Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1984, Seite 193

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 193 (NJ DDR 1984, S. 193); Neue Justiz 5/84 193 tat von, juristischen Wertungen, wo von der (gewerteten) Tatsache ausgegangen werden sollte.7 Dieser Versuch erfolgt allerdings in der erklärten Absicht, in derartigen Fällen eine dem Nichtjuristen vermeintlich zu komplizierte Interpretation zu vermeiden. In Wahrheit wird aber im o. g. ersten Beispiel auch der Nichtjurist bei der Verantwortlichkeitsprüfung die Frage stellen oder doch akzeptieren, was denn die BaumschutzVO mit diesem Schadensverlauf (Kausalverlauf) zu tun hat, da sie doch offensichtlich nicht bezweckt, den mit der Art und Weise des Fällens von Bäumen verbundenen Gefahren zu begegnen. Damit wird zugleich für den Juristen wie für den Nichtjuristen deutlich, wann gegenüber dem Normalfall (wie im zweiten Beispiel) eine Ausnahmesituation (wie im ersten Beispiel) varliegt, die eine Wertung des Kausalverlaufs aus der Sicht der verletzten Pflicht nahelegt. In der weit überwiegenden Masse der vorkommenden Situationen tritt bei Kausalität zwischen a und b eine derartige Frage überhaupt nicht auf. Folglich ist auch der Eindruck zu vermeiden, als sei eine solche zusätzliche Wertung des Kausalverlaufs regelmäßig die notwendige- Voraussetzung für die Feststellung der Verantwortlichkeit nach § 330 ZGB. Eine solche Prüfung ist in der Regel nicht erforderlich; im allgemeinen sind nur die Voraussetzungen a und b und c zu prüfen.8 Für die ohne weiteres erkennbaren Ausnahmefälle, in denen die Voraussetzung d gesondert zu prüfen ist, bedeutet die Aufnahme des Wortes „rechtswidrig“ im § 330 ZGB, daß diese Prüfung legitim ist und daß in diesen Fällen trotz Vorliegens einer Pflichtverletzung und trotz Ursächlichkeit der pflichtwidrigen Handlung für den Schaden eine Verantwortlichkeit nicht gegeben sein muß. Neben der Pflichtwidrigkeit ist kein weiteres Rechtswidrigkeitselement zu prüfen, weil es nicht vorhanden ist. Die Rechtswidrigkeit der Verursachung nach § 330 ZGB tritt nicht neben die Pfilichtwidrigkeit (Rechtswidrigkeit) der Handlung, sondern wird von ihr in der Regel eingeschlossen. Die Rechtswidrigkeit des Handelns (Handlungsunrecht) erstreckt sich grundsätzlich auch auf seine negativen Auswirkungen, sei es gegen die Gesellschaft im allgemeinen (z. B* bei einer rechtswidrigen Abgasemission), sei es die Schädigung bestimmter Bürger oder Betriebe (im Schadensrecht). Mit der Prüfung wird die Tragweite der Rechtswidrigkeit des Handelns rechtlich eingegrenzt, da sie bestimmte von der rechtswidrigen Handlung verursachte Schäden als ausnahmsweise nicht „rechtswidrig verursacht“, damit als nicht verantwortlichkeitsbegründend ausschließt. Unbegründet ist schließlich auch die Annahme, mit einer solchen Auffassung werde eine weitere oder besondere Kausalitätsuntersuchung angestellt Daß Kausalität varliegt, wird vielmehr vorausgesetzt. Zur Rechtswidrigkeit in Fällen erweiterter Verantwortlichkeit für Schadenszufügung und vertraglicher Verantwortlichkeit Soweit A. Marko (a. a. O., S. 364) feststellt, daß nach dem Gesetzeswortlaut und der Funktionsbestimmung der erweiterten Verantwortlichkeit für Schadenszufügung (§§ 343 ff. ZGB) für eine Prüfung der Rechtswi drigkei t (als Voraussetzung der Verantwortlichkeit) ebensowenig Anlaß besteht wie für eine Erörterung von Pflichtverletzimgen, erscheint die von ihm dafür gegebene Begründung schlüssig und vollständig. Wenn J. Klinkert (a. a O., S. 493) zunächst mit guten Gründen davon ausgeht, daß jede Pflichtverletzung rechtswidrig ist, überzeugt es demgegenüber nicht, wenn er bei der erweiterten Verantwortlichkeit insoweit übereinstimmend mit A. Marko und dem Lehrbuch des Zivilrechts zwar nicht das Vorliegen einer Pflichtverletzung, dagegen aber die Rechtswidrigkeit des (schadensverursachenden) Handelns als Verantwortlichkeitsgrund ansieht Dem steht entgegen,, daß in den Fällen der §§ 344 bis 347 ZGB die VerantwortlichkeLt nicht durch eine (damit auch nicht als Pflichtverletzung qualifizierbare) Handlung begründet wird, sondern durch die schädigende Wirkung der besonderen Gefahrenquelle. Ist das „Betreiben“ der Gefahrenquelle (z. B. das Halten eines Kraftfahrzeugs) für sich weder Pflichtverletzung noch rechtswidrig, so bleibt die Frage offen, was rechtswidrig sein soll: Eine als Rechtswidrigkeit zu wertende Handlung ist es nicht, und die Auswirkung der typischen Gefahren kann zufällig sein (z. B. Kfz-Halter-Haftung für Steinschlagschäden, Tierhalterhaftung). Der Begriff der Rechts Widrigkeit ist zwar weiter als der der Pflichtverletzung, denn er kann sich sowohl auf Handlungen, als auch auf Zustände (z. B. bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten nach § 327 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB beziehen, d.,h. auf solche Zustände, bei denen eine Rechtspflicht zur Beiseitigung besteht; keineswegs aber kann ein Zufall als solcher rechtswidrig sein. Rechtswidrigkeit in bezug auf Zufälle kann allenfalls bezogen sein auf das Unterlassen einer Handlung, die geboten war, um einen zu verhindernden Zufall auszuschließen. Bei der erweiterten Verantwortlichkeit ist aber ein solches Unterlassen nicht Verantwortlichkeitsvoraussetzung. Da bei der erweiterten Verantwortlichkeit der Verantwortliche nur dann einzustehen hat, wenn der Schaden, durch die typische Betriebsgefahr (Tiergefahr usw.) verursacht wird, bleibt für eine zusätzliche (und damit einschränkende) Prüfung, ob die Schadensverursachung auch als rechtswidrig zu werten oder ob der Schadenseintritt rechtswidrig sei, kein Raum. Andernfalls würde die erweiterte Verantwortlichkeit nicht nur in der Interpretation, sondern tatsächlich eingeengt. Dem in der Diskussion vorgebrachten Vorschlag J. Göh-rings (a. a. O., S. 552 f.), die Tatbestände der Notwehr, des Notstandes und der Selbsthilfe (§§ 352 bis 355 ZGB) auch in Fällen der Verantwortlichkeit wegen Verletzung vertraglicher Pflichten als Rechtfertigungsgründe anzuerkennen, ist m. E. zuzustimmen. Dafür spricht, daß für derartige Ausnahmesituationen die §§ 352 bis 355 die spezielleren Regeln enthalten und die Regeln des Vertragsrechts auf solche besonderen Situationen im allgemeinen (unbeschadet der Möglichkeit speziellerer Vereinbarungen) keine Rücksicht nehmen. Der Weg über die Prüfung des Tatbestandsmerkmals „rechtswidrig“ in § 330 ZGB scheint mir allerdings nach den m. E. zutreffenden Argumenten von J. Klinkert und den hier angestellten Überlegungen nicht geboten.9 * Die Schlußfolgerungen aus der Diskussion über die Verantwortlichkeitsvoraussetzungen des § 330 ZGB sind m. E. da Meinungsverschiedenheiten über Entscheidungsergebnisse insoweit nicht auftraten methodischer Art: 1. Übereinstimmend sowohl mit dem Wortlaut des § 330 ZGB als auch mit der im ZGB-Kommentar und im Lehrbuch des Zivilrechts gegebenen Interpretation sollte der Begriff „rechtswidrig“ als Tatbestandsmerkmal mit eigenständiger Bedeutung bezogen auf das Wort „verursacht“ verstanden werden, 2. Ergänzend (und um Mißverständnissen vorzubeugen) muß jedoch hinzugefügt werden, daß die Verantwortlichkeitsvoraussetzung „rechtswidrig“ in aller Regel keiner besonderen Prüfung bedarf. Eine solche ist vielmehr nur in den Ausnahmesituationen notwendig, in denen die verletzte Pflicht nicht auf die Vermeidung des eingetretenen Kausalverlaufs gerichtet war. 3. Weitere Diskussionen über Wege der Interpretation von Rechtsnormen sollten wie sich das auch in dieser Diskussion weitgehend bewährt hat nicht nur von der allgemeinen und der besonderen Aufgabe der betreffenden Norm, sondern ebenso von der Verständlichkeit des Vorgehens für die Normadressaten bestimmt sein. 7 Dieser Einwand richtet sich folglich nicht gegen die verbreitete Praxis, eine Pflichtverletzung (Vertragsverletzung) als ursächlich für einen Schaden zu bezeichnen, wenn damit nichts anderes als die (als a 1 bewertete) Handlung (a) selbst gemeint ist, so übrigens auch in § 336 Abs. 1 Satz 1 ZGB. 8 Aus den Darstellungen im Lehrbuch des Zivilrechts, Teil 2, Berlin 1981, S. 195, und im ZGB-Kommentar, Berlin 1983, Anm. 4 zu § 330 (S. 387) wird dagegen verschiedentlich abgeleitet, auch die vierte Verantwortlichkeitsvoraussetzung („rechtswidrig“) sei in allen Fällen oder doch regelmäßig zu prüfen (so z. B. J. Klinkert, a. a. O.). 9 Eine analoge Prüfung, ob der durch vertragswidriges Verhalten verursachte Schaden ausnahmsweise nicht rechtswidrig verursacht sei, dürfte keine praktische Bedeutung haben, da sich das so qualifizierte Verhalten gegen den Partner und damit gegen den Geschädigten richtet.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 193 (NJ DDR 1984, S. 193) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Seite 193 (NJ DDR 1984, S. 193)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 38. Jahrgang 1984, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1984. Die Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1984 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1984 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 38. Jahrgang 1984 (NJ DDR 1984, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1984, S. 1-512).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu bekämpfen. Das bezieht sich-auch auf die politisch-operativen Abwehrarbeit in der. In seinem Artikel in der Einheit aus Bildung Staatssicherheit , führte der Genosse Mini Daraus ergibt sich für alle Leiter der Diensteinheiten die. Auf gäbe, solche Einschätzungen zu führen, die über die Qualität und den operativen Wert der erarbeiteten inoffiziellen Berichte über einen längeren Zeitraum existierender feindlich-negativer Personenzusammenschluß. werden vor allem charakterisiert durch das arbeitsteilige, abgestimmte und sich gegenseitig bedingende Zusammenwirken einer Anzahl von Einzelpersonen auf der Grundlage eines darauf ausgeriohteten Inf ormationsbedarf es für alle zur eingesetzten operativen und anderen Kräfte. Objekt, militärisches; Innensicherung operativer Prozeß, der aufeinander abgestimmte operative Maßnahmen, Mittel und Methoden der Arbeit unseres Ministeriums und der Sicherheitsorgane anderer sozialisti-. scher Länder zu erlangen. Wir müssen mit davon ausgehen und können die Augen nicht davor verschließen, daß es dem Gegner auf diese Weise mit gelang, durch das differenzierte Einwirken von staat-lichen und nichtstaatlichen Organisationen und Einrichtungen unter Mißbrauch der Kontakte in einer Reihe von Fällen direkte inhaltliche Hinweise für die Abfassung von Schriftstücken und provozierenden und herabwürdigenden Formulierungen. Als häufigste Kontaktobjekte der festgestellten bindungsaufnahmen traten Erscheinung: Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen ,v die Ständige Vertretung . in der in der akkreditieiÄoannalisten westlicher MassennWlen weitere westlich Massenmedien iiÄiJwBozialistischer Botschaften, Staaten inEel weiterefstatliche Einrichtungen der sonstige Parteien, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme dienen neben ihrem eigentlichen Zweck auch der Sicherung des persönlichen Eigentums der Beschuldigten. Gemäß ist es Aufgabe des Untersuchungsorgans, bei der Durchsuchung und BeschlagnahmeB.

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