. Hierunter fallen alle Bürger, die Wirtschaftspatente benutzen, sowie nichtsozialistische Betriebe und Einrichtungen. Wird von ihnen eine durch Wirtschaftspatent geschützte Erfindung ohne Erlaubnis des Patentamts benutzt, steht den Erfindern ein Schadenersatzanspruch zu, der durch Klage beim Patentsenat des Bezirksgerichts Leipzig geltend zu machen ist (§ 29 Abs. 1 PatG). CLAUS KEILITZ, Oberrichter am Bezirksgericht Leipzig Zur Befugnis, ein Ordnungsstrafverfahren einzuleiten und durchzuführen Das Ordnungsstrafverfahren wird gemäß § 23 OWG von dem Entscheidungsbefugten im Wege der Einzelentscheidung eingeleitet. Der zur Entscheidung über die Einleitung eines Ordnungsstrafverfahrens Befugte muß nicht zugleich der Ordnungsstrafbefugte sein. In den zuständigen Organen kann gemäß § 7 Abs. 1 OWG mit der Einleitung des Ordnungsstrafverfahrens auch ein anderer betraut werden. Damit wird der Grundsatz verwirklicht, das Ordnungsstrafverfahren ohne Verzögerung durchzuführen, um die erzieherische Wirksamkeit zu sichern (§ 21 Abs. 4 OWG). In der Praxis hat sich diese Arbeitsweise bewährt. Verschiedentlich legen die zuständigen Staatsorgane fest, welchen Mitarbeitern außer den Ordnungsstrafbefugten die Befugnis zur Einleitung von Ordnungsstrafverfahren übertragen werden kann. So haben z. B. die Amtsvorstände der Deutschen Reichsbahn das Recht, den fachlich zuständigen Gruppen- und Sachgebietsleitern sowie den Dienstvorstehern und Vorstehern die Befugnis zur Einleitung von Ordnungsstrafverfahren zu übertragen (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Verkehrswesen, Deutsche Reichsbahn 1969, Nr. 4). Die zur Einleitung des Ordnungsstrafverfahrens Befugten, die nicht zugleich Ordnungsstrafbefugte sind, dürfen das Ordnungsstrafverfahren aber nicht beenden (nicht einstellen und keine Ordnungsstrafmaßnahmen aussprechen). Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt auch in diesen Fällen dem Ordnungsstrafbefugten; dafür trägt er die Verantwortung. Sie umfaßt u. a. die strikte Einhaltung der Gesetzlichkeit bei der Durchführung des Verfahrens, wie z. B. die Einhaltung der Fristen, die Verwirklichung weiterer verfahrensrechtlicher Vorschriften (§§ 21 bis 27 OWG) und die Vorbereitung einer der Art und Schwere der Ordnungswidrigkeit, den Umständen ihrer Begehung und der Person des Rechtsverletzers entsprechenden Entscheidung. Im OWG ist dazu nicht festgelegt, daß der Ordnungsstrafbefugte die Bearbeitung aller Einzelfragen des Verfahrens selbst übernehmen muß. Natürlich wird sein Anteil an der Bearbeitung des Verfahrens unterschiedlich und oft von seiner Funktion bestimmt sein. So wird z. B. der Bürgermeister einer Gemeinde, der keinen weiteren Mitarbeiter hat, das gesamte Ordnungsstrafverfahren selbst bearbeiten. Hingegen ist es bei einem Oberbürgermeister einer Großstadt üblich, die Entscheidung im Ordnungsstrafverfahren von anderen Mitarbeitern vorbereiten zu lassen. So kann z. B. der Sachstands-bericht wegen der unzulässigen Müllablagerung von einem Mitarbeiter der Stadtinspektion angefertigt werden, der nicht Ordnungsstrafbefugter ist. Dieser Mitarbeiter kann auch die Stellungnahme des Rechtsverletzers (§ 24 Abs. 1 OWG) entgegennehmen. Auch die Befragung anderer Personen (§ 24 Abs. 1 OWG) muß nicht der Ordnungsstrafbefugte persönlich vornehmen. Das OWG legt nur fest, was im Ordnungsstrafverfahren zu machen ist, ohne daß es die verfahrensrechtlichen Anforderungen dem Ordnungsstrafbefugten allein zuordnet. Welcher Mitarbeiter im Ordnungsstrafverfahren welche Aufgabe zu erfüllen hat, darüber entscheidet der Ordnungsstrafbefugte. So kann er beispielsweise einen Mitarbeiter beauftragen, zur Klärung des Sachverhalts und zur Vorbereitung der Entscheidung mit der Leitung einer gesellschaftlichen Organisation, der der Rechtsverletzer angehört, eine Aussprache zu führen (§ 23 Abs. 3 OWG). Hierzu bedarf es keiner gesonderten gesetzlichen Ermächtigung. Für die Beendigung des Ordnungsstrafverfahrens mit dem Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen oder die Einstellung (§ 25 Abs. 1 OWG) ist der Ordnungsstrafbefugte zuständig (§§ 7 Abs. 2, 23 Abs. 1 OWG und die entsprechende Ordnungsstrafbestimmung, auf deren Grundlage die Ordnungsstrafmaßnahme ausgesprochen wird). Der Ordnungsstrafbefugte hat auch persönlich darüber zu entscheiden, ob eine Ordnungswidrigkeitssache an ein gesellschaftliches Gericht übergeben wird (§ 31 OWG und §§ 40 ff. KKO, §§ 38 ff. SchKO). Ist die Sache bereits vor Einleitung des Ordnungsstrafverfahrens übergabereif, hat der Einleitungsbefugte, der nicht zugleich Ordnungsstrafbefugter ist, die Sache dem Ordnungsstrafbefugten zur Entscheidung vorzulegen. Sofern nachgeordnete Organe gemäß § 21 Abs. 3 OWG mit der Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens beauftragt werden, obliegt ihnen die Verantwortung für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens, für den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen bzw. die Einstellung des Verfahrens oder für die Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht. Prof. Dt. sc. WOLFGANG SURKAU, Berlin Vom Staatsverlag der DDR noch lieferbar: Heinz Krusche/Hansjochen Vogl: Handbuch Konsularrecht 140 Seiten; EVP (DDR): 15 M Im Teil i (Inhalt und Entwicklung des Konsularrechts) geben die Autoren einen systematischen Überblick über die Herausbildung dieses Rechtsgebiets und seine gegenwärtige Bedeutung für die Gestaltung zwischenstaatlicher Beziehungen. Sie behandeln die konsularischen Funktionen im Konsulargesetz vom 21. Dezember 1979 und als Gegenstand völkerrechtlicher Vereinbarungen sowie die in Konsularverträgen fixierten Privilegien und Immunitäten für die konsularischen Vertretungen und deren Mitarbeiter. Dieser Teil enthält auch vergleichende Hinweise auf das Konsularrecht der UdSSR. Teil II ist ein Kommentar zum Konsulargesetz. Hier werden Prinzipien, Normen und Begriffe des Konsularrechts näher erläutert. Die mit den einzelnen Regelungen des Gesetzes korrespondierenden Bestimmungen in Konsularverträgen der DDR sind in die Kommentierung einbezogen. Hinweise auf die allgemeine Staatenpraxis bzw. die Praxis der DDR sollen die Anwendung dieses Gesetzes u. a. bei der Unterstützung von Bürgern und juristischen Personen, in Personenstandsangelegenheiten, bei der Wahrnehmung notarieller Funktionen sowie in Rechtshilfeangelegenheiten erleichtern.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 200 (NJ DDR 1984, S. 200) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 200 (NJ DDR 1984, S. 200)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Provokationen und anderer feindlich-negativer und renitenter Handlungen und Verhaltensweisen inhaftierter Personen ableiten und erarbeiten, die für die allseitige Gewährleistung der inneren und äußeren ;iv- Sicherheit und Ordnung in der trägt dies wesentlich zur Veränderung der politisch-operativen Lage bei. Ich habe das bereits ausführlich begründet und auch schon auf eine Reihe von politisch-operativen Aufgaben aingewiesen.

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