Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 20

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 20 (NJ DDR 1984, S. 20); 20 Neue Justiz 1/84 Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts begründen dagegen für die Vertragspartner der BRD keinerlei Pflichten. Als innerstaatliche Akte, die überdies dem Geist der betreffenden völkerrechtlichen Verträge widersprechen, kommen sie als völkerrechtliches Interpretationsmaterial im Sinne der Regelungen aus Art. 31 und 32 der Wiener Konvention über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 nicht in Betracht. Der in Art. 27 der Wiener Konvention über das Recht der Verträge fixierte völkerrechtliche Grundsatz, daß sich kein Staat in bezug auf völkerrechtliche Pflichten auf entgegenstehendes oder fehlendes innerstaatliches Recht berufen darf, bezieht sich auf die Rechtsprechung innerstaatlicher Gerichte ebenso wie auf innerstaatliche Rechtsvorschriften. Der BRD-Völkerrechtler O. K i m m i n i c h schreibt zu Recht: „Auch durch Urteile höchster Gerichte, z. B. des Verfassungsgerichts, können völkerrechtliche Pflichten nicht modifiziert werden.“20 2. Zur Rechtsprechung anderer BRD-Gerichte Diese Feststellung gilt gleichermaßen für Entscheidungen aller anderen Gerichte der BRD, die entsprechend § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gebunden sind. So dehnt z. B. der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Geltungsbereich des Strafrechts den Begriff „Inland“ in § 5 Nr. 6 StGB der BRD auf das Territorium der DDR aus und mißt auf dem Territorium der DDR begangene Handlungen von DDR-Staatsbürgern am Strafrecht der BRD.21 Das geschieht aber nicht in Übereinstimmung mit dem Prinzip der passiven Personalität, wonach ein Staat solche Handlungen unter Strafe stellen kann, die von Ausländern im Ausland begangen werden und in massiver Weise seine Rechte und Interessen oder die seiner Bürger verletzen. Der Bundesgerichtshof beruft sich vielmehr unter Mißachtung der Hoheitsrechte der DDR auf das Schutzrecht der BRD und stellt fest, daß das Strafrecht der BRD auch für eine auf dem Territorium der DDR von einem DDR-Staatsbürger vorgenommene Handlung zum Nachteil eines anderen DDR-Bürgers gilt, und zwar selbst dann, wenn diese Handlung nach dem Recht der DDR nicht strafbar ist.22 23 24 25 26 Das Oberlandesgericht Düsseldorf geht noch einen Schritt weiter: Es bestrafte einen Bulgaren für eine in seinem Heimatstaat gegenüber DDR-Bürgern vorgenommene Handlung, die weder nach dem bulgarischen noch nach dem DDR-Recht strafrechtlich verfolgt wurde.- Zu diesem Zweck hat es § 7 Abs. 1 StGB der BRD so ausgelegt, daß vom Begriff „Deutscher“ auch Staatsbürger der DDR erfaßt sein sollen. Außerdem hält das Oberlandesgericht die Anwendung des BRD-Strafrechts immer dann für gerechtfertigt, wenn in einem anderen Staat die Nichtbestrafung einer Handlung im Zusammenhang mit dem Auftreten von DDR-Staatsbürgern “zu international anerkannten rechtsstaatlichen Grundsätzen in krassem Widerspruch“ stünde.22 Das bedeutet: BRD-Gerichte maßen sich die Befugnis an, in der ganzen Welt zu prüfen, wo die Strafverfolgung nicht nach „anerkannten rechtsstaatlichen Grundsätzen“ durchgeführt wird, wie sie die BRD versteht, um dann ggf. das BRD-Strafrecht als Korrektiv zur Anwendung zu bringen. Der interventionistische, das Völkerrecht negierende Charakter der Rechtsprechung der BRD-Gerichte wird damit klar ausgedrückt. Zur Auslegung des Art. 25 des BRD-Grundgesetzes über das Verhältnis von Völkerrecht und Bundesrecht Die hier dargelegte Rechtspraxis der BRD in bezug auf die drei Normalisierungsverträge mit der UdSSR, der Volksrepublik Polen und der DDR macht den Mechanismus deutlich, der das Verhältnis zwischen dem für die BRD geltenden Völkerrecht und dem in der BRD verbindlichen innerstaatlichen Recht in dieser Frage bestimmt: Nach dem Abschluß der drei bilateralen Verträge werden die ihnen widersprechenden Bestimmungen des Grundgesetzes der BRD nicht aufgehoben, und damit wird versäumt, die innerstaatlichen Hindernisse für die völkerrechtliche Vertragserfüllung aus dem Weg zu räumen. Das heißt, es wird unterlassen, die gebotene Harmonisierung von Völkerrecht und innerstaatlichem Recht herbeizuführen. Die Bestimmungen des Grundgesetzes dienen vielmehr als Grundlage für weitere Akte der Gesetzgebung und Rechtsprechung, die in innerstaatlich verbindlicher Weise die Normalisierungsverträge mit revanchistischer Zielrichtung aushöhlen und nachträglich einseitig korrigieren sollen. Im Gegensatz zur allgemeinen Theorie und Praxis, die Völkerrecht und innerstaatliches Recht als gleichwertig ein-ordnen2'1, gibt die BRD ihrem innerstaatlichen Recht den Vorrang vor dem Völkerrecht. Die sozialistischen Staaten, die dieser doppelbödigen Position der BRD als Vertragspartner gegenüberstehen, weisen eine solche Praxis konsequent zurück und bestehen auf der s'trikten Erfüllung dieser Verträge. Geist und Buchstaben dieser Abkommen lassen keinen Raum für „großdeutsche Ansprüche“. Man könnte annehmen, die BRD sehe sich durch Art. 25 des Grundgesetzes zu einer Änderung ihrer von revanchistischen Positionen geprägten Rechtspraxis genötigt. Dieser Artikel lautet: „Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.“ Bei Art. 25 geht es also nicht um die Transformation der einzelnen von der BRD abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge in innerstaatliches Recht, sondern um die generelle Transformation der im Völkergewohnheitsrecht verankerten „allgemeinen Regeln des Völkerrechts“. Die Vermutung läge nahe, hierunter ähnlich wie nach Art. 8 Abs. 1 der Verfassung der DDR die zwingenden Grundprinzipien des Völkerrechts und ggf. noch einige universell geltende Regeln des Völkergewohnheitsrechts zu verstehen. Das hätte dann zur Folge, daß z. B. der Inhalt des völkerrechtlichen Interventionsverbots als Verfassungsregel oberstes Bundesrecht der BRD wäre, mit dem u. a. gerichtliche Entscheidungen der oben beschriebenen Art, durch die völkerrechtliche Verträge der BRD in revanchistischer Weise ausgehöhlt werden sollen, unvereinbar und damit rechtsungültig wären. Gegen eine solche Auslegung des Art. 25 des Grundgesetzes sind aber in der Praxis der BRD gleich mehrere Riegel vorgeschoben: Zum einen wird von Theorie und Praxis der BRD der Kreis der in Frage kommenden „allgemeinen Regeln des Völkerrechts“ sehr restriktiv interpretiert. Der BRD-Völkerrechtler W. Rudolf führt dazu aus: „Der von Art. 25 GG betroffene Normenbestand ist darum nur gering, so daß der Völkerrechtsklausel praktisch kaum große Bedeutung zukommt.“® Zum anderen kann das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 2 des Grundgesetzes darüber befinden, „ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt“. Damit entscheidet das Bundesverfassungsgericht darüber, an welche Regeln des „allgemeinen Völkerrechts“ die BRD gebunden ist. Eine Untersuchung von BRD-Völkerrechtlern zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat ergeben, daß „die Zahl der Entscheidungen, in denen dem (bundes-)deut-schen Recht inkorporierte allgemeine Völkerrechtsregeln festgestellt wurden, nur gering“ war.20 Außerdem stellte das Bundesverfassungsgericht entgegen dem Wortlaut des Art. 25 des Grundgesetzes fest, daß die ohnehin stark eingeengte Zahl der relevanten Völkerrechtsregeln für die Bewohner des Bundesgebietes gar nicht unmittelbar Rechte und Pflichten 20 O. Kimminich, Einführung in das Völkerrecht, Pullach 1975, S. 257. 21 Vgl. Bundesgerichtshof. Urteil vom 26. November 1980 3 StR 393/80 Neue Juristische Wochenschrift (München Frankfurt a. M.) 1981, Heft 10, S. 531 ff. 22 Dazu ausführlich E. Oeser/H. Luther, a. a. O. 23 Vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 3. November 1982 - V 15/82 (3) - Neue Juristische Wochenschrift 1982, Heft 22, S. 1277. 24 Vgl. dazu G. Seidel, „Das Verhältnis von Völkerrecht und innerstaatlichem Recht“. Staat und Recht 1981, Heft 7. S. 631 ff. 25 W. Rudolf, Völkerrecht und deutsches Recht, Tübingen 1967, S. 259. 26 Vgl. W. Rudolf, a. a. O., S. 261. Dazu auch G. Seidel, „Die Transformation des Völkerrechts ln innerstaatliches Recht“, Deutsche Außenpolitik 1981, Heft 8, S. 83. Fortsetzung auf S. 34;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 20 (NJ DDR 1984, S. 20) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 20 (NJ DDR 1984, S. 20)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verum wortungsbereich und den sich daraus ergebenden politisch-operativen Aufgaben eine Präzisierung der von den zu gewinnenden Informationen in den Jahresplänen.

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