Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 197

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 197 (NJ DDR 1984, S. 197); Neue Justiz 5/84 197 Erfahrungen aus der Praxis Ordnungen als Leitungsmittel in den Kombinaten und Betrieben Die Leitungen der Kombinate und Betriebe haben mit Hilfe der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen und den auf ihrer Grundlage zu entwickelnden Kombinats- und Betriebsordnungen1 klare Leitungs- und Verantwortungslinien sowie eindeutige Rechte-Pflichten-Strukturen zu schaffen und durchzusetzen. Sie erfüllen damit wesentliche Bedingungen zur allseitigen Gewährleistung von Gesetzlichkeit, Ordnung, Disziplin und Sicherheit als produktivitätsfördernde Faktoren. Hierzu ist es erforderlich, den Werktätigen das sozialistische Recht als unverzichtbares, konsequent und schöpferisch durchzusetzendes staatliches Leitungsmittel bei der Bewältigung der betrieblichen Aufgaben nahezubringen. Die weitere Verbesserung der Arbeit mit Kombinats- und Betriebsordnungen schafft dafür wichtige Voraussetzungen. Nachfolgend sollen die praktischen Erfahrungen einiger Kombinate bei der Erarbeitung und Umsetzung solcher Ordnungen verallgemeinert werden. Abgrenzung der Ordnungen von anderen Leitungsinstrumenten Nicht alle in den Kombinaten und Betrieben bestehenden rechtlichen Leitungsinstrumente sind Ordnungen i. S. der §§ 29 Abs. 5 und 6, 32 Abs. 4 der KombinatsVO, die grundlegende und allgemeinverbindliche Verhaltensanforderungen 'bestimmen. Ordnungen grenzen sich von den übrigen Leitungsdokumenten dadurch ab, daß sie wiederholbare aufbau- und ablauforganisatorische Prozesse normativ regeln und die daraus resultierenden Aufgaben und damit zusammenhängende Rechte und Pflichten der Leiter und der Werktätigen allgemein verbindlich bestimmen. Sie tragen zur sachgerechten Fixierung der Verantwortung im Leitungssystem bei, dienen der Verallgemeinerung bewährter Formen der Leitungstätigkeit, ermöglichen die zweckmäßige Koordinierung der Leitungsaufgaben und Leitungsfunktionen und fördern die allseitige Entwicklung der Initiativen der Werktätigen.1 2 Wirksamkeit und Planung von Ordnungen Für die Rechtswirksamkeit von Ordnungen ist bedeutsam, wer durch sie verpflichtet werden kann. Dabei ist davon auszugehen, daß sich Kombinatsordnungen vor allem an die Kombinatsbetriebe richten und deren Direktoren verpflichtet sind, sie betriebsspezifisch umzusetzen und zu realisieren. Dazu gibt es jedoch unterschiedliche Praktiken. In einer Reihe von Kombinaten begründen die Kombinatsordnungen auch für die in den Kombinatsbetrieben tätigen Werktätigen Rechte und Pflichten, wobei sie in notwendigen Fällen insbesondere beim Erlaß von ■ Rahmenordnungen betriebsspezifisch untersetzt werden. Sollen sie jedoch nur für den Stammbetrieb oder für spezifische Strukturbereiche gelten, dann enthalten sie Einschränkungen hinsichtlich des Adressatenkreises sowie Empfehlungen an die Kombinatsbetriebe, gleichartige Ordnungen zu erlassen. In anderen Kombinaten hingegen werden die Kombinatsordnungen entweder durch Regelungen in der Arbeitsordnung oder durch Leitungsentscheidungen der Direktoren der Kombinatsbetriebe für die Werktätigen der Kombinatsbetriebe für verbindlich erklärt. Das geschieht insbesondere dann, wenn durch die Ordnungen des Kombinats Arbeitsabläufe zur effektiven Gestaltung des einheitlichen Reproduktionsprozesses geregelt und dabei den Werktätigen der Kombinatsbetriebe unmittelbar Aufgaben übertragen werden. Die Leitungspraxis fortgeschrittener Kombinate bestätigt, daß die Ordnungen immer stärker zu einem unver- zichtbaren Instrument der Wirtschaf tsleitung geworden sind. Sie tragen dazu bei, daß die Leiter ihre Verantwortung für die Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit die die Umsetzung der in Rechtsvorschriften festgelegten allgemeinen Verhaltensanforderungen in kombinatskonkrete Aufgaben, Verantwortungen, Rechte und Pflichten einschließt mit der gebotenen Konsequenz und rationell wahrnehmen. Diese Bedeutung der Ordnungen erfordert, daß ihr Erlaß nicht nur der operativen Entscheidung überlassen, sondern in die längerfristige Planung der organisatorischen Grundsatzarbeit eingeordnet wird. Dabei hat es sich bewährt, daß die Erarbeitung der Ordnungen entweder Bestandteil der Führungskonzeption des Generaldirektors des Kombinats oder des Betriebsdirektors bzw. Bestandteil der Konzeption zur Vervollkommnung der Wirtschafts- und Leitungsorganisation ist3 Es muß allerdings beachtet werden, daß der Gesetzgeber im zunehmenden Maße den Erlaß von Ordnungen zur Umsetzung bzw. Untersetzung zentraler Festlegungen fordert. Es sei hier nur an entsprechende Verhaltensanforderungen in der VO zur Arbeit mit Normen und Normativen des Materialverbrauchs und der Vorratshaltung vom 1. Juli 1982 (GBl. I Nr. 28 S. 515) und der AO über die Finanzierungsrichtlinie für die volkseigene Wirtschaft vom 14. April 1983 (GBl. I Nr. 11 S. 105) verwiesen. Deshalb ist es geboten, derartige Anforderungen kurzfristig in die organisatorische Grundsatzarbeit einzuordnen. Die Planung sollte nicht nur die Ausarbeitung neuer, sondern auch die Aktualisierung bestehender Ordnungen erfassen, wenn Rechtsvorschriften oder andere verbindliche Entscheidungen sowie die eigenverantwortliche Regelung eines effektiven Leitungssystems eine solche Überarbeitung in den Wirtschaftseinheiten erforderlich machen. Verändern sich Leitungsstrukturen der Kombinate grundlegend, dann wird stets auch eine entsprechende Veränderung der Kombinats- und Betriebsordnungen zu prüfen und ihre Überarbeitung in die Planung einzuordnen sein. Dabei hat sich bisher die enge Zusammenarbeit zwischen dem mit der Koordinierungsverantwortung beauftragten Fachdirektor für Organisation und dem Justitiar bewährt. Nach § 4 Abs. 2 der JustitiarVO sind die Justitiare verpflichtet, an der Erarbeitung kombinatsinterner bzw. innerbetrieblicher Ordnungen und anderer Leitungsdokumente mitzuwirken. Die Koordinierungspflicht des Fachdirektors für Organisation sowie die Mitwirkungspflicht des Justitiars bei der Aus- bzw. Überarbeitung von Ordnungen ändert nichts an der für die Aus- bzw. Überarbeitung festgelegten Verantwortung der zuständigen Leiter. Eine solche Verantwortung obliegt auch dem Justitiar, wenn er z. B. Ordnungen zur Organisation der Rechtsarbeit oder zum Schutz des Volkseigentums vor strafbaren Handlungen auszuarbeiten hat. Überschaubarkeit der Ordnungen Die sich aus den Ordnungen ergebenden Rechte und Pflich- ten der Leiter und der Werktätigen der Kombinate und Betriebe müssen überschaubar geregelt sein und eindeutige Aussagen enthalten. Das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn entweder die Verhaltensanforderungen, die eine bestimmte Ordnung stellt, in sich widersprüchlich sind, oder wenn Widersprüche zu anderen Ordnungen auftreten. Mitunter wird die Überschaubarkeit der Ordnungen auch dadurch beeinträchtigt, daß es zuviel davon gibt Der Erlaß 1 Zur Bedeutung von Kombinats- und Betriebsordnungen vgl. auch H.-J. Heusinger, „Anforderungen an die weitere Vervollkommnung der Rechtsarbeit in der Volkswirtschaft“, NJ 1980, Heft 6, S. 242 ff.; G. Straßmann, „Rechtsfähigkeit und Rechtsstellung von Kombinat und Kombinatsbetrieb“, NJ 1980, Heft 12, S. 541 S.; K. Hildebrandt/ U. Kensy, „Ordnungen wichtige Leitungsmittel bei der Rechts-verwirkliChung in den Kombinaten“, NJ 1981, Heftl, s. 9 ff.; W.-R. Pasch/P. Bötefiihr, „Gewerkschaftliche Mitwirkung bei der Schaffung betrieblicher Regelungen“, NJ 1982, Heft 10, S. 462 f. 2 Vgl. Autorenkollektiv, Verantwortung und Arbeitsweise des Leiters, Berlin 1979, S. 135. 3 Vgl. Autorenkollektiv, a. a. O., S. 138.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Vorgabe langfristiger Orientierungen undAÄufgabensteihingen. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Regierung in der Klassenauseinandersetzung mit dem Imperialismus zu leisten, ein hoher sicherheitspolitischer Nutzeffekt zu erreichen und die politisch-operative Lage im Verantwortungsbereich positiv zu verändern ist. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Im Stadium des Abschlusses Operativer Vorgänge ist eine konzentrierte Prüfung und Bewertung des gesamten Materials nach politisch-operativen, strafrechtlichen und strafprozessualen Gesichtspunkten vorzunehmen, um die Voraussetzungen für den Gewahrsam weiter vor, kann der Gewahrsam in Gewahrsamsräumen oder an einem anderen geeigneten Ort vollzogen werden. Die Durchführung von freiheitsbeschrankenden Maßnahmen auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes hat. und welchen Einfluß Rechtsargumentationen und Belehrungen auf die Realisierung der politischoperativen Zielsetzung haben können.

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